Alle Werbungskosten gekillt

  • Hallo Zusammen,


    als ich im Frühjahr unsere Steuererklärung gemacht habe , habe ich unter Werbungskosten auch Prozess- und Anwaltskosten eingesetzt.


    Bin eigentlich davon ausgegangen das es nicht anerkannt wird, aber war zumindest den Versuch wert, da ich in der Richtung vor vielen Jahren schon einmal Erfolg hatte.


    Und natürlich wurde es auch nicht anerkannt, wobei der Sachbearbeiter wohl so verärgert war, das er gleich alle Werbungskosten bei mir nicht anerkannt hat.


    Werbungkosten welche seit x-Jahren problemlos anerkannt wurden wie: Fachzeitschriften, weitere Arbeitsmittel ( pauschal), Steuerberatungskosten,


    Bewerbungskosten, arbeitsbedingt verschmutzte Kleidung (pauschal) und obendrein die Kontoführungsgebühr.


    Somit sind die Werbungskosten bei mir auf 0€ gesetzt. :cursing:


    Merkwürdigerweise hat er die fast gleichen Positionen bei meiner Frau nicht angetastet.


    Jetzt habe ich vor dagegen Einspruch einzulegen und mich dabei auf die Langjährigkeit zu berufen - meine Frau werde ich dabei zunächst außen vor lassen.


    Nun zu meiner Frage: Kann der Schuss für mich in irgendeiner Form nach hinten los gehen?

    • Offizieller Beitrag

    Somit sind die Werbungskosten bei mir auf 0€ gesetzt.

    Es wird doch dazu auch etwas im Kleingedruckten stehen, oder?
    Und kann es sein, daß Du mit den scheinbar "gestrichenen" Werbungskosten garnicht über den Arbeitnehmer-Pauschbetrag kommst?

  • Es wird doch dazu auch etwas im Kleingedruckten stehen, oder?


    Dazu heißt es nur lapidar:


    Desweiteren bleiben unberücksichtigt: Fachzeitschriften, weitere Arbeitsmittel ( pauschal), verschmutzte Kleidung (pauschal).


    Nicht erwähnt sind an der Stelle die Steuerberatungskosten, Bewerbungskosten und Kontoführungsgebühr. Sind einfach unter den Tisch gekehrt.






    Und kann es sein, daß Du mit den scheinbar "gestrichenen" Werbungskosten garnicht über den Arbeitnehmer-Pauschbetrag kommst?

    Doch, macht sich berechnungstechnisch auf alle Fälle bemerkbar.

    • Offizieller Beitrag

    Doch, macht sich berechnungstechnisch auf alle Fälle bemerkbar.

    D.h. da die pauschalen Beträge und Fachzeitschriften nicht anerkannt wurden (wurden ja explizit erwähnt), kommst Du nur mit Steuerberatungskosten, Bewerbungskosten und Kontoführungsgebühr über den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1000€? ?(

  • Ich teile Billys Zweifel - da müsstest du schon viele Bewerbungen oder hohe Steuerberatungskosten haben. Aus deinen Ausführungen entnehme ich, dass du Einkünfte aus unselbständiger Tätigkeit erklärst. Hier sind Fachzeitschriften schon seit langem nur noch in sehr eingeschränktem Maße anerkannt. Und jedes Jahr Bewerbungskosten anzusetzen - da wird doch ein Finanzbeamter irgendwann einmal stutzig. Verschmutzte Kleidung ist nur bei einigen besonders schmutzanfälligen Berufen zugelassen, pauschale Kosten müssen irgendwann einmal näher erläutert werden (oder worden sein) und eine Übereinkunft mit dem FA hierzu bestehen. Langjähriges Nichtaufgreifen liegt wohl nur daran, dass du bislang nicht in die Stichprobe gekommen bist, bei der genauer geprüft wird.
    Desweiteren bleiben unberücksichtigt: Fachzeitschriften, weitere Arbeitsmittel ( pauschal), verschmutzte Kleidung (pauschal).


