Nachträgliche Umsatzsteuer?

  • Habe am 1.6.2002 meine freiberufliche Tätigkeit aufgenommen. Zunächst gelte ich als Kleinunternehmen, aber was passiert, wenn ich in diesem Jahr noch über die Umsatzgrenze komme, wird dann nachträglich Umsatzsteuer gefordert oder muß ich dann erst in 2003 Umsatzsteuer in Rechnung stellen? Wie hoch darf mein Umsatz im verbleibenden Jahr noch sein?
    Vielen Dank für Eure Antwort.

  • Vorabinfo: Die Kleinunternehmregelung gilt zunächst für das Jahr der Betriebsaufnahme. Die Umsatzgrenze beträgt 16.620 Euro. Überschreitest du diese Grenze, dann wird die Umsatzsteuer nicht nachgefordert. Die Kleinunternehmerregelung kann allerdings im Folgejahr entfallen. Wenn du weiterhin in den Folgejahren die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen willst, darf dein Umsatz vom 01.06. bis 31.12.2002 noch 9.625 Euro (16.620 : 12 x 7) betragen..


    Weieter Infos: Kleinunternehmer im umsatzsteuerlichen Sinne nehmen eine gewisse Sonderstellung ein, da die für Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 UStG geschuldete Umsatzsteuer nicht erhoben wird.
    Diese Sonderregelung greift nur bei Unternehmern, die im Inland oder in den in § 1 Abs. 3 UStG genannten Gebieten ansässig sind und deren Gesamtumsatz bestimmte Grenzen nicht überschritten hat.
    Nach § 19 Abs. 3 UStG wird der maßgebliche Gesamtumsatz wie folgt ermittelt: – Summe der steuerbaren Umsätze nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 UStG ausgenommen Umsätze von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens abzüglich Umsätze, die nach § 4 Nr. 8 i, Nr. 9 b und Nr. 11 bis 28 UStG steuerfrei sind, Umsätze, die nach § 4 Nr. 8 a bis h, Nr. 9 a und Nr. 10 UStG, wenn sie Hilfsumsätze sind.
    Der umsatzsteuerliche Kleinunternehmer kann z. B. erhebliche Umsätze aus der Vermietung von Grundstücken oder aus der Tätigkeit als Arzt oder Zahnarzt haben, die nach § 4 Nr. 11 und 14 UStG steuerbefreit sind. Gleichermaßen kann er Kleinunternehmer sein, weil der Gesamtumsatz nach § 19 Abs. 3 UStG bestimmte Grenzen nicht überschreitet.
    Die Kleinunternehmerregelung kann nur angewendet werden, wenn der Gesamtumsatz (§ 19 Abs. 1 UStG) zuzüglich der darauf entfallenden Steuer – im vorangegangenen Kalenderjahr 16.620 Euro nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50.000 Euro voraussichtlich nicht überschreiten wird. Im Umkehrschluss bedeutet diese Regelung, dass ein Unternehmer dann nach den allgemeinen Regeln besteuert wird, wenn der Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr über 16.620 Euro hinausgeht.
    Hat der Unternehmer seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit nur in einem Teil des vorangegangenen Kalenderjahrs ausgeübt, so ist der tatsächliche Gesamtumsatz in einen Jahresumsatz umzurechnen (§ 19 Abs. 3 Satz 3 UStG).
    Beispiel: Der Unternehmer hat seine Tätigkeit im Juli des vorangegangenen Kalenderjahrs aufgenommen und bis Dezember dieses Jahres insgesamt 12.000 Euro eingenommen (= Gesamtumsatz nach § 19 Abs. 3 UStG). Die Umrechnung des Umsatzes von 12.000 Euro für 6 Monate ergibt einen Jahresumsatz von 24.000 Euro (= 12.000 : 6 x 12 Monate). Folglich kann dieser Unternehmer im Folgejahr die Kleinunternehmerregelung nicht in Anspruch nehmen.
    Für das Jahr der Aufnahme der Tätigkeit ist die voraussichtliche Höhe des Gesamtumsatzes von 16.620 Euro maßgeblich, und zwar als Jahresumsatz, d. h. nach entsprechender Umrechnung.
    Zu einer „Prüfung" des voraussichtlichen Gesamtumsatzes des laufenden Jahres kommt es nur dann, wenn der Gesamtumsatz des vorangegangenen Kalenderjahres die Grenze von 16.620 Euro nicht überschritten hatte.
    Bei der Grenze von 50.000 Euro kommt es darauf an, ob der Kleinunternehmer diese Grenze voraussichtlich nicht überschreiten wird. Maßgebend ist die zu Beginn eines Jahres vorzunehmende Beurteilung der Verhältnisse für das laufende Kalenderjahr.
    Dem Finanzamt sind auf Verlangen die Verhältnisse darzulegen, aus denen sich ergibt, wie hoch der Umsatz des laufenden Kalenderjahres voraussichtlich sein wird.
    Ist ein voraussichtlicher Umsatz zuzüglich Steuer von nicht mehr als 50.000 Euro in nachvollziehbarer Weise zu erwarten, so ist dieser Betrag auch dann maßgebend, wenn der tatsächliche Umsatz zuzüglich Steuer die Grenze 50.000 Euro überschreitet.
    Neben der bereits erwähnten Nichterhebung der geschuldeten Umsatzsteuer folgt aus der Kleinunternehmerregelung, dass der Unternehmer keinen Vorsteuerabzug vornehmen darf, die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen (§ 4 Nr. 1 b, § 6 a UStG) nicht in Anspruch genommen werden darf, die Umsatzsteuer in e