Haushaltsnahe Dienstleistungen - durch Eigentümer getragen

  • Auf §35a EStG wurde schon verwiesen. Hier noch einmal das entscheidende Zitat, da es offensichtlich doch recht schwer zu verstehen ist:
    "Die Steuerermäßigungen nach den Absätzen 1 bis 3
    können nur in Anspruch genommen werden, soweit die Aufwendungen nicht
    Betriebsausgaben oder Werbungskosten darstellen."
    Die von dir genannten Kosten sind zweifelsfrei "Werbungskosten" bei VV. Da gibt es halt nun mal weder Raum für andere Entscheidungen noch Raum für persönliches Rechtsempfinden. Und dass mit einer gesetzeswidrigen Auslegung ein höherer Nutzen möglich sei, ändert an der Rechtslage auch nichts.



    -Hi

  • Wie rechnest du das Gebäude ab ? Nur Mietverwaltung ? Ändere in den Stammdaten > Gebäude > die Mietverwaltung in >Miet- und WEG-Verwaltung,
    damit erhälst du beim Ausdruck der Hausgeldabrechnung für den Eigentümer, deine haushaltsnahen Dienstleistungen für das ganze Jahr. Dann ziehst du den haushaltsnahen Dienstleistungsanteil deines Mieters ab, und hast deinen Anteil errechnet. Allerdings nur zu deiner Info,ansonsten beachte die Antwort von -Hi

    • Offizieller Beitrag

    Klingt im ersten Moment logisch, aber ich bin doch quasi wie ein Selbstbewohner zu behandeln - für die Zeit des Leerstands, weil ich doch die Nebenkosten wie ein Selbstbewohner leiste (melde Strom der Leerwohnung auf meinen Namen an)?!? Ich will mir gar nicht erst die Mühe machen, auszurechnen, ob der Vorteil der Abrechenbarkeit haushaltsnaher Dienstleistungen höher ist, als die Absetzbarkeit in Werbungskosten.

    Der Werbungskostenabzug ist nach dem Gesetzestext zweifelsfrei vorrangig zu bewerten. Da gibt es weder ein Wahlrecht noch eine Günstigerregelung.


    Zitat

    (5) 1Die Steuerermäßigungen nach den Absätzen 1 bis 3 können nur in Anspruch genommen werden, soweit die Aufwendungen nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten darstellen und soweit sie nicht als Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt worden sind; für Aufwendungen, die dem Grunde nach unter § 10 Absatz 1 Nummer 5 fallen, ist eine Inanspruchnahme ebenfalls ausgeschlossen.

  • Im Programm wirst du es nicht erkennen.


    Als Vermieter trägst du nur die "nicht umlagefähigen Kosten" und das wird doch auf der Abrechnung ausgewiesen.


    In gewissem Maße kann man es schon erkennen - Aufwendungen des Jahres minus die Einnahmen aus Nebenkosten einschließlich diejenigen aus der Abrechnung des Vorjahres; das ist die Summe, die an laufenden Aufwendungen vom Vermieter getragen werden. Dazu kommen aber noch - und damit kannst du die Aufwendungen als Vermieter nicht aus der Software ersehen - die Abschreibungen und Zinsen, die du ja zusätzlich noch zahlst.


    babuschka