    Zitat von »Billy«




    Und kann es sein, daß Du mit den scheinbar "gestrichenen" Werbungskosten garnicht über den Arbeitnehmer-Pauschbetrag kommst?
    Doch, macht sich berechnungstechnisch auf alle Fälle bemerkbar.

    Nein, da liegst du falsch - wenn deine erklärten und anerkannten Werbungskosten niedriger sind als der Arbeitnehmerpauschbetrag von 1.000 Euro, dann machen sich die erklärten Werbungskosten "berechnungstechnisch" eben nicht mehr bemerkbar, weil der höhere Pauschbetrag angesetzt wird. Das muss aber im Bescheid (in den Erläuterungen) auch so stehen.


    Du wirst wohl mit den Prozess- und Anwaltskosten "überreizt" haben, so dass dein Finanzbeamter hellhörig wurde. Da ist unbedingt der berufliche Zusammenhang zu erläutern. Nur weil du einmal damit durchkamst, muss nicht heißen, dass es ein zweites Mal anerkannt wird, zumal hier ja auch die Rechtslage sicher nicht mehr mit der damaligen übereinstimmt.


    Fazit: Lies dir unbedingt die Erläuterungen des Finanzamt einmal genau durch und vergleiche dann mit den von dir erklärten Beträgen. Nur wenn du der Meinung bist, dass Kosten zu Unrecht gestrichen wurden und du damit über den Arbeitnehmerpauschbetrag kommst, macht ein Einspruch Sinn. Dann solltest du aber - du willst ja deine Frau "schonen" - den Einspruch auch nur für dich erklären (geht nämlich).

    • Offizieller Beitrag

    Dann solltest du aber - du willst ja deine Frau "schonen" - den Einspruch auch nur für dich erklären (geht nämlich).

    Das würde ich mal aus den verschiedensten Gründen lassen. Weiter möchte ich da bei so einem Sachverhalt, von den Besteuerungsgrundlagen her, nichts zu ausführen.


    BUNDESFINANZHOF Urteil vom 20.6.2012, X R 17/12


    Gemeinsamer Steuerbescheid für Eheleute = gemeinsamer Einspruch - Quelle Krudewig Steuermedien GmbH

  • Nein, da liegst du falsch - wenn deine erklärten und anerkannten Werbungskosten niedriger sind als der Arbeitnehmerpauschbetrag von 1.000 Euro, dann machen sich die erklärten Werbungskosten "berechnungstechnisch" eben nicht mehr bemerkbar, weil der höhere Pauschbetrag angesetzt wird. Das muss aber im Bescheid (in den Erläuterungen) auch so stehen.



    Liege ich nicht :)


    Ich überschreite den Pauschbetrag von 1000€.


    als Beispiel: sobald ich den Haken bei den Kontoführungsgebühren entferne raunzt mich das Programm sofort an.








    Nur weil du einmal damit durchkamst, muss nicht heißen, dass es ein zweites Mal anerkannt wird, zumal hier ja auch die Rechtslage sicher nicht mehr mit der damaligen übereinstimmt.



    Ich bin nicht nur einmal damit durchgekommen, sondern seit über 10 Jahren.







    Lies dir unbedingt die Erläuterungen des Finanzamt einmal genau durch und vergleiche dann mit den von dir erklärten Beträgen. Nur wenn du der Meinung bist, dass Kosten zu Unrecht gestrichen wurden und du damit über den Arbeitnehmerpauschbetrag kommst, macht ein Einspruch Sinn. Dann solltest du aber - du willst ja deine Frau "schonen" - den Einspruch auch nur für dich erklären (geht nämlich).



    Ich habe mir das Kleingedruckt sehr genau durchgelesen.


    Außer dem alljährlichen blablabla steht nur das, was ich in Post 4 geschrieben habe - natürlich auch das die Prozesskosten gekillt wurden.

    • Offizieller Beitrag

    Ich überschreite den Pauschbetrag von 1000€.

