Interne EÜR und amtliche EÜR

  • Hallo!


    ich habe zur Kontrolle immer einen Blick auf die interne EÜR in den Buchhaltungslisten.


    Heute habe ich mal spaßeshalber die amtliche EÜR für´s Finanzamt durchlaufen lassen, wo ja alle Posten aus den Buchungen ausgewertet werden.


    Dabei ist mir aufgefallen, dass mein "Gewinn" lt. amtlicher EÜR 6000 !!!!! Euro höher ausfällt als laut der internen EÜR-Auswertung.


    Genauer gesagt, sind die Betriebsausgaben in der internen EÜR rund 6300 Euro höher angegeben als in der amtlichen EÜR.


    Hat da zufällig jemand eine Erklärung, bzw. tritt dieses Phänomen generell auf?


    Oder kann es daher kommen, dass die amtlichen Formulare für 2014 noch nicht implementiert sind?


    Wenn ich mich für ein Buchhaltungsprogramm entscheide, dann erwarte ich (eigentlich) auch unterjährig eine korrekte Auswertung (lt. Buhl soll die interne EÜR ja "nur wenige Euro von der amtlichen EÜR abweichen"). Was die wohl unter "wenige Euro" verstehen, erschließt sich mir in diesem Falle jedoch nicht.


    Vielen Dank im Voraus schonmal für Eure Antworten!




    Liebe Grüße,




    Mike

  • Woran auch immer es liegt, ich werde einfach mal schauen, was das Steuerbüro rausbekommt und dann kann ich ja vergleichen, welche Berechnung in MB dem Ergebnis am nächsten kommt. ;)


    In meinem Fall ist es für letztes Jahr insofern blöd, weil ich mich an der internen Berechnung orientiert habe. Wenn ich jetzt die Anlage EÜR betrachte, dann hätte ich besser noch für 1-2 Riesen Material gebunkert... 8)

  • @ Mausko: Gewerbesteuer zahl ich bis jetzt noch keine, also von daher kann ich diesen Fehler ausschließen.....


    Mir geht es ähnlich wie Heiko, die interne EÜR ist für mich irgendwie immer ein Richtwert übers Jahr hinweg, aber bei über 6000 € Differenz hört der Spass dann auf.


    Für das Jahr 2013 hat eigentlich alles soweit gestimmt, aber dieses Ergebnis jetzt kann ich irgendwie ned wirklich nachvollziehen....


    Blöd ist natürlich auch, dass die amtliche EÜR ja beim Finanzamt eingereicht werden muss..... wer zahlt schon gerne Steuern für 6000 €, die er nie erwirtschaftet hat???? Laut meiner überschlagsweisen Rechnung kommt nämlich eher der Gewinn aus der internen EÜR für das Jahr 2014 hin. Da Buhl ja damit wirbt, dass man seine EÜR auch ohne Steuerberater machen kann, habe ich meinen Steuerberater auch nur für die Lohnabrechnungen meiner MA. Da sollte ich mich schon auf die Software verlassen können.


    Naja, morgen mal bei Buhl anrufen......

  • Hallo TrikeMike,

    Blöd ist natürlich auch, dass die amtliche EÜR ja beim Finanzamt eingereicht werden muss..... wer zahlt schon gerne Steuern für 6000 €, die er nie erwirtschaftet hat???? Laut meiner überschlagsweisen Rechnung kommt nämlich eher der Gewinn aus der internen EÜR für das Jahr 2014 hin. Da Buhl ja damit wirbt, dass man seine EÜR auch ohne Steuerberater machen kann, habe ich meinen Steuerberater auch nur für die Lohnabrechnungen meiner MA. Da sollte ich mich schon auf die Software verlassen können.

    die Differenzen können verschiedene Ursachen haben. Zum einen den Fehler, den ich in dem von Heiko66 zitierten Verbesserungsvorschlag gefunden habe. Zum anderen aber auch schlichte Auswertungsdifferenzen. Denn die interne EÜR geht von den Buchungen im Jahr aus, während die amtliche EÜR strikt die Zahlungsvorgänge auswertet. D.h. Käufe auf Rechnung in einem Jahr und Bezahlung erst im nächsten Jahr gehen in der internen Auswertung in das Jahr des Kaufs (Rechnungsdatum) ein, in der amtlichen EÜR aber erst im Jahr der Zahlung (Bankdatum). Damit kannst du schon größere Abweichungen bekommen, je nachdem, wie hoch deine Forderungen/Verbindlichkeiten zum Jahresultimo gerade sind.
    Eine Ausnahme macht hier nur die Umsatzsteuer - diese ist bei Zahlung bis zum 10. Januar zwingend noch in das "alte" Jahr zu buchen (Achtung: wenn dieses Jahr erst mit Wertstellung Montag 12.1. gebucht wird, geht die Zahlung ins neue Jahr!). Eine weitere Ausnahme sind regelmäßige Zahlungen wie Miete, die ebenfalls noch in das "alte" Jahr gebucht werden müssen, wenn Sie innerhalb von 10 Tagen im neuen Jahr gezahlt werden (analog zur Umsatzsteuer).


    Wenn du heraus finden möchtest, wo die Differenz herkommt, sieh dir einmal deine Bankkonten Januar 2014 und Januar 2015 an. Welche Bewegungen bis jeweils 10. gehören zu Rechnungen aus dem alten Jahr? Dies addiere oder subtrahiere dann vom Ergebnis der internen EÜR und du müsstest wesentlich näher am amtlichen EÜR-Ergebnis liegen.


    babuschka

  • Hallo babuschka,


    also das mit dem Rechnungsdatum und Bankdatum kann ich hier bei mir nicht nachvollziehen, da ich normalerweise alles postwendend zu den korrekten Einkaufsdaten buche. Bei den verschiedenen Jahren (01.01.14-10.01.14 bzw. 01.01.15-10.01.15) kommt keine (erklärbare) Differenz raus, es sei denn, MB rechnet Intern als Sollversteuerung und bei der amtlichen EÜR dann mit IST-Versteuerung......


    Ich arbeite auch nicht mit eingescannten Eingangsrechnungen und so nem Quatsch, ebenfalls nutze ich das Banking-Modul nicht, sondern mache meine Überweisungen per normalem Online-Banking und hole meine Umsatzdaten über MB bei der Bank ab.


    Mir ist das ganze ein Rätsel..... habe mal ein Ticket bei Buhl eingereicht, bin mal gespannt, was da rauskommt. Eine Differenz von über 6000 Euro kann bei meinen Umsätzen nicht auf 10 Tagen beruhen. Zumal ja überschlagsmäßig eher die Angaben aus der internen EÜR hinkommen.




    Mike

    • Offizieller Beitrag

    Überprüfe bitte das Anlagevermögen. Es wird zum 31.12. als Ausgabe gebucht. Grenze die interne EÜR bitte schrittweise datumsmässig ein bis Du den Betrag findest.

  • Das ist ja grade das komische,


    die bisher genannten Lösungsvorschläge würden in meinem Fall dazu führen, dass die interne EÜR einen überhöhten Gewinn ausgibt. Das tut sie aber nicht, m.E. stimmt die interne EÜR.


    Was bei der amtlichen EÜR schief läuft kann ich nicht sagen, dazu kenn ich mich zu wenig mit der Materie aus, und MB ist ja angeblich für "Buchführungslaien" gemacht.


    Theoretisch müsste es ja so sein, dass MB einzelne Buchungskategorien intern als Betriebsausgaben zulässt, welche aber von Finanzamtsseite nicht zulässig sind. Es kann auch nicht an einer einzelnen Rechnung liegen, da unsere Ausgangs- und Eingangsrechnungen i.d.R. wesentlich kleinere Beträge aufweisen.


    Das Anlagevermögen kann es auch nicht sein, da dies den Betrag nicht erklären würde, ebenfalls hat die interne EÜR die zum 31.12. anfallenden Abschreibungen jeweils korrekt mit in die unterjährig laufenden Berechnungen einbezogen.


    Um den Betrag einzugrenzen fehlt mir leider das nötige Wissen und die Zeit.


    ______________________________________________________


    Edit 22.13 Uhr:


    Nach einigem hin- und her rechnen steht nun soviel fest:


    Es handelt sich um ein Problem mit der amtlichen EÜR, und zwar auf Seite zwei, in den Zeilen 33 bis 61. Hier werden die Zahlen sowie der Übertrag (Summe der Zeilen 21-28 ) nicht korrekt addiert. Die einzelnen Zahlen stimmen, und sind mit denen der internen EÜR identisch, jedoch werden diese nicht korrekt addiert. Aus den vorhandenen Zahlen kann ich aber nicht schließen, welche das Programm zur Berechnung auslässt, bzw. nur anteilig berechnet.


    Addiere ich manuell die Zahlen der Zeilen 33 bis 61 und addiere sie zu dem Übertrag (Summe Zeile 21-28 ), so habe ich meine kompletten Betriebsausgaben, welche sich 1:1 mit dem Endergebnis der internen EÜR deckt.


    Somit liegt hier m.E. ein Bug in der Berechnung der Betriebsausgaben vor, welche in meinem Fall zu einer Besteuerung von nicht vorhandenen 6300 € geführt hätte.




    Mike

  • Eine Ausnahme macht hier nur die Umsatzsteuer - diese ist bei Zahlung bis zum 10. Januar zwingend noch in das "alte" Jahr zu buchen (Achtung: wenn dieses Jahr erst mit Wertstellung Montag 12.1. gebucht wird, geht die Zahlung ins neue Jahr!). Eine weitere Ausnahme sind regelmäßige Zahlungen wie Miete, die ebenfalls noch in das "alte" Jahr gebucht werden müssen, wenn Sie innerhalb von 10 Tagen im neuen Jahr gezahlt werden (analog zur Umsatzsteuer).


    Biste dir da sicher? Ich habe folgende Infos:

    Zitat

    Die USt-Vorausz. für das 4. Quartal 2014 ist ein Aufwand in 2015, da die Zahlung erst im Jahr 2015 erfolgte.

    • Offizieller Beitrag

    Biste dir da sicher?

    Ich bin mir da ebenfalls sehr sicher, wenn man sich den § 11 EStG und die entsprechenden Verwaltungsanweisungen zum Thema wiederkehrende Leistungen durchliest, die letztlich nur der Rechtsprechung gefolgt sind.


    Einfach das Thema "wiederkehrende leistung" mal stichwortartig in die erweiterte Forumssuche eingeben. Du wirst Dich wundern wie oft das Thema hier schon erläutert worden ist.

    • Offizieller Beitrag

    Ich nutze MB nicht. Aber das Programm wird letztlich das machen, was Du ihm an Zahlen vorgibst. Und auch in MB wird es möglich sein, diese Buchung irgendwie auf den berühmten 31.12. zu setzen. Dazu haben sich aber andere Experten hier im Forum schon ausgelassen. Das Thema ist nun wirklich nicht neu.

  • In der Kontexthilfe Steuern und Buchführung im Programm MB habe ich folgendes gefunden:

  • Das Problem hat sich dank des Thread´s Buchführung Kraftfahrzeugkosten werden bei EÜRechnung nicht von den Betriebausgaben abgezogen gelöst.


    Ich war einfach zu früh dran, und MB ist anscheinend noch nicht soweit (Steuerformulare für 2014 sind noch nicht integriert).


    Deshalb wurden die Ausgaben für die Fahrzeuge, etc. nicht bei den Betriebsausgaben berücksichtigt.


    Ich für meinen Teil kann sagen, dass die interne EÜR zu 100% stimmt, klar, bei den Rechnungs- u. Buchhaltungslisten muss ich babuschka zustimmen, hier werden jeweils nur die Rechnungen addiert, ohne Rücksicht ob die Zahlung bereits erfolgt ist oder nicht.


    Im Bezug auf die Umsatzsteuerzahlungen für das Quartal 4/14 vertrete ich persönlich die Meinung, dass es egal ist, zu welchem Jahr diese gezählt wird.


    Da die Umsatzsteuer ein durchlaufender Posten ist, kann es mir im Prinzip egal sein, ob diese noch ins letzte Jahr gebucht wird, oder für dieses Jahr.


    Denkt man den Gedanken jedoch (schlüssig) weiter, so müssten ja eigentlich auch Rechnungen, welche im Dezember 2014 gestellt wurden, jedoch erst Mitte Januar bezahlt wurden auch noch in die EÜR für das Jahr 2014 zählen, da die Leistungen ja dort erbracht wurden. Hier vertrete ich aber den Standpunkt (bei mir zählt die IST-Versteuerung), dass Zahlungen in das Jahr gebucht werden, in welchem sie auch geleistet wurden.


    D.h. konkret:


    Rechnungen aus 2014, welche in 2015 bezahlt wurden werden in das Jahr 2015 gebucht,


    Umsatzsteuerzahlungen aus 2014, welche im Jahr 2015 bezahlt werden, werden ins Jahr 2015 gebucht.



    Mike

    • Offizieller Beitrag

    Ich kann nicht sagen, was Du in welchem Bereich von MB mit welchem Sachzusammenhang das so steht. Aber auch dort steht grundsätzlich. Und die Ausnahme dazu ist eben der Sachverhalt der regelmäßig wiederkehrenden Leistungen. Das haben wir im Forum in den diversen Bereichen schon ausreichend erläutert und dabei auch alle Zahlungsarten und sonstige Besonderheiten abgearbeitet. § 11 Absatz 1 Satz 2 EStG und § 11 Absatz 2 Satz 2 EStG sind nun einmal zwingend anzuwenden. Ebenfalls nachzulesen in Hinweis 11 EStH 2010.


    Dazu noch die Suchfunktion des Steuer-Sparbuchs:



    Entsprechendes wird sich unter "regelmäßig wiederkehrende Leistung" sicherlich auch in MB finden lassen. Alles andere würde mich sehr wundern.


    Und as war es zu dem Thema auch von meiner Seite. Im Forum ist alles dazu gesagt.


    Denkt man den Gedanken jedoch (schlüssig) weiter, so müssten ja eigentlich auch Rechnungen, welche im Dezember 2014 gestellt wurden, jedoch erst Mitte Januar bezahlt wurden auch noch in die EÜR für das Jahr 2014 zählen, da die Leistungen ja dort erbracht wurden.

    Das ist nicht schlüssig gedacht, da es sich einfach nicht um regelmäßig wiederkehrende Leistungen i.S.d. gesetzlichen Vorschrift handelt. Das zeigt nur, dass man die überall verlinkten Fundstellen nicht vollständig gelesen hat und auch nicht die Forumssuche bemüht hat.

  • Da weder das gedruckte Handbuch von MB etwas über die Behandlung von "regelmäßig wiederkehrenden Leistungen" sagt, noch die Online-Hilfe hierzu etwas findet, und auch im Bereich Erste Hilfe: Steuern und Buchführung nichts zu finden ist, gehe ich mal davon aus (und ich denke davon kann bei einem solchen Programm auch ausgegangen werden), dass MB schon weiß, zu welchen Jahren was gebucht werden muss. Ich für meinen Teil lehne es ab, hier falsche Angaben zu machen, und einen in den ersten 10 Tagen des Jahres erfolgten Zahlungsfluss einfach auf den 31.12. "vorzubuchen".


    Die beigefügte Grafik sagt gerade über die Behandlung von Vorsteuerzahlungen absolut nichts aus.


    Auch die Forensuche brachte -außer einem Beitrag, indem sich miwe ähnlich äußerte- keinen Erfolg. Der besagte Beitrag von Miwe und den anderen Diskussionsteilnehmern bezog sich damals auf das generelle Buchen von Ausgaben und die Geltendmachung der Vorsteuer. Mir ist schon klar, dass ich den Vorsteuerabzug erst geltend machen kann, wenn ich etwas tatsächlich auch bezahlt habe. Dies war / ist hier aber nicht das Thema.


    Hinzufügen muss ich noch, dass gerade das Thema "Umsatzsteuer in welches Jahr buchen" mich eigentlich nicht betrifft, da ich grundsätzlich meine UStVa´s erst zwischen dem 08. und 10. des Monats abgebe. Um allen vorab den Wind aus den Segeln zu nehmen, das FA hat von mir ne Einzugsermächtigung, da die Zahlung ja in diesem Fall nicht am 10. auf dem Konto des FA´s ist. Laut FA stellt dies bei einer vorliegenden Einzugsermächtigung und fristgerechter Einreichung der UStVa kein Problem dar.




    Mike

    • Offizieller Beitrag

    Um allen vorab den Wind aus den Segeln zu nehmen, das FA hat von mir ne Einzugsermächtigung, da die Zahlung ja in diesem Fall nicht am 10. auf dem Konto des FA´s ist.

    Und genau damit ist es ein zwingender Anwendungsfall der Ausnahmeregelung. Warum schreibt man hier im Forum eigentlich, wenn sich kein Mensch die Mühe macht einmal die Antworten und die entsprechenden Erläuterungen nebst Verlinkungen durchzulesen. Ich habe doch oben bereits auf die unterschiedlichen Konsequenzen bei den verschiedenen Zahlungsarten hingewiesen. Wie gesagt, alles auch im Forum an anderer Stelle nachzulesen.


    Du bist im Übrigen für die Abgabe ordnungsgemäßer Steuererklärungen verantwortlich und nicht irgendeine Steuer- oder Buchhaltungssoftware. Die Richtigkeit der Eingaben hast Du zu überprüfen und zu verwantworten. Und gerade bei steuerlichen Ausnahmeregelungen hört die Automatik eben auf.

    • Offizieller Beitrag

    Ich widerspreche mir nicht selber. Du bist schlicht und einfach nicht meinem Hinweis gefolgt, Dich im Forum unter den einschlägigen Stichworten zu belesen. Für Lastschriften gilt eben darüber hinaus, dass diese als am Fälligkeitstag abgeflossen gelten. Haben wir im Forum aber beits mehrfach detailliert erläutert und kann man über die erweiterte Forumssuche mit Sichherheit auch auffinden. Ist irgendwie wie mit den Windmühlen. :censored: