EÜR-Buchung Vorsteuer bei Kauf in Spanien

  • Ich habe bereits stundenlang hier nach einer Lösung gesucht, aber leider ohne Erfolg und hoffe, dass mir hier jemand weiterhelfen kann, da ich kein Buchhaltungspezialist bin.


    Ich bin freiberuflicher Fotograf. In Barcelona wurde mir meine Kamera geklaut, so dass ich dort am Tag darauf eine neue gekauft und dort auch die UST bezhlt habe. Auf der Rechnung ist eine UST.ID des Händlers aufgeführt, ich selber habe auch eine, hatte sie beim Kauf aber nicht parat. Ich versuche nun den Einkauf in der EÜR zu verbuchen.


    Mein Problem ist, dass die spanische UST 21% beträgt. Wenn ich aber bei der Vorsteuer das Menü aufklappe erscheint nur EU USt 19% ohne VSt-Abzug.
    1. Kann/darf ich das so überhaupt buchen?
    2. was muss ich tun, um die fehlenden 2% zurück zu erhalten?


    Die Sachbearbeiterin beim FA meinte zwar, dass ich die Vorsteuer problemlos zurückerhalten sollte, konnte mir aber bei der Buchung auch nicht weiterhelfen.

  • grundsätzlich gilt - kauf EU Ust ID innergemeinschaftlicher Erwerb keine Steuer
    in deinem Fall musst du jetzt den Kauf Brutto gleich Netto verbuchen keine Steuer verbuchen und über das Bundeszentralamt für Steuern die gezahlte UST 21% zurückordern, ich glaube aber das kannst Du Dir sparen, wenn es sich um einen geringen Betrag handelt, ich galube da gibt es bestimmte Summen die man erreichen muss und die kann man nur in einer gewissen Frist beantragen.
    Hoffe ich konnte helfen....


    LG
    Merlin2208

    • Offizieller Beitrag

    Umsatzsteuervergütung im Ausland Darin:


    Diese ausländische Umsatzsteuer kann ein Unternehmen nicht in der Umsatzsteuer-Voranmeldung, die es beim deutschen Finanzamt
    einreicht, als Vorsteuer geltend machen. Das entrichtete Geld ist jedoch nicht verloren. Das Unternehmen kann es sich im Rahmen des Vorsteuer-Vergütungsverfahrens von der zuständigen Behörde in dem Land erstatten lassen, in dem die Umsatzsteuer entrichtet wurde. Ein solches Vorsteuer-Vergütungsverfahren haben alle EU-Mitgliedstaaten sowie eine Reihe von Ländern außerhalb der EU eingerichtet.


    Vereinfachend ist, dass nun das Verfahren von der Papierform auf ein elektronisches Verfahren umgestellt worden ist.


    Geändert haben sich auch die Mindesterstattungsbeträge, sie wurden für den Jahresantrag von 25 € auf 50 € und für den Quartalsantrag von 250 € auf 400 € angehoben.


    Der Antragsfrist spätester Termin ist nun immer der 30.09. des folgenden Kalenderjahres. Das heißt, für alle Rechnungen die 2009 ausgestellt wurden, muss der Antrag bis spätestens 30.09.2010 beim BZSt eingegangen sein. Auf den Leistungszeitpunkt kommt es nicht an.


    In Deutschland nimmt das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) die Anträge entgegen. Innerhalb von 15 Tagen erhalten die Antragsteller dann eine Eingangsbestätigung.


    Nach der Prüfung wird der Antrag an den Erstattungsstaat/Quellenmitgliedstaat weitergeleitet.



    So kontieren Sie:
    Unternehmer können die Umsatzsteuer, die sie in einem anderen Staat gezahlt haben, im Inland nicht als Vorsteuer geltend machen.


    Die Erstattung der ausländischen Umsatzsteuer buchen Sie auf das Konto „Umsatzsteuervergütungen“ 8955 (SKR 03) bzw. 4695 (SKR 04).


    Die Vergütung ist zu erfassen, sobald Ihnen das Bundeszentralamt für Steuern bzw. die ausländische Finanzbehörde die Höhe der Steuererstattung mitgeteilt hat. Bei Erstattungen aus anderen Ländern der EU bucht der Unternehmer auf das Konto „Steuererstattungsanspruch gegenüber anderen EG-Ländern“ 1542 (SKR 03) bzw. 1440 (SKR 04).
    Buchungssatz: Steuererstattungsanspruch gegenüber anderen EG-Ländern an Umsatzsteuervergütungen

  • Hallo,


    auch wenn das Thema schon alt ist, hoffe ich, hier vielleicht doch noch eine Antwort zu bekommen.


    Ich habe ebenfalls wie oben beschrieben Waren im EU-Nachbarland gekauft und dort die Umsatzsteuer bezahlt, diese ist auf den Rechnungen/Kassenbons ausgewiesen. Die Erstattung habe ich beim BZst. beantragt. Anschließend habe ich alle Rechnungen als Wareneinkauf (SKR03, KT 3200) gebucht mit dem Bruttopreis. Somit wird auch keine Vorsteuer gezogen.


    Nun scheitere ich allerdings an der weiteren Verbuchung. Ich habe den Erstattungsbescheid erhalten und wollte diesen zunächst einbuchen. Allerdings finde ich dieses ominöse Konto 1542 nirgendwo. 8955 finde ich, aber das 1542er brauche ich doch auch, oder? Und was mache ich, sobald die Steuererstattung auf meinem Konto eingegangen ist?


    Wäre super, wenn jemand hier vielleicht einen Hinweis für einen Anfänger hat.


    Danke im Voraus,


    Kesselteufel

  • Moin Kesselteufel,



    wollte diesen zunächst einbuchen

    genau: wie oben beschrieben 1542 an 8955 (kannst Du das Konto 1542 nicht sichtbar stellen/aktivieren?) Wenn die Zahlung dann erfolgt ist, buchst Du Bank an 1542 - damit ist die "Forderung"/ der Erstattungsanspruch dann ausgeglichen und das Konto "auf Null" :)


    Viele Grüße
    Maulwurf

    • Offizieller Beitrag

    genau: wie oben beschrieben 1542 an 8955 (kannst Du das Konto 1542 nicht sichtbar stellen/aktivieren?) Wenn die Zahlung dann erfolgt ist, buchst Du Bank an 1542 - damit ist die "Forderung"/ der Erstattungsanspruch dann ausgeglichen und das Konto "auf Null"

    Es geht hier um das Sparbuch und nicht um Mein Büro!

  • Das Konto 1542 gibt es bei mir nicht. Liegt wahrscheinlich am Sparbuch. Ich könnte mir allerdings ein eigenes Geldkonto mit dieser Bezeichnung anlegen, würde das so funktionieren? Quasi als Verrechnungskonto?

  • Das Konto 1542 ist ja ein (Steuer-)Forderungskonto, diese spielen aber in der EUR - im Gegensatz zur Bilanz - keine Rolle. Insofern würde ich dazu tendieren, erst den Zahlungseingang auf das Kto. 8955 buchen.


    Gruss
    Maulwurf