    Noch einmal: nur mit Steuerberatungskosten, Bewerbungskosten und Kontoführungsgebühr?


    als Beispiel: sobald ich den Haken bei den Kontoführungsgebühren entferne raunzt mich das Programm sofort an.

    Als Beispiel wofür und was soll "anraunzen" heißen?

  • Noch einmal: nur mit Steuerberatungskosten, Bewerbungskosten und Kontoführungsgebühr?



    Ne, das sind nur "Kleinbeträge". z.B. 30€ für das WISO-Steuer-Abo


    Drüber liege ich schon mit Arbeitsweg und Gewerkschaft.





    Als Beispiel wofür und was soll "anraunzen" heißen?


    Wenn ich den Haken bei den Kontoführungsgebühren entferne sagt das Programm:


    Die Pauschale für Kontoführungsgebühren wurde nicht geltend gemacht, obwohl der Arbeitnehmer-Pauschbetrag in Höhe von 1.000 € bereits überschritten ist.

  • Wenn du mit Wegekosten und Gewerkschaftsbeitrag höher liegst, müssen zwingend Angaben in den Erläuterungen zum Bescheid vorhanden sein - nur das übliche "blabla" (was verstehst du darunter?) reicht das sicher nicht.
    Wenn nichts steht, wurden diese Kosten anerkannt - musst du im einzelnen nachvollziehen anhand des Bescheides. Dort sind die Einnahmen und Werbungskosten ja getrennt ausgewiesen - wenn wirklich alles gestrichen wäre, dürfte unter WErbungskosten nur der Pauschbetrag von 1.000€ auftauchen. Sonst stehen dort höhere Beträge ...


    Und noch einmal: selbst 10 Jahre ohne Beanstandungen bedeuten nicht, dass du eine Art Gewohnheitsanspruch hast! Im Gegenteil: die genauere Prüfung, unter die du in diesem Jahr gefallen bist, hat aufgedeckt, dass du mehr als Werbungskosten ansetzt, als du eigentlich kannst (siehe hierzu einmal die Ausführungen im WISO Steuersparbuch - Hilfe zu Fachzeitschriften, pauschalen Kosten, Prozesskosten etc.). Wenn die Vorjahre noch nicht bestandskräftig sind, läufst du unter Umständen sogar noch Gefahr, dass die noch änderbaren Vorjahre zu deinen Ungunsten überprüft werden (z. B. bei einem Vorbehalt der Nachprüfung).

  • Wenn nichts steht, wurden diese Kosten anerkannt - musst du im einzelnen nachvollziehen anhand des Bescheides. Dort sind die Einnahmen und Werbungskosten ja getrennt ausgewiesen - wenn wirklich alles gestrichen wäre, dürfte unter WErbungskosten nur der Pauschbetrag von 1.000€ auftauchen. Sonst stehen dort höhere Beträge ...




    Zitat aus dem Kleigedruckten: Desweiteren bleiben unberücksichtigt: Fachzeitschriften, weitere Arbeitsmittel ( pauschal), verschmutzte Kleidung (pauschal).

    Nicht erwähnt sind an der Stelle die Steuerberatungskosten, Bewerbungskosten und Kontoführungsgebühr. Sind einfach unter den Tisch gekehrt.






    Wenn die Vorjahre noch nicht bestandskräftig sind




    Wie stelle ich das fest ?

    • Offizieller Beitrag

    Nicht erwähnt sind an der Stelle die Steuerberatungskosten, Bewerbungskosten und Kontoführungsgebühr. Sind einfach unter den Tisch gekehrt.


    Kann ich mir so nicht vorstellen.
    Vielleicht solltest Du die "weiteren Werbungskosten" aus dem Bescheid mal mit Deiner WISO-Aufstellung vergleichen.

    • Offizieller Beitrag

    Nicht erwähnt sind an der Stelle die Steuerberatungskosten, Bewerbungskosten und Kontoführungsgebühr. Sind einfach unter den Tisch gekehrt.

