Autoreparaturkosten bzw. Arbeitsstunden des Kfz-Werkstatt steuerlich geltend machen

  • Hallo erstmal,


    meine Frage steht eigentlich schon in der Überschrift.


    Wenn ich richtig informiert bin, kann haushaltsnahe Dienstleistungen steuerlich geltend machen. Wie ist es jedoch mit Reparaturen von Fahrzeugen, welche zur Erreichung der Arbeitsstätte benötigt werden. Hierbei hat es sich nicht um Schönheitreparaturen gehandelt, sondern um Reparaturen an sicherheitsrelavanten Teilen, welche auf Grund von Materialermüdung verschliessen waren und getauscht werden mußten. Kann man die dort aufgeführten Arbeitsstunden gesondert absetzten? Die Rechnungen übersteigen die angefallene Kilometerpauschale deutlich.


    Vielen Dank schon mal im voraus für die Antworten.

  • Das kommt darauf an.
    Ist es einfach nur so kaputt gegangen, so ist es mit der Kilometerpauschale abgegolten.
    Ist es auf einer Dienstreise mit dem privaten PKW entstanden (quasi ein Unfall), so ist erstmal der Arbeitgeber dran, denn die Kilometerpauschale deckt bei einer Dinstreise den "normalen" Verschleiß und Wertverlust ab. Aussergewöhnliches muss seperat ersetzt werden.
    --- Ist mir mal so passiert ---

    • Offizieller Beitrag

    Ist es auf einer Dienstreise mit dem privaten PKW entstanden (quasi ein Unfall), so ist erstmal der Arbeitgeber dran, denn die Kilometerpauschale deckt bei einer Dinstreise den "normalen" Verschleiß und Wertverlust ab.

    Nun steht im Post des TE jedoch nichts von Dienstreisen oder Wegeunfall zur Arbeitsstätte, sondern schlicht:

    Wie ist es jedoch mit Reparaturen von Fahrzeugen, welche zur Erreichung der Arbeitsstätte benötigt werden.

  • bei Unfallschäden auf dem Weg zur und von der Arbeit sind alle Aufwendungen mit der Pauschale abgegolten

  • "bei Unfallschäden auf dem Weg zur und von der Arbeit sind alle Aufwendungen mit der Pauschale abgegolten "


    Das stimmt so nicht. Gemäß BMF-Schreiben vom 31.10.2013 (IV C 5 - S 2351/09/10002), Rz. 4 sieht das die Finanzverwaltung folgendermaßen:
    "Unfallkosten, die auf einer Fahrt zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte oder auf einer zu berücksichtigenden Familienheimfahrt entstehen, sind als außergewöhnliche Aufwendungen im Rahmen der allgemeinen Werbungskosten nach § 9 Absatz 1 Satz 1 EStG weiterhin neben der Entfernungspauschale zu berücksichtigen (siehe Bundestags-Drucksache 16/12099, S. 6)."


    Der BFH hat zwar mit Urteil vom 20.03.2014 (VI R 29/13) geurteilt, dass mit der Entfernungspauschale auch Unfallkosten auf dem Weg zwischen Wohnung und Arbeit abgegolten sind, jedoch spricht nichts dagegen, als Steuerpflichtiger die Meinung des Finanzamts anzuerkennen und die Kosten neben der Entfernungspauschale geltend zu machen. Das Finanzamt ist zumindest noch an die Anwendung des BMF-Schreibens gebunden.


    In der Eingangsfrage wurde zudem gefragt, ob Autoreparaturen als haushaltsnahe Dienst- bzw. Handwerkerleistungen angesetzt werden können. Dies dürfte regelmäßig auszuschließen sein, da erstens die Dienstleistung nicht auf der Grundstücksfläche des Steuerpflichtigen erbracht werden dürfte und zweitens es sich nicht um eine typischerweise IM Haushalt des Steuerpflichtigen anfallende Tätigkeit handelt.

    • Offizieller Beitrag

    Der BFH hat zwar mit Urteil vom 20.03.2014 (VI R 29/13) geurteilt, dass mit der Entfernungspauschale auch Unfallkosten auf dem Weg zwischen Wohnung und Arbeit abgegolten sind, jedoch spricht nichts dagegen, als Steuerpflichtiger die Meinung des Finanzamts anzuerkennen und die Kosten neben der Entfernungspauschale geltend zu machen. Das Finanzamt ist zumindest noch an die Anwendung des BMF-Schreibens gebunden.

    Das sehe ich etwas anders. Hatten wir aber kürzlich schon, mit entsprechenden Fundstellen, und muss nicht noch einmal durchdiskutiert werden. Mir ist hinsichtlich des Urteils kein Nichtanwendungsschreiben bekannt.


    Abgesehen davon spielt das für den TE keinerlei Rolle, da hierzu von seiner Seite zu keinem Zeitpunkt irgendein Unfallereignis zur Erwähnung kam.

  • Das sehe ich etwas anders. Hatten wir aber kürzlich schon, mit entsprechenden Fundstellen, und muss nicht noch einmal durchdiskutiert werden. Mir ist hinsuchtlich des Urteils kein Nichtanwendungsschreiben bekannt


    Warum sollte es zum jetzigen Zeitpunkt auch ein NIchtanwendungserlass geben? Das Urteil ist schließlich noch nicht im BStBl veröffentlicht.


    Es ist aber sowieso davon auszugehen, dass die Finanzverwaltung sich der für die Finanzverwaltung positiven Meinung des BFH anschließen wird --> ergo wird es sowieso nie einen Nichtanwendungserlass geben.