Umsatzsteuer - Vorsteuer

  • Ich bin Rentner und will nebenberuflich als Berater tätig sein.
    Hauptsächlich werde ich für eine dänische Firma arbeiten, denen ich (lt. Steuerberater)
    keine USt. in Rechnung stellen kann -Reverse-Charge-Verfahren -.
    Bin ich dann trotzdem vorsteuerabzugsberechtigt?

    • Offizieller Beitrag

    Wenn Sie umsatzsteuerpflichtige Leistungen erbringen, für die die Steuerschuld nach §13b UStG auf den Erwerber übergeht, dann sind Sie grundsätzlich zum Vorsteuerabzug berechtigt.


    Hat Ihnen das der Steuerberater nicht erklärt?

  • DANKE :thumbup: - Häschen,


    die besten Fragen kommen immer erst später......


    Zur USt.- Voranmeldung: Irgendwie böhmische Wälder.
    Es ist eine beratende Tätikeit! Ich werde für die Firma hier in D tätig sein, aber auch dort in DK.
    Eine weitere Variante - für die Dänen in Polen zu beraten.


    Wo wird das in der Voranmeldung ausgewiesen - Zeile 40 oder 41 oder 42?
    Muss noch eine ZM abgegeben werden?


    Nochmals Danke! :) Gruß


    steuerbär

    • Offizieller Beitrag
    Zitat

    Zur USt.- Voranmeldung: Irgendwie böhmische Wälder.


    Na, wofür gibt es Steuerberater?! :P
    Ich darf Sie hier gar nicht beraten, ich biete aber Hilfe zur Selbsthilfe. Wie so oft aber erleichtert der Blick ins Gesetz die Rechtsfindung ungemein.


    §1 (1) Nr. 1 UStG


    Zitat

    Der Umsatzsteuer unterliegen die folgenden Umsätze: 1. die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt.


    Die Besteuerung richtet sich grundsätzlich nach dem Ort der Leistung, und der bestimmt sich nach § 3a (2) UStG:


    Zitat

    Eine sonstige Leistung, die an einen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt wird, wird vorbehaltlich der Absätze 3 bis 8 und der §§ 3b, 3e und 3f an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Empfänger sein Unternehmen betreibt. Wird die sonstige Leistung an die Betriebsstätte eines Unternehmers ausgeführt, ist stattdessen der Ort der Betriebsstätte maßgebend.


    Für die Zusammenfassende Meldung gibt es einen eigenen Paragraphen: § 18 a UStG und da findet sich gleich im ersten Satz ein ganz wichtiger Hinweis:


    Zitat

    Der Unternehmer im Sinne des § 2 hat bis zum 25. Tag nach Ablauf jedes Kalendermonats (Meldezeitraum), in dem er innergemeinschaftliche Warenlieferungen oder Lieferungen im Sinne des § 25b Absatz 2 ausgeführt hat, dem Bundeszentralamt für Steuern eine Meldung (Zusammenfassende Meldung) nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung zu übermitteln, [...]


    Aber nach § 18b UStG müssen Sie die dort genannten Umsätze gesondert erklären, dafür benutzen Sie dann in der Umsatzsteuervoranmeldung spezielle Felder, angesteuert durch die Konten der Buchführung.


    Fassen wir also zusammen: Sie erbringen gemäß §1(1) Nr.1 UStG grundsätzlich steuerpflichtige Leistungen, der Ort der Leistung nach §3a(2) UStG ist dabei grundsätzlich der Ansässigkeitsstaat des Leistungsempfängers, weshalb die Steuerschuld nach §13b (1) und (5) UStG auf den Leistungsempfänger übergeht. Die Umsätze sind in der Umsatzsteuervoranmeldung in das Feld 60 (glaube ich).