Selbstgebauten PC abschreiben

  • Hallo zusammen,


    ich bräuchte bitte kurz eure Hilfe.
    Ich bin freiberuflicher Künstler (muss keine Bilanz aufstellen nur EÜR) und habe mir einen neuen Rechner zusammengestellt der ausschließlich für berufliche Zwecke genutzt wird. (Privater Rechner ist vorhanden)
    Es sind ínsgesamt 10 Einzelteile (Gehäuse, Graka, Motherb., Festplatten, etc.) und jedes Teil ist unter 400,- netto. Gesamtbetrag ist 1400,- Netto (eine Gesamt Rechnung von einen Händler). ES ist nur der Rechner OHNE Software.


    Wie buche ich das jetzt? Gesamtbetrag nehmen und als Anlage über 3 Jahre Abschreiben? Auf welche Konten muss ich es dann buchen?


    Oder jedes Teil als geringwertiges Wirtschaftsgut sofort Abschreiben?


    Vielen Dank für eure Hilfe
    LG
    hans

  • Gesamtbetrag nehmen und als Anlage über 3 Jahre Abschreiben?


    Und was ist mit der Aktivierten Eigenleistung? Schließlich wird der PC durch den Arbeitsaufwand teurer als die lose gekauften Einzelteile.


    Bürokratisch:
    Selbst erstelltes Sachanlagevermögen muss aktiviert werden. Hierauf entfallende Herstellungskosten sind als „aktivierte Eigenleistungen“ im Sachanlagevermögen als Zugang auszuweisen (Aktivierungspflicht).


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    • Offizieller Beitrag

    Grundsätzlich gebe ich Dir Recht, die Eigenleistung könnte tatsächlich aktiviert werden müssen. Die Frage stellt sich nur: mit welchem Betrag?
    Nimmt man jetzt die zwei Stunden, die man gebraucht hat, und setzt die zu einem Wert an der einem PC-Techniker entspricht? Oder ermittelt man seinen eigenen Stundensatz?
    Oder prüft man gar, um wieviel teurer der PC durch den Zusammenbau wird und bucht die Differenz als Eigenleistung?


    Oder wäre es nicht sinnvoller, bei einem EÜ-Rechner auf die Eigenleistung zu verzichten?

    • Offizieller Beitrag

    Ich bin freiberuflicher Künstler (muss keine Bilanz aufstellen nur EÜR)

    Und was ist mit der Aktivierten Eigenleistung?

    Nichts ist damit. Es gibt keine Abzugsmöglichkeit für ersparten Aufwand im Rahmen der Betriebsausgaben eines EÜRlers.

  • ...auf die Eigenleistung zu verzichten?


    mir schon klar..."Peanuts"
    Aber .... es lebe die "Bürokratie"
    Das ist so, als ob ein Kfz-Anhängerbesitzer für ab-und an Privatnutzung wenn überhaupt, die 1% Eigennutzungsregelung anwenden sollte.


    ich hänge jetzt mal kein Smiley an....


    Gruß


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  • Nichts ist damit. Es gibt keine Abzugsmöglichkeit für ersparten Aufwand im Rahmen der Betriebsausgaben eines EÜRlers.


    Es soll ja auch nichts "abgezogen" werden. Eigenleistung ist mithin keine Betriebsausgabe sondern handelt es sich hier um eine Eigenleistung welche nach § 275 Abs. 2 HGB als Ertrag zu erfassen ist. Erlöskonto 8990/8995
    Aber wie ich oben schon schrieb "Peanuts"


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    • Offizieller Beitrag

    Aber .... es lebe die "Bürokratie"

    Bleib doch bitte einfach mal beim formulierten Sachverhalt des Themenstarters.

  • Die erfasste Eigenleistung würde ja aber (im Rahmen der Abschreibung) einen (erhöhten) Abzug bedeuten...


    Richtig!
    Schaust Du HIER


    Zitat

    Die einzelnen Kosten, die den Herstellungskosten zugerechnet werden, haben bisher den steuerlichen Gewinn gemindert. Eine Umqualifizierung der Kosten zu Herstellungskosten führt zu einer Gewinnerhöhung im laufenden Geschäftsjahr und damit letztendlich zu einer Gewinnneutralisierung. Dies führt lediglich zu einer Gewinnverschiebung. Eine Gewinnauswirkung ergibt sich erst durch den höheren Abschreibungsbetrag für das Wirtschaftsgut in den folgenden Wirtschaftsjahren.


    (Hervorhebung durch mich)


    Würde. Tut es aber nicht, da nicht abziehbar mangels Aufwand des EÜRlers.


    Falsch: siehe oben und mein Post weiter oben

    Zitat

    Es soll ja auch nichts "abgezogen" werden. Eigenleistung ist mithin keine Betriebsausgabe sondern handelt es sich hier um eine Eigenleistung welche nach § 275 Abs. 2 HGB als Ertrag zu erfassen ist. Erlöskonto 8990/8995


    Hierfür fällt keine USt. an. Die Abschreibung erfolgt ja auch ohne VSt. Und hier wird der Eigenaufwand erst "gewürdigt", weil der Steuerbare Gewinn durch die höhere AfA niedriger wird.


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    • Offizieller Beitrag


    Richtig!
    Schaust Du HIER

    Du zitierst eine wunderbare Fundstelle und ziehst für diesen Sachverhalt hier die vollkommen falschen Schlüsse, da dieser sich eben gänzlich anders darstellt.


    Meine Rechtsauffassung habe ich mehr als genug dargelegt. Ich hoffe, der TE schenkt mir Glauben. Und nur das ist für mich entscheidend.

    • Offizieller Beitrag

    Mal ganz platt formuliert: Wenn Du eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung machst, um Deinen Gewinn zu ermitteln, dann darfst Du Deine Einnahmen