Privatanteil geschäftl./privat Telefon Jahres-, Quartalsende

  • Wer kann mir den Buchungssatz für Abschlußbuchung Geschäft-, bzw. Privatanteil Telefon (Höhe ist bekannt) zum Jahres- oder Quartalsende nennen. Für diesen Fall gibt es leider keine Beispielbuchung im Sparb.-Programm. Wie werden die Eigenschaften der Konten (z.B. 4921, Privatanteil) Telefon und das Gegenkonto (welches?) eingerichtet? Wo wird die Vorsteuer korrigiert? Oder greift hier die Regelung (Eigenverbrauch) seit April 99 die auf S.514 des Sparb. 2002 beschrieben wird. (Lieferung gegen Entgelt). Wie ist dann der Buchungssatz? Für eure Bemühungen danke ich im Voraus. i.A. Hartmut Reinke

  • 1. Volle Telefonkosten auf Konto 4920 verbuchen.
    2. Privatanteil = Freie Buchung
    1880 Soll und 8920/1775 Haben
    Beispiel: Privatanteil 150 Euro
    Buchung: 1880 - 150 Euro (Soll)
    8920 - 129,31 Euro (Haben)
    1775 - 20,69 Euro (Haben)

  • Lieber Herr Manfred Hölzer, danke für ihr Feedback. Damit kann ich zumindest schon einmal abschliessen. Leider bin ich neugierig auf die dahinterliegende Logik. Wofür ist dann aber das Konto 4921, Privat-anteil Telefon da, das im Kontenplan ist und in der GuV auch wunderbar hinter 4920 den entsprechenden Privatanteil abzieht. Leider bekomme ich auf diesem Konto immer eine Fehlbuchung der Ust. Oder habe ich das Ausversehen selber angelegt? Gibt es das nun oder nicht? Oder wurde das durch die von mir erwähnte Regelung (Eigenverbrauch, Lieferung gegen Entgelt) ersetzt? Wäre dieses ihre Buchung? Was heißt unentgeltliche Wertabgaben? Sorry für Neugier und herzlichen Dank! Hartmut R.

  • Nachtrag: Buchung Privatanteil Telefon
    Ausserdem taucht das Konto 1880 dann in der EÜrechnung mit einem Minusbetrag auf und rechnet gegen 8910 bzw. 8920 auf. Die Differenz ist wahrscheinlich die Ust. Wenigstens bei mir. Mach ich was falsch? Denn Privatanteil Telefon gehört meines Erachtens in voller Höhe zu den Betriebseinnahmen wie es Konto 8920 auch zeigt. Nochmals danke im Voraus für ihr Interesse. Hartmut R.

  • 1. Das Konto 4921 gibt es im offiziellen Kontenplan nicht. Dieses ist nur im WISO-Kontenplan. Warum weiß ich nicht. Ich benutze dieses Konto nicht und hab es auch noch nicht versucht.
    2. Unentgeltliche Wertabgabe ist so zu verstehen, dass Sie Werte oder Leistungen aus dem Unternehmen entnehmen und dafür keine Gegenleistung erbringen. Diese Privat-Entnahmen dürfen jedoch den Gewinn nicht schmälern.
    3. Bei der Verbuchung für den Privatanteil-Telefonkosten bin ich wie folgt vorgegangen:
    - Kontonummer: 1880 "Unentgeltliche Wertabgabe" umbenannt in "Eigenverbrauch" und im WISO-Kontenplan geändert:
    Kontonummer: 1880
    Kontobezeichnung: Eigenverbrauch
    Kontoart: Privatkonto
    Zuordnung zur EÜRechnung: Keine Zuordnung.
    Somit erscheint das Konto auch nicht in der EÜR.
    - Das Konto 8920 habe ich ebenfalls umbenannt in "Entnahme von sonst. Leistungen-Telef 16 Prozent USt".

  • Nachtrag
    Was sind unentgeltliche Wertabgaben?
    1. Einführung
    Durch Anpassung des deutschen UStG an die 6. EG-Richtlinie zum 01.04.1999 wird der Begriff des Eigenverbrauchs ersetzt durch den von "Unentgeltlichen Wertabgaben". Dieser deckt sich inhaltlich größtenteils mit dem bisherigen Begriff des Eigenverbrauchs. Jedoch umfasst die Definition der unentgeltlichen Wertabgaben jegliche unentgeltliche Zuwendung eines Gegenstandes oder einer Leistung durch einen Unternehmer, auch an Dritte. Dabei ist es unerheblich, ob die zugewendeten Gegenstände oder erbrachten Leistungen unternehmerischen oder nichtunternehmerischen Zwecken dienen. Insofern gehen die im Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 neu geschaffenen Liefer- und Dienstleistungsfiktionen über die bisherige Definition des Eigenverbrauchs noch hinaus.
    2 Begriffe bis zum 31.3.1999
    Bis zum 31.3.1999 wurden unter Eigenverbrauch folgende Tatbestände gefasst:• die Entnahme von Gegenständen für unternehmensfremde Zwecke (Gegenstandseigenverbrauch)
    • die Inanspruchnahme sonstiger Leistungen für unternehmensfremde Zwecke (Leistungs- bzw. Verwendungseigenverbrauch)
    • Einkommensteuerlich nicht abzugsfähige Betriebsausgaben (Aufwendungseigenverbrauch)
    3 Begriffe ab dem 1.4.1999
    Der Begriff "unentgeltlichen Wertabgabe" umfasst ab dem 01.04.1999 entgeltlichen Lieferungen bzw. sonstiger Leistungen gleichgestellte Tatbestände.
    4 Lieferungen
    Voraussetzung ist, dass der Gegenstand oder seine Bestandteile zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben. Nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt der Erwerb von Gegenständen von• Privatpersonen
    • steuerfrei nach § 4 Nr.8 bis 28 UStG liefernden Unternehmern (z. B. Arzt, Bausparkassen-/Versicherungsvertreter usw.)
    • Kleinunternehmern nach § 19 Abs. 1 UStG
    • sowie Einbringung oder Erwerb aus dem nichtunternehmerischen Bereich eines Unternehmers in das Unternehmen
    Eine unentgeltliche Abgabe dieser Gegenstände ist nicht steuerbar.
    Ein Lebensmittelhändler entnimmt lt. Richtsätzen im Jahr Waren zu 7% USt in Höhe von 2.088 DM und zu 16% USt in Höhe von 720 DM.
    Unentgeltliche Wertabgaben 3.069,36 DM
    an Entn. des Unternehmer für Zwecke. außerh. des Untern. (Waren) 7% 2.234,16 DM
    an Entn. des Unternehmer für Zwecke. außerh. des Untern. (Waren) 16% 835,20 DM
    5 Sonstige Leistungen
    Als sonstige Leistungen gelten die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstandes, der zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat und die unentgeltliche Erbringung einer anderen sonstigen Leistung
    • durch einen Unternehmer für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, oder
    • für den privaten Bedarf seines Personals, sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen;
    6 Verwendung von Gegenständen für Zwecke außerhalb des Unternehmens:
    • Für Fahrzeuge, die vor dem 01.04.99 angeschafft, hergestellt, eingeführt, innergemeinschaftlich erworben oder gemietet wurden, gilt:
    Voller Vorsteuerabzug bei den Kosten, jedoch muss ab 01.04.99 die nichtunternehmerische Nutzung als gleichgestellte sonstige Leistung versteuert werden. Die Bemessungsgrundlage setzt sich aus den auf die unternehmensfremde Nutzung entfallenden Kosten zusammen. Als Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer kommen die Ansätze aus der Gewinnermittlung nach der 1%-Methode oder aufgrund eines Fahrtenbuches in Betracht.
    Ein Unternehmer nutzt einen vor dem 01.04.99 zum Preis von 30.000 DM angeschafften gebrauchten Pkw auch zu privaten Zwecken. Der historische Bruttolistenpreis für einen Neuwagen betrug 60.000 DM. Da ein Fahrtenbuch nicht geführt wird, muss sich der Unternehmer als private Nutzung 1% zurechnen lassen.60.000 DM x 1% = 600 DM davon 20% umsatzsteuerfrei = 120 DM davon 80% umsatzsteuerpflichtig = 480 DM
    Buchung
    Unentgeltliche Wertabgaben 676,80 DM
    an Umsatzsteuerfreie Verw. v. Gegenst. für Zwecke. außerh. d. Unternehmens 120,00 DM
    an Umsatzsteuerpflichtig Verw. v. Gegenst. für Zwecke. außerh. d. Unternehmens 480,00 DM
    an USt 16% 76,80 DM
    Sollte die Anwendung der 1 %-Regelung zu unzutreffenden Ergebnissen führen, steht es

  • Gilt das dann sinngemäß für die Abschlußbuchung Privatanteil Auto auch? Vorheriges Privat-Kfz. (Neuwert 27800.-DM) zum 01.03.2001 zum Zeitwert von 7000.- in die AfA-Liste ohne Ust. aufgenommen. Wie ist die optimale und richtige Behandlung? Fahrzeug wird privat, gewerblich und zu Fahrten meiner Frau zur Arbeitsstätte genutzt.