Ehepartner (Kleinunternehmer) überschritt in 2012 und 2013 die 17.500 EUR-Grenze

  • Hallo ,bin neu hier. Bitte entschuldigt, wenn ich Frage stelle, die schon gestellt wurde ...
    Bin selber Arbeitnehmer. Ehepartner ist freiberufliche Musiklehrerin (unterrichtet zu Hause). In 2012 und in 2013 lagen die Brutto-Einnahmen leicht über der für Kleinunternehmer maßgeblichen Grenze von 17.500,- . M.W. darf das einmal überschritten werden, wenn man im drauf folgenden Jahr drunter bleibt. Was würden Sie empfehlen jetzt bei der Ausarbeitung der Steuer-Erklärung für 2013? Habe alles soweit fertig eingegeben, so wie wenn es diese 17500-Grenze nicht gäbe, bzw so wie wenn es in 2012 keine solche Überschreitung gegeben hätte. Einfach so beim FA abgeben? Danke vielmals für Tipps.

    • Offizieller Beitrag

    M.W. darf das einmal überschritten werden, wenn man im drauf folgenden Jahr drunter bleibt.

    Wo steht das? Abgesehen davon ist der geschilderte Sachverhalt ja anders.


    Habe alles soweit fertig eingegeben, so wie wenn es diese 17500-Grenze nicht gäbe, bzw so wie wenn es in 2012 keine solche Überschreitung gegeben hätte.

    Hat es aber nach der Sachverhaltsschilderung.


    Einfach so beim FA abgeben?

    Ich würde es nicht so machen.


    Vielleicht noch mal den maßgeblichen Gesamtumsatz nach § 19 Absatz 3 UStG überprüfen.

    • Offizieller Beitrag

    Wenn der Kleinunternehmer in 2012 erstmalig die 17500 € Umsatzschwelle überschreitet, muss er automatisch ab Januar 2013 UST zahlen. Das macht jetzt mindestens 2.794 € für 2013 und in 2014 gilt: der Umsatz muss unter 17500 bleiben, wenn du UST befreit sein willst.
    P.S. Es geht nicht um Gewinngrenze!


    Da wirst du gründlich recherchieren: Kleinunternehmer überschreitet Umsatzgrenze.

  • Selbst wenn die Umsätze 2014 unter 17.500 Euro liegen sollten, muss noch Umsatzsteuer abgeführt werden. § 19 Abs. 1 UStG verlangt für die Anwendung der Kleinunternehmerregelung, dass "... der in Satz 2 bezeichnete Umsatz zuzüglich der darauf entfallenden Steuer im vorangegangenen Kalenderjahr 17.500 Euro nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50.000 Euro voraussichtlich nicht übersteigen wird." Im folgenden Satz 2 wird der zugrunde zu legende Umsatz noch genauer definiert (z.B. ohne Umsätze aus Verkäufen von Anlagevermögen etc.).
    Fazit:
    Westerhoff hätte spätestens im Laufe des Jahres 2012 prüfen müssen, ob die Grenze überschritten ist. Da es eine Bruttogrenze ist, sind die eigentlich "freien" Umsätze noch niedriger (14.705,88 Euro). Sofern also 2011 diese Grenze noch nicht überschritten war (keine Info vom TE), wäre 2012 entsprechend den Schilderungen des TE noch die Kleinunternehmerregelung anwendbar. Aber 2013 nicht mehr, da im Vorjahr die Grenze überschritten war. Dies hätte der TE schon 2013 erkennen können (spätestens bei Erstellen der EÜR für 2012) und entsprechend dem FA melden und mit den UStVAen beginnen müssen. Gleichzeitig hätten alle Rechnungen für 2013 berichtigt werden müssen. Dies ist unverzüglich nachzuholen.
    Konsequenzen:
    für 2013 muss die Umsatzsteuer angemeldet (UStErklärung) und an das FA abgeführt werden. Für 2014 müssen die Rechnungen berichtigt werden und für alle Monate eine UStVA erstellt und abgegeben, die Umsatzsteuer für die Vormonate abgeführt werden und in Zukunft auf die entsprechenden Fristen zu achten. Ob für 2013 noch eine Berichtigung der Rechnungen möglich ist, sollte der TE mit dem FA und natürlich mit den Kunden klären.

