Auf §35a EStG wurde schon verwiesen. Hier noch einmal das entscheidende Zitat, da es offensichtlich doch recht schwer zu verstehen ist:
"Die Steuerermäßigungen nach den Absätzen 1 bis 3
können nur in Anspruch genommen werden, soweit die Aufwendungen nicht
Betriebsausgaben oder Werbungskosten darstellen."
Die von dir genannten Kosten sind zweifelsfrei "Werbungskosten" bei VV. Da gibt es halt nun mal weder Raum für andere Entscheidungen noch Raum für persönliches Rechtsempfinden. Und dass mit einer gesetzeswidrigen Auslegung ein höherer Nutzen möglich sei, ändert an der Rechtslage auch nichts.
-Hi