Werbungskosten - Sonderausgaben

  • Hallo,


    ich möchte gerne grob verstehen wie die Einkommenssteuer berechnet wird.


    Von den Einnahmen, werden Werbungskosten und Sonderausgaben abgezogen.
    Die Werbungskosten gehen als Verlust in die nächsten Jahre ein.
    Und die Sonderausgaben, nur in das nächste Jahr.
    Wo sehe ich, ob es einen Verlust gab und wie viel dieser Beträgt.




    Wenn ich das richtig verstanden habe, wurden die Werbungskosten abgezogen
    und danach erst die Sonderausgaben. Diese ergaben dann ein Minus.
    Ich hätte natürlich lieber die Werbungskosten als Minus, gibt es da eine Möglichkeit?


    Das Program hat mir gesagt, ich würde 100% von den bezahlten Steuern wieder bekommen
    und das jede weitere Ausgabe für die Werbungskosten einen Effekt hat. Jedoch sehe ich dies
    noch nicht.


    Eine grobe und visuelle Allgemeine Erklärung des Bescheides wäre sehr hilfreich.


    Viele Grüße,
    Sandra Uhling

  • Hallo Sandra,


    die Reihenfolge kannst du dir nicht aussuchen - die ist festgelegt. Kannst du im Steuer-Ratgeber nachlesen (unter Ermittlung der Steuer ab Seite 61).
    Da die Werbungskosten in die Kategorie "Steuerpflichtige Einkünfte" gehört (sie sind per definitionem Ausgaben, die zur Erzielung von Einkünften notwendig sind), werden sie auch als erstes berücksichtigt. Die Sonderausgaben kommen erst bei der Ermittlung des Einkommens zum Zuge.


    Als nächstes musst du berücksichtigen, dass Werbungskosten damit zu den vortragsfähigen Einkünften gehören, während Sonderausgaben immer nur in dem Jahr, in dem sie gezahlt wurden, berücksichtigt werden können (also entgegen deiner Meinung auch nicht noch im Folgejahr).


    Das heisst in deinem Fall, dass sich weitere Werbungskosten durchaus noch (steuer-)senkenden Effekt haben, du aber im Gegenzug im laufenden Jahr weniger Sonderausgaben berücksichtigst bekommst, weil diese den Betrag des zu versteuernden Einkommens auf maximal 0 senken können (nicht ins Negative).


    Ich hoffe, etwas Licht in den Dschungel gebracht zu haben ...


    babuschka

  • Hallo,


    ja du hast mir sehr weiter geholfen.


    Ich verstehe nur nicht warum es überhaupt keine Verlustvorrechnung (oder so gab).


    Nehmen wir mal an Einkünfte ist Grenzwert + x.
    (Grenzwert ab dem man Steuern zahlen muss).


    Die Pauschale 1000 Euro wird abgezogen.
    Wird danach nur x abgezogen oder auch der Grenzwert bis zu 0?


    Viele Grüße,
    Sandra

    • Offizieller Beitrag

    § 10d EStG - Verlustabzug


    Zitat

    (1) 1Negative Einkünfte, die bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht ausgeglichen werden, sind bis zu einem Betrag von 1 000 000 Euro, bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammenveranlagt werden, bis zu einem Betrag von 2 000 000 Euro vom Gesamtbetrag der Einkünfte des unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraums vorrangig vor Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und sonstigen Abzugsbeträgen abzuziehen (Verlustrücktrag). 2Dabei wird der Gesamtbetrag der Einkünfte des unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraums um die Begünstigungsbeträge nach § 34a Absatz 3 Satz 1 gemindert. 3Ist für den unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraum bereits ein Steuerbescheid erlassen worden, so ist er insoweit zu ändern, als der Verlustrücktrag zu gewähren oder zu berichtigen ist. 4Das gilt auch dann, wenn der Steuerbescheid unanfechtbar geworden ist; die Festsetzungsfrist endet insoweit nicht, bevor die Festsetzungsfrist für den Veranlagungszeitraum abgelaufen ist, in dem die negativen Einkünfte nicht ausgeglichen werden. 5Auf Antrag des Steuerpflichtigen ist ganz oder teilweise von der Anwendung des Satzes 1 abzusehen. 6Im Antrag ist die Höhe des Verlustrücktrags anzugeben.


    Zitat

    (2) 1Nicht ausgeglichene negative Einkünfte, die nicht nach Absatz 1 abgezogen worden sind, sind in den folgenden Veranlagungszeiträumen bis zu einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 1 Million Euro unbeschränkt, darüber hinaus bis zu 60 Prozent des 1 Million Euro übersteigenden Gesamtbetrags der Einkünfte vorrangig vor Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und sonstigen Abzugsbeträgen abzuziehen (Verlustvortrag). 2Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammenveranlagt werden, tritt an die Stelle des Betrags von 1 Million Euro ein Betrag von 2 Millionen Euro. 3Der Abzug ist nur insoweit zulässig, als die Verluste nicht nach Absatz 1 abgezogen worden sind und in den vorangegangenen Veranlagungszeiträumen nicht nach Satz 1 und 2 abgezogen werden konnten.