Veräußerungsgewinn bei Ausscheidung eines Gesellschafters aus GbR ohne Abfindung

  • Hallo,


    ich bin Gesellschafter einer 2012 gegründeten GbR aus drei Personen. Ende 2012 ist ein Gesellschafter ausgeschieden, weil wir festgestellt haben, dass er kein wirkliches Interesse an der Gesellschaft hat.


    Damals hatten wir noch einen Steuerberater, dem wir mehrfach gesagt haben, er soll dem Finanzamt melden, dass besagter Gesellschafter ausgeschieden ist. Das hat er leider nicht getan (wie viele andere Dinge, weswegen wir uns von ihm getrennt haben). Da wir die Gesellsschaft mittlerweile auch komplett aufgelöst haben, versuchen wir die letzten Belange selber zu klären ohne einen weiteren Steuerberater hinzuzuziehen.


    Das Finanzamt wundert sich nun, dass der Gesellschafter ausgeschieden ist und fragt auch, ob ein Veräußerungsgewinn entstanden ist. Erstere Frage können wir natürlich beantworten, bei der letzten Frage sind wir uns ziemilch unsicher.
    Der ausgeschiedene Gesellschafter hat keine Abfindung bekommen und musste sich auch nicht von Verbindlichkeiten freikaufen bzw. es gab keine. Somit haben wir ihm auch nichts geschenkt. Kann man in dem Fall sagen, dass kein Veräußerungsgewinn vorlag? So genau verstehen wir die Sachlage nämlich leider nicht.


    Vielen Dank!

  • 1. Gibt Euer GbR-Vertrag es her, dass ein Gesellschafter ausscheiden kann und die Gesellschaft fortbesteht? Sonst gilt die gesetzliche Regelung --> Auflösung der Gesellschaft.
    2. Ein Veräusserungsgewinn ergibt sich aus der Differenz des anteiligen Gesellschaftsvermögens beim Abgang, dem an den ausscheidenden Gesellschafter gezahlten Betrags (hier wohl Null) und der Einlage des Gesellschafters. Es kann also sowohl ein Veräusserungsgewinn als auch ein Veräusserungsverlust entstanden sein (hier sieht es mir eher nach einem Verlust aus, da der ausgeschiedene Gesellschafter keinerlei Zahlungen erhalten hat). Aber hier müsst hier schon genau rechnen (Bilanz zum Zeitpunkt des Ausscheidens!).
    3. Aus der Beantwortung der ersten Frage ergibt sich auch, wann die Gesellschaft tatsächlich aufgelöst wurde und damit das Veräusserungsergebnis der beiden verbliebenen Gesellschafter.


    Fazit: Ohne Rechnen geht es hier nicht.

  • Danke für deine Hilfe! Unser GbR Vertrag gibt das ausscheiden eines Gesellschafters her.


    Wir haben keinerlei Einlagen geleistet, alle Ausgaben wurden durch unsere erwirtschafteten Umsätze gezahlt. Eine Bilanz haben wir leider nicht, das hat unser Steuerberater so nicht angefertigt. Uns liegt nur eine Einnahme-Überschuss-Rechnung vor.


    Die Gesellschaft hatte auch keinen "Wert". Wir haben unsere Umsätze durch Dienstleistungen getätigt und außer ein paar Bildschirmen und Tischen gab es auch kein wirkliches Betriebsvermögen (darf man das vernachlässigen?). Im Grunde war es intern sogar so, dass der ausscheidende Gesellschafter keinen Cent Umsatz gemacht hat. Er hat sich um andere Dinge gekümmert, die wir im Nachhinein leider nicht mehr weiterverfolgt haben. Man könnte also sogar begründen, dass er außer seiner Zeit nichts verloren hat (und für die wurde er natürlich auch entlohnt, indem er anteilig an den Gewinnen beteiligt wurde).


    Da aber keine Einlagen geleistet wurden und es keine Abfindung gab, würde das Finanzamt das hinnehmen, wenn wir sagen es gab keinen Veräußreungsgewinn?
    Ich habe schon versucht unseren alten Steuerberater um Hilfe zu bitten, aber er weigert sich uns Fragen zu beantworten, weil wir das Mandat niedergelegt haben (obwohl er damals versäumt hat den Austritt zu melden, als er noch von uns bezahlt wurde...). Ich möcht dafür leider ungern einen weiteren Steuerberater einschalten und weitere Kosten verursachen.

  • Dann sieht es nach einem Verlust aus.


    Bitte rechne in zwei Stufen:
    erstens den Anteil am laufenden ERgebnis bis zum Ausscheiden - muss aus der EÜR für die GbR ermittelt werden und den entsprechenden Anteilen;
    zweitens: vorhandenes Vermögen (auch Möbel und Computer haben einen WErt und sind aus dem Gesellschaftskapital erworben worden). Hierzu die Anschaffungskosten nehmen, die gewöhnliche Nutzungsdauer aus den amtlichen AfA-Tabellen für die Ermittlung der AfA seit Anschaffung bestimmen und den anteiligen Abgang als Verlust dem ausgeschiedenen Gesellschafter zuordnen (er hat ja nach deinen Schilderungen nichts bekommen).
    drittens: falls Schulden vorlagen zum Zeitpunkt des Ausscheidens diese anteilig als Gewinn zuordnen (auch Lieferantenverbindlichkeiten zählen hier).


    Die Summe aus ein ist der Anteil am laufenden Ergebnis, aus zwei und drei das Ergebnis aus der "Veräusserung".


    Sprich mit dem FA, ob sie mit dieser Herangehensweise einverstanden sind.