    • Offizieller Beitrag

    Selbst wenn die Umsätze 2014 unter 17.500 Euro liegen sollten, muss noch Umsatzsteuer abgeführt werden. § 19 Abs. 1 UStG verlangt für die Anwendung der Kleinunternehmerregelung, dass "... der in Satz 2 bezeichnete Umsatz zuzüglich der darauf entfallenden Steuer im vorangegangenen Kalenderjahr 17.500 Euro nicht überstiegen hat...

    Hallo,
    hier möchte ich gerne nochmal nachhaken:
    Der Kleinunternehmer ist durch Überstreitung der Umsatzgrenze UST-pflichtig geworden.


    Zur Unterscheidung: im Gegensatz zur freiwilligen Optionierung zur Regelbesteuerung ist er an die UST Pflicht gemäss der Regelbesteuerung nicht an 5 Jahre gebunden.
    Wenn er also in obigem Falle in 2014 wieder unter Umsatz 17.500 (brutto!!!) liegt,

    • kann er ab 2015 wieder als Kleinunternehmer Rechnungen ohne MWST ausstellen.
    • Und logischerweise, er hätte schon wieder ab 01.01.2014 Rechnungen ohne MWST ausstellen können wenn er ganz sicher weiss, dass der Umsatz 2014 unter 17.500 € BRUTTO!! bleibt??

    Diesen Gedankengang hätte ich gerne bestätigt, wenn er so stimmt.


    Nochmal die Problematik im Kern zusammengefasst: Kleinunternehmer, die

    • über die Überschreitung der Umsatzgrenze in die UST Pflicht reinrutschen und dabei auch über Jahre bleiben, könnten später - ohne an die 5 Jahresfrist gebunden zu sein - innerhalb derer der Umsatz unter 17.500 € brutto sinken muss, während ehemalige Kleinunternehmer, die bewußt


    • über die Optionierung zur Regelbesteuerung in die UST Pflicht gelangt sind, erst über einen Antrag beim FA auf Befreiung von der Regelbesteuerung wieder zurück in den Kleinunternehmerstatus können. Da in diesem Falle eine Bindung an 5 Jahre vorliegt. (Hier muss selbstverständlich der Umsatz der letzten Jahre unter 17.500 € BRUTTO liegen.)


    Hierüber würde ich mich freuen Klarheit zu bekommen. Vielen Dank!!

    • Offizieller Beitrag

    Diesen Gedankengang hätte ich gerne bestätigt, wenn er so stimmt.

    So isses.


    Und logischerweise, er hätte schon wieder ab 01.01.2014 Rechnungen ohne MWST ausstellen können wenn er ganz sicher weiss, dass der Umsatz 2014 unter 17.500 € BRUTTO!! bleibt??

    Und genau das ist in der Praxis das Problem.


    Ist eigentlich nur eine praktische Lücke für die, die den Wechsel und die Rechnungsstellung verpennt haben, um dann, mit etwas Glück, wieder rauszukommen aus der (Nach-)Besteuerung. Ist oftmals eine Problematik in der USt-Sonderprüfung.

  • Miwe4 und SAMM liegen hier leider nicht richtig.


    Der Umsatzsteueranwendungserlass von 2010 ist hier recht eindeutig:



    1 Hat der Gesamtumsatz im Vorjahr die Grenze von 17 500 € überschritten, ist die Steuer für das
    laufende Kalenderjahr auch dann zu erheben, wenn der Gesamtumsatz in diesem Jahr die Grenze von
    17 500 € voraussichtlich nicht überschreiten wird (vgl. BFH-Beschluss vom 18. 10. 2007, V B 164/06,
    BStBl2008II S.263).