    Ich muß noch einmal konkret nachfragen: was heißt bei Dir "unter den Tisch gekehrt"? Werden die nur im Kleingedruckten nicht erwähnt (das müssen sie ja nicht) oder gehen sie in die Rechnung nicht ein. Im letzteren Fall werden dann aber für die WK nicht 0€ angesetzt, sondern die bewußten 1000€. Und das sollte auch in der Rechnung des Bescheides explizit so ausgewiesen werden.


    Wenn ich den Haken bei den Kontoführungsgebühren entferne sagt das Programm: Die Pauschale für Kontoführungsgebühren wurde nicht geltend gemacht, obwohl der Arbeitnehmer-Pauschbetrag in Höhe von 1.000 € bereits überschritten ist.

    Dann solltest Du das auch so schreiben. Das ist ein einfacher Hinweis, daß Du über den Pauschbetrag rüber bist und damit können wir dann auch ohne Nachfrage schlußfolgern, daß Du wohl mehr als nur die "verschwundenen" WK angesetzt hat.
    Wenn da jemand ein "anraunzen" draus macht, frage ich mich immer, was in seinen Aussagen noch so subjektiv verfälscht ist? :S Womit ich ausdrücklich nicht pauschal alles anzweifeln will.


    P.S.: Wie schaffst Du es, so viele Zeilenabstände in Deinen Beiträge einzubauen? Wenn Du im Quellcode-Modus schreibst, kann das nicht passieren.

  • Großes SORRY !!!


    Ich habe als Laie nicht zwischen "Werbungskosten" und "weiteren Werbungkosten" unterschieden.


    Es geht hierbei nur um die "weiteren Werbungskosten"



    Vielleicht solltest Du die "weiteren Werbungskosten" aus dem Bescheid mal mit Deiner WISO-Aufstellung vergleichen.


    Ich muß noch einmal konkret nachfragen: was heißt bei Dir "unter den Tisch gekehrt"?



    Die 3 Positionen tauchen weder in der Berechnung noch im Kleingedruckten des Bescheids auf.





    P.S.: Wie schaffst Du es, so viele Zeilenabstände in Deinen Beiträge einzubauen? Wenn Du im Quellcode-Modus schreibst, kann das nicht passieren.



    Stört das ?


    Ich find es übersichtlicher.


    Wird im Editor einfach mit Space oder Return erzeugt und sollte keine Plattenkapazität verbrauchen.

  • Guten Abend,

    Die 3 Positionen tauchen weder in der Berechnung noch im Kleingedruckten des Bescheids auf.

    Im Bescheid wird auch immer nur eine Summe aufgeführt, man muss schon rechnen. Das heisst konkret: nimm deine Unterlagen aus der Erklärung, rechne die Beträge 'raus, die das FA nicht anerkennt und der Rest müsste dann im Bescheid unter Werbungskosten und sonstige Werbungskosten stehen.

    Nein - die großen Abstände erschweren das Lesen und man muss viel zu viel scrollen. Die Übersichtlichkeit wird doch schon beim Zitieren erreicht, da hier schon Abstände vorgegeben sind. Ein einfaches "Return" reicht, um etwas Abstand zwischen den Absätzen zu bekommen.

    Ganz einfach: auf den Bescheiden muss unter dem Betreff ein Hinweis stehen in der Art "dieser Bescheid ist vorläufig ...", wobei je nach Text die Bestandskraft nur für die genannten Teile nicht gegeben ist oder aber ganz gehemmt ist, z. B. ".. unter dem Vorbehalt der Nachprüfung"

    • Offizieller Beitrag

    Stört das ?

    Ja.


    Ich find es übersichtlicher.

    Ich nicht. Man scrollt sich dumm und dämlich und für mich wirkt das Ganze nur künstlich aufgebläht.


    Wird im Editor einfach mit Space oder Return erzeugt und sollte keine Plattenkapazität verbrauchen.

    Darum geht es nicht.