Vorsteuerabzug bei Bauleistungen

  • Der Leistungsnehmer hat meine Mehrwertsteuer einbehalten bzw nicht ausbezahlt, sonder selber an das FA bezahlt.
    jetzt habe ich hier eine Quittung auf der steht, dass die vom Auftragnehmer an das FA gezahlte Mehrwertsteuer (Vorsteuer) mir bei der Umsatzsteuererklärung mitgerechnet wird, ich diese aber angeben soll.
    Soll ich da einfach nur einen Zettel beilegen, bzw die Kopie des Schreiben, also Quittung der Einbehaltung oder soll ich den Betrag als Ausgabe im entsprechenden Monat buchen. also als gezahlte USt.??
    Ich habe sie an das FA ja nicht bezahlt, aber sie wäre von mir gewesen und ich bin derjenige der ABzugsberechtigt ist.
    Wo soll ich diese Beträge in MB buchen ?
    Es sind 2 Beträge an das FA geflossen vom Auftragnehmer innerhalb eines Monats.


    Mal sehen evtl führt uns die Merkel in einen Krieg, dann brauche ich den Mist nicht mehr.


    Aber es wäre besser es bleibt Frieden und jemand kann mir helfen..
    herzlichst Euer 1handwerker josef ?(

  • Ich habe so den Verdacht, du erbringst Leistungen und weiß nicht einmal, wie was abzurechnen ist. Ein Grundkurs in Sachen Buchführung / Rechnungslegung wäre da sicher angebracht. :S


    Als kleine Hilfe: http://gidf.de


    Eine einfache und schnelle Suche beim Goggel hätte dir z.B. das geliefert:


    Zitat

    Führt der Unternehmer Umsätze i. S. des § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG aus, für die der Leistungsempfänger nach § 13b Abs. 5 UStG die Steuer schuldet, ist er zur Ausstellung von Rechnungen verpflichtet, in der die Steuer nicht ausgewiesen ist, also nur der Nettobetrag abgerechnet wird.


    Den entsprechenden Hinweistext, der dann auch auf der Rechnung zu erscheinen hat, kannst du aber selbst ergooglen, oder?

    • Offizieller Beitrag

    Mal sehen evtl führt uns die Merkel in einen Krieg, dann brauche ich den Mist nicht mehr.

    Halte Dich bitte an die Forenregeln und lass das zukünftig.


    Ich habe den Threadtitel "vORSTEUER ABZUB BEI bAULEISTUNGEN:" in "Vorsteuerabzug bei Bauleistungen" geändert.

  • Danke an alle die bisher hier versucht haben zu antworten.
    Auch wenn die Hinweise auf googeln nicht so sehr helfen, denn dann bräuchte man dieses Forum nicht mehr.
    Ihr könnt davon ausgehen, dass ich vorher im Internet recherchiere. ( sprich NEUDEUTSCH Google)
    Aber selbst die Tatsache, dass ich das PDF und andere allgemeinen Infos zu § 48b Absatz 1 Satz 1 kenne, weis ich NICHT,


    ob ich bei der Voranmeldung oder bei der Umsatzsteuererklärung die einbehaltenen Beträge im jeweiligen Monat eingeben soll, gesammelt am Jahresende eingeben soll, oder nur den Beleg beilegen zur USt. /oder Einkommensteuer
    Ich habe die Freistellung, aber der Leistungsempfänger weigerte sich damals die MwSt zu bezahlen.

    hier steht: in etwa "DAS Abzugsbetrag von...wird Ihnen nach erfolgter Veranlagung zur EK für das Jahr... erstattet/verrechnet
    Wenn ich nun den Betrag in MB im jeweiligen Monat eingebe, kann ich da was falsch machen, weil evtl die im FA dies schon eingegeben haben ??
    Aber wo buchen, wenn buchen ?? bei BAR ?? oder ein neues Konto aufmachen ?? bei Bank kann ich es nicht eingeben, denn dann habe ich dort ein Minus.