    Dies bedeudet, dass frühestens für 2015 wieder die Umsatzsteuer entfallen kann, sofern die Ist-Umsätze 2014 die Grenze nicht überschreiten. Damit soll ein dauernder Wechsel Umsatzsteuer ja - Umsatzsteuer nein vermieden werden.

    Der TE wird eh schon Probleme mit dem FA bekommen, da er nicht schon 2013 zu Beginn des Jahres den voraussichtlichen Umsatz hätte schätzen müssen, das auch Anfang 2014 nicht erfolgt ist und jetzt erst gegen Ende 2014 "wach" wird.


    Noch einen Hinweis an SAMM: es gibt keine "Optionierung zur Umsatzsteuer". Der Terminus heisst "Option" (siehe § 9 Abs. 1 UStG), das Verb hierzu optieren.

    • Offizieller Beitrag

    1 Hat der Gesamtumsatz im Vorjahr die Grenze von 17 500 € überschritten, ist die Steuer für das laufende Kalenderjahr auch dann zu erheben, wenn der Gesamtumsatz in diesem Jahr die Grenze von 17 500 € voraussichtlich nicht überschreiten wird (vgl. BFH-Beschluss vom 18. 10. 2007, V B 164/06, BStBl2008II S.263).

    Genau das sagen wir doch die ganze Zeit. ?(


    Dies bedeudet, dass frühestens für 2015 wieder die Umsatzsteuer entfallen kann, sofern die Ist-Umsätze 2014 die Grenze nicht überschreiten. Damit soll ein dauernder Wechsel Umsatzsteuer ja - Umsatzsteuer nein vermieden werden.

    Und genau das sagen wir doch auch die ganze Zeit.


    Das hat aber doch rein gar nichts mit Samms Zusatzfrage zu tun, die wie folgt lautete:

    Zur Unterscheidung: im Gegensatz zur freiwilligen Optionierung zur Regelbesteuerung ist er an die UST Pflicht gemäss der Regelbesteuerung nicht an 5 Jahre gebunden.
    Wenn er also in obigem Falle in 2014 wieder unter Umsatz 17.500 (brutto!!!) liegt,
    1. kann er ab 2015 wieder als Kleinunternehmer Rechnungen ohne MWST ausstellen.
    2. Und logischerweise, er hätte schon wieder ab 01.01.2014 Rechnungen ohne MWST ausstellen können wenn er ganz sicher weiss, dass der Umsatz 2014 unter 17.500 € BRUTTO!! bleibt??

    Da bleibt es bei meiner oben geäußerten eindeutigen und zustimmenden Rechtsauffassung. Nicht umsonst gibt es z.B. auch noch den § 15a UStG.


    Merkblatt_Kleinunternehmer_im_Umsatzsteuerrecht_25861 - IHK Köln.pdf

    Zitat

    Hinweis: Die Überschreitung der Umsatzgrenzen gilt nicht als Antrag auf die Regelbesteuerung. Wenn nur in einem Jahr die Umsatzgrenze nach § 19 Absatz1 UStG überschritten wurde, kann da-nach ohne fünfjährige Bindungsfrist wieder zur Kleinunternehmerbesteuerung zurückgekehrt werden.
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    Beispiel:
    Der Unternehmer hat im Kalenderjahr 2012 einen Gesamtumsatz in Höhe von 21.500 Euro erzielt. Eine Erklärung zur Regelbesteuerung hat er in den vergangenen Jahren nicht abgegeben. Im Kalen-derjahr 2013 muss er aber seine Umsätze nach den allgemeinen Grundsätzen besteuern. Soweit er in 2013 die Umsatzgrenze von 17.500 Euro nicht überschreitet, kann er für 2014 die Kleinunternehmer-besteuerung wieder in Anspruch nehmen.