Fahrtkosten Arbeit & Universität

  • Hallo Zusammen,


    hier starte ich einen neuen Anlauf und diesmal präzise :)


    Ich fahre jeden morgen mit der Bahn auf die Arbeit, mit der Bahn zurück und mehrmals die Woche mit der Bahn oder dem Auto in die Universtität.
    Unschlüssig bin ich mir, wie ich meine Monatskarte geltend machen kann oder ob ich die Kilometerpauschale von 30 Cent in Anspruch nehmen muss.


    Die Suchfunktion habe ich genutzt, doch ich finde einfach nichts entsprechendes. Das Studium ist ein Privatstudium, welches ich nach meiner Berufsausbildung absolviere.


    Vielen Dank! :)

  • Hallo flomaru,

    Ich fahre jeden morgen mit der Bahn auf die Arbeit, mit der Bahn zurück und mehrmals die Woche mit der Bahn oder dem Auto in die Universtität.


    Fahrten von und zur Arbeit sind immer mit der Pauschale (0,30€ je Entfernungskilometer) zu berechnen unabhängig vom Verkehrsmittel (d.h. auch mit dem Fahrrad oder zu Fuss kein Unterschied).
    Fahrten zur Uni sind nach Dienstreisegrundsätzen ansetzbar. Es gelten die tatsächlich zurück gelegten Kilometer.

    Unschlüssig bin ich mir, wie ich meine Monatskarte geltend machen kann oder ob ich die Kilometerpauschale von 30 Cent in Anspruch nehmen muss.

    Du kannst für die Fahrten zur Uni (und nur für diese) nur entweder die gefahrenen Kilomenter oder die Kosten für den ÖPNV ansetzen. Nimm die für die günstigere Variante.


    babuschka

  • Hallo babuschka,


    vielen Dank für Deine Antwort!


    Wieso sollte ich bei Fahrten zur Uni die "günstigere" Variante wählen? Sie liegt ca. 5km von meinem Wohnsitz entfernt und eine Einzelfahrt kostet mich normalerweise 2,60 (Wenn man keine Monatskarte hätte).


    Fahrtkosten mit 0,30€ ergeben ja gerade mal 1,50€

  • Oh - das wäre auch möglich :)


    Also kann ich die Kosten für eine Fahrkarte als Weg zur Uni als Werbungskosten eintragen und bleibe bei dem Arbeitsweg bei den 0,30€ pro km.

    • Offizieller Beitrag

    Ganz so einfach gestaltet sich das m.E. nicht. Zumindest nicht, wenn ich den geschilderten Sachverhalt richtig verstanden habe.


    Wenn Du eine lohnabhängige Beschäftigung hast und daneben (in der Freizeit) studierst, dann ist m.E. die 1. Tätigkeitsstätte bei Deinem Arbeitgeber für die lohnabhängägige Beschäftigung angesiedelt. Die Fahrten zwischen dieser und Deiner Wohnung sind nach den Grundsätzen der Entfernungspauschale zu ermitteln (siehe auch letzter Absatz).


    Die Fahrtkosten in Zusammenhang mit dem Studium sind in diesem Fall m.E. nach Reisekostengrundsätzen zu ermitteln. D.h., für jede einzelne Fahrt sind die tatsächlichen Kosten des tatsächlich genutzten Verkehrsmittels anzusetzen. Bei Nutzung von Fahrzeugen gibt es da die einschlägigen Kilometerpauschalen gestaffelt nach Kfz, Moped/Motorrad und Fahrrad. Bei Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel eben die in diesem Zusammenhang entstandenen Kosten (anteilig bei Wochen-/Monats-/Jahreskarte). Ein Wahlrecht gibt es da nicht.


    Die Kosten für die Nutzung der öffentlichen Verkehrsmittel anlässlich Fahrten Wohnung <-> 1. Tätigkeitsstätte sind dabei m.E. auch anteilig auf diese aufzuteilen bzw. zuzuordnen. Wobei hier eben die Besonderheit zum Tragen kommt, dass entweder die Entfernungspauschle oder die höheren (anteiligen) Kosten öffentliche Verkehrsmittel im Kalenderjahr anzusetzen sind.

  • miwe4,


    vielen Dank für Deine Antwort.


    Fallen die Reisekostengrundsätze mit Hin- & Rückfahrt darf man doch seit Steuerjahr 2014 auch nur noch einfach berechnen oder?
    Das Studium ist ein Aufbaustudium für meine Ausbildung, welches durch meinen AG unterstützt wird, sollte das eine Rolle bei der Berechnung spielen. (Werbungskosten / Sonderausgaben)

  • Fahrten zur Uni sind nach Dienstreisegrundsätzen ansetzbar. Es gelten die tatsächlich zurück gelegten Kilometer.


    Achtung: Änderung des Einkommensteuergesetzes: Einfügung von § 9 Abs. 4 Satz 8 EStG.


    Bei einem Vollzeitstudium gilt die Universität nun als erste Tätigkeitsstätte, so dass die für Studenten günstige BFH-Rechtsprechung (Fahrtkosten mit vollen Kilometern ansetzen) ab 2014 nicht mehr angewandt werden kann.

    • Offizieller Beitrag

    Bei einem Vollzeitstudium gilt die Universität nun als erste Tätigkeitsstätte, ...

    Es ist aber kein Vollzeitstudium!

    Ich fahre jeden morgen mit der Bahn auf die Arbeit, mit der Bahn zurück und mehrmals die Woche mit der Bahn oder dem Auto in die Universtität.


    Bitte auch mal den geschilderten Sachverhalt bei den Antworten zugrundelegen. Man kann ansonsten Steuerunkundige auch sehr leicht verwirren, wenn man ohne Not auf etwaige andere Rechtslagen bei abweichenden Sachverhalten hinweist.