    Ich weis dass ich ein Anfänger bin, aber bei WISO haben die nicht gesagt, dass man der absolute Fachmann zur Steuer sein muss.
    Deshalb bitte ich hier auch um kleine Hilfestellung. Rügen stellen dieses Forum in Frage. Niemand braucht hier Antworten der nicht möchte. Für weiterführende Antworten bin ich sehr Dankbar.
    herzlichst
    der 1 Handwerker Josef DANKE


    [Blockierte Grafik: http://Volksrechte.de/probleme/IMG2]

    • Offizieller Beitrag

    Dachte ich auch erst, aber der TO schreibt von USt und Vorsteuer. Die Bauabzugsteuer ist aber EKSt.

    Das sehe ich ebenso. Sehr viel unklar beschrieben und man steht mehr vor Rätseln. Dein Tatbestand ist nicht richtig herausgearbeitet.


    Deine Frage hat im übrigen schon nichts mit Handhabe und Kritik an WISO Mein Büro zu tun. Vielmehr eine Frage an einen StB.

  • Moin,


    sicher habt Ihr Recht, fachmännische/-frauliche Beratung in Anspruch zu nehmen, das kann und darf dieses Forum nicht, klar. Also sollten im Vorfeld einige Fragen geklärt werden:
    Offensichtlich handelt es sich um die Umkehr der Steuerschuldnerschaft nach § 13b UStG - Ihr seid beide Bauunternehmer - sind Deine Rechnungen entsprechend formuliert (s. Beitrag von Heiko) und vor allem auch in der Umsatzsteuervoranmeldung so erfasst? Wenn nicht, auch dies bitte mit dem StB klären.
    Eine ganz andere "Baustelle" ist ja wie bereits hier angesprochen, die Bauabzugssteuer. Diese wurde augenscheinlich vom Leistungsempfänger einbehalten und abgeführt, obwohl Du eine Freistellungsbescheinigung nach §48 besitzt ?!
    Das Finanzamt hat das ja mit seinem Schreiben bestätigt, es besteht also Forderung an das FA.


    Viele Grüße
    Maulwurf

  • Letztlich würfelt der TO aber eben alles ein wenig durcheinander. USt, Vorsteuer, §48, Bauabzugsteuer... alles wird in ein-zwei Sätzen genannt und da vermute ich mal, dass der TO eben nicht so recht weiß, was dieser Abzug bedeutet. Die Bauabzugsteuer ist eine ganz andere Geschichte, als die Umkehr der Steuerschuld für die USt bei Bauleistungen. Insofern ist ein Gespräch mit einem Steuerberater sicher nicht so falsch, bevor noch mehr durcheinander gebracht wird.


    Für uns ist das bei den Angaben dann eben auch ein wenig Rätselraten. :D


    Wenn es sich nun also um die Bauabzugsteuer handelt, ist der Einbehalt quasi eine Vorauszahlung auf die Einkommensteuer. Folglich müßte die Rechnung dann erstmal komplett als Zahlungseingang (ohne den Abzug) in der Buchhaltung erfaßt werden, damit Vadder Staat nichts bei seiner Umsatzsteuer einbüßt. Der Bausteuerabzug sollte dann mMn per Splittbuchung als EKSt-Vorauszahlung erfaßt werden, um den Rechnungsbetrag und den tatsächlichen Zahlungseingang in Einklang zu bringen. Die vom AG abgeführten 15% Bausteuer wird dann am Jahresende mit Abgabe der EKSt-Erklärung verrechnet. Ob die Vorgehensweise so wirklich korrekt ist und wie das richtigerweise alles in MB hineingebracht wird, dazu kann ich nichts sagen, denn mir ist das noch nicht untergekommen. Meine AG berücksichtigen nämlich meinen vorgelegten Freistellungsbescheid.

  • Vielen Vielen herzlichen Dank an Euch alle.
    Ich kann mich wieder erinnern.
    Man hat mir bei einer ca 3150 Rechnung inkl 19% einmal die 19% abgezogen(einbehalten) und dann noch 15 % Bauabzugssteuer gezogen.
    Zusätzlich von von einer bereits gezahlten Rechnung nachträglich auf diese Rechnung das gleiche gemacht, sodass von diesen 3150 Euro fast nichts mehr auf mein Konto kam.


    Das mit den 15% BASt ist schon klar ABER


    Betreff der einbehaltenen Mehrwertsteuer ??? kann man die irgendwo buchen ??


    bzw. kann man irgendwo nichtbezahlte Rechnungen buchen ?? sozusagen als eine Art Verlustabschreibung ??
    Gibts da was bei MB


    herzlichst Josef 8|

    • Offizieller Beitrag

    Es handelt sich um die sogenannte Bauabzugssteuer.
    Das Verfahren soll verhindern, dass Steuerpflichtige Leistungen erbringen, dafür Gelder vereinnahmen und keine Einkommensteuererklärung abgeben.
    Das Verfahren bedeutet, es werden vom Rechnungsbetrag vor Zahlung 15% einbehalten und an das Finanzamt gezahlt. Diese Zahlung ist eine Form der Einkommensteuervorauszahlung und wird bei der Veranlagung entsprechend angerechnet.


    Hier braucht zunächst also nichts gemacht werden. Die Steuererklärung für das entsprechende Jahr muss abgegeben werden, die entsprechende Steuer wird mit der fälligen Steuerschuld verrechnet bzw. nach Veranlagung der Einkommensteuer (das ist das Datum des Steuerbescheides) an Sie ausgezahlt.


    DANN erst wird gebucht, es handelt sich hier aber um Einkommensteuer - und die gehört auf ein privates Konto. Sie können bereits jetzt die Rechnungen durch eine manuelle Buchung korrigieren. Habenkonto ist das Debitorenkonto, Sollkonto das Privatkonto, Betreff Einkommensteuervorauszahlung.


    Sie können sich von dieser Bauabzugssteuer auf Antrag befreien lassen. Erkundigen Sie sich doch mal bei Ihrem Wohnsitzfinanzamt nach den Voraussetzungen für den Erhalt einer Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG.



    Ich hoffe, ich konnte die Klarheiten beseitigen- ich fand den Satz mit Merkels Krieg übrigens witzig...ich befürchte nur, dass dann noch viel mehr Steuern benötigt werden und noch genauer hingesehen werden wird. Ist aber nur meine Meinung. :P

    • Offizieller Beitrag

    Ach soo, und die 19% Umsatzsteuer, die man Ihnen abgezogen hat, sind kein Einbehalt.


    Hier hat Ihr Auftraggeber nur den Betrag gezahlt, den er Ihnen schuldig ist. Sie dürfen (und müssen) auf Ihrer Rechnung einen Vermerk über die Steuerbefreiung anbringen. Das nennt sich Reverse Charge Verfahren, Sie stellen den Betrag netto in Rechnung und der Leistungsempfänger muss den Betrag versteuern und darf gleichzeitig die Vorsteuer abziehen. Ihnen überweist er nur den Netto Betrag und Sie melden den Betrag entsprechend im Voranmeldezeitraum des Leistungsdatums beim Finanzamt an.


    Lesen Sie mal die Hilfe zum Programm mit den Suchbegriffen 13b, Reverse Charge und Bauleistungen. Dann wird das.

    • Offizieller Beitrag


    Moin und schönen Urlaub gehabt? Schön, dass Du wieder da bist :)

    Vielen lieben Dank, war fein, aber... arbeiten ist weniger anstrengend- hab doch eine Großfamilie [Blockierte Grafik: http://www.greensmilies.com/smile/smiley_emoticons_brautpaar-kinder.gif]


    PS: ob der Threadstarter den Satz auch witzig fand?

    Ach, irgendwie kann ich mir nichts anderes vorstellen... als Steuerberater aus Rendsburg reagiert man da mal enorm über, die Regel ist das ja nicht. [Blockierte Grafik: http://www.greensmilies.com/smile/smiley_emoticons_ostern_slash.gif]

  • Betreff der einbehaltenen Mehrwertsteuer ??? kann man die irgendwo buchen ??


    bzw. kann man irgendwo nichtbezahlte Rechnungen buchen ?? sozusagen als eine Art Verlustabschreibung ??
    Gibts da was bei MB

    Hallo und herzlichen Dank, jedoch steh ich auf dem Gartenschlauch...


    Soll ich die einbehaltene Mehrwertsteuer einfach als bezahlte Umsatzsteuervorrauszahlung buchen ??


    UND


    Was soll ich mit einer nichtbezahlten 6000 Eurorechnung machen ??


    Kann ich die irgendwo in MB als Verlust buchen ???


    herzlichst josef "Qualmkopf ?( "



  • Du stellst die Rechnung NETTO aus (Kundenstammdaten -> Konditionen -> Kunde bekommt Nettorechnung) und gibst bei der Rechnungslegung den Grund dafür an (siehe Screenshot). Den Rest macht das Programm dann von alleine.


    In der gleichen Maske (in den Reiter "Eingabemaske"wechseln) kannst Du übrigens eine nicht bezahlte Rechnung auch intern "ausbuchen". Einfach den Zahlungsstatus auf "uneinbringbar" setzen.

  • Herzlichen Dank,


    Also ich soll praktisch im Nachhinen meine Rechnung fälschen ?


    FRAGE 1: gibt es keine Andere Lösung in MB, damit ich nicht fertige und abgeheftete Ausgangsrechnungen und die Stammdaten ändern muss. ? weil er einmal eine Rechnung bezüglich der MwSt und der BASt gekürzt hat ??


    Der Kunde ja alle anderen nachfolgenen Rechnungen normal bezahlt


    hier verbinden sich meine Neuronen zu der Frage: " ist die vom Kunden einbehaltene Mehrwertsteuer nicht eine von mir geleistete Mehwertsteuervorrauszahlung ans Finanzamt zu sehen ??"

    Somit müsste es doch bei MB eine Spalte geben in der ich die nicht erhaltene Mehrwertsteuer eingeben kann.


    Denn ich hätte ja meine gezahlten Mehrwertsteuer beim Materialeinkauf gegenrechnen können und somit dem Finanzamt dann weniger zu zahlen gehabt.


    Der Kunde müsste die einbehaltene Mehrwertsteuer mit Angabe meines Namens diese an das FA zahlen.


    Gibt es da keine Möglichkeit bei MB, einen Verlusst gegenüber dem FA aufzuzeigen ? KEINE Spalte keinen Reiter ?? der Verlusst sollte doch irgendwie gegenüber dem FA geltend gemacht werden.


    und letzte 2 Fragen 2 und 3:


    2. Frage : die individuellen Felder ?? mit ausfüllen ?? wo sind dies dann zu finden ??
    3. Frage : nach dem anklicken : Erlöse aus Leistungen......, WO ist dieser Text dann zu findne oder ist dies nur eine Buchhalterische Eingabe und man muss den Text frei irgendwo hintippen, so wie ich es machte als Schlusstext Maske?


    liebe Grüße Josef

  • Also ich soll praktisch im Nachhinen meine Rechnung fälschen ?


    Wer hat was von Rechnung fälschen gesagt? :evil:
    Ein buchhalterisch korrekter Vorgang läuft hier immer über eine Stornorechnung und anschließender Ausstellung einer korrigierten Rechnung.
    Ende aus fertig.


    Zitat

    ... und man muss den Text frei irgendwo hintippen, so wie ich es machte als Schlusstext Maske?


    Ich weiß nicht, ob da ein Text automatisch eingeblendet wird, so wie bei steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferungen. Wenn nicht, hast Du Dir die Antwort ja schon selbst gegeben. Hauptsache der Hinweistext steht am Ende auf der Rechnung.


    Zitat

    Denn ich hätte ja meine gezahlten Mehrwertsteuer beim Materialeinkauf gegenrechnen können und somit dem Finanzamt dann weniger zu zahlen gehabt.


    Das ist mir jetzt zu hoch. Wie soll sich eine nicht erhaltene und damit nicht ans FA abzuführende Umsatzsteuer auf die vom FA zu erstattende Vorsteuer auswirken?