Kosten des Ausgleichbetrages eines Sanierungsgebietes

  • Hallo zusammen,
    ich habe letztes Jahr einen Ausgleichbetrag für Sanierungsarbeiten an die Gemeinde gezahlt. Es gibt da einen §154 BauGB wo diese Abgaben geregelt sind. In der Rechnung von der Gemeinde stand auch drinnen das ich diese Kosten von der Steuer absetzen kann. Wie und wo das dann in der Erklärung angeben wird, darum kann man sich wieder mal wie immer selber kümmern, am besten bei einen Steuerberater der wieder Haufen Kohle kostet. Ich möchte doch nur wissen, in welcher Zeile der Gesonderten einheitlichen Feststellung, man diese Kosten einträgt, bzw. was sind das für Werbekosten? Wenn ich die Formulare anschaue fällt mir nichts ein. Kann mir da jemand helfen ?
    Danke

  • für die einheitliche und gesonderte Feststellung musst du doch eine EÜR erstellen - einfach in eine Zeile eintragen, geht m. E. nach nicht.
    Im Rahmen welcher Einkünfte wurden die Zahlungen geleistet? Gewerbe, Freiberuflich, Vermietung+Verpachtung, ...? Oder eventuell sogar privat? Im letzteren Fall hätten die Zahlungen keine Auswirkung auf die EÜR/gesonderte und einheitliche Feststellung


    Vorher ist jeder Rat nur ein "im Nebel stochern" ..

  • Hallo,
    es handelt sich um Vermietung und Verpachtung. Ich vermiete Wohnungen und das Haus dazu befindet sich in einem Sanierungsgebiet. Das Haus wurde aber bereits 1999 angeschafft. Jetzt wo die Sanierungsmaßnahmen der Gemeinde abgeschlossen sind wurde der Grundstückswert neu festgelegt. Diese Werterhöhung habe ich praktisch an die Gemeinde gezahlt ohne davon einen nutzen gehabt zu haben, das Haus befindet sich halt nun mal in diesen Bereich. Ich bin mir nicht sicher ob es normale Werbungskosten sind die ich gleich zu 100% ansetzen kann. Vorallem unter welchen Punkt laufen diese Kosten?

  • Hallo macuser,


    dann müssten es Gebühren und Abgaben sein, sofern nicht an deinem Haus direkt saniert wurde, dann wären es Instandhaltungsaufwendungen (oder wenn der Nutzungswert des Hauses wesentlich gesteigert wurde oder die Nutzungsdauer dadurch verlängert wurde nachträgliche Anschaffungskosten).
    Die Unterscheidung zwischen Instandhaltungskosten und nachträglichen Anschaffungs-/Herstellungskosten ist nicht ganz einfach - das Handbuch gibt hier einige Anhaltspunkte. Dies gilt aber wohlgemerkt nur dann, wenn an deinem Haus selber gearbeitet wurde. S


    babuschka

  • Hallo, an meine Haus wurde nichts gemacht und der Wert ist auch nicht wesentlich mehr geworden. Lediglich der Wert der Grundstückes wurde mehr, d.h. in meinen Fall 1000€.
    dann könnten es also Gebühren sein?

    • Offizieller Beitrag

    dann müssten es Gebühren und Abgaben sein, sofern nicht an deinem Haus direkt saniert wurde, dann wären es Instandhaltungsaufwendungen

    Sicher?


    Kosten des Ausgleichbetrages eines Sanierungsgebietes Land Brandenburg


    NWB - Einkommensteuerliche Behandlung von Ausgleichsbeträgen nach § 154 BauGB


    Hinweis 6.4 EStH 2010

  • Wenn du über das WISO Steuersparbuch - Vermietung und Verpachtung gehst, würde ich es unter den Sonstigen Kosten - Sonstige Aufwendungen erfassen und als Sanierungsbeitrag bezeichnen.
    Wenn du eine EÜR machst, entweder 4270 Abgaben für betrieblich genutzten Grundbesitz oder 4290 Grundstücksaufwendungen. betrieblich. Besser finde ich allerdings 4390 Sonstige Abgaben.

  • Danke für die Antworten,


    ich gebe es jetzt als Sonstiges an da es sich um einen geringen Betrag handlet und nicht damit zu rechnen ist das es den Anschaffungskosten zugerechnet wird. Wenn das Amt noch etwas will wird es sich schon melden.


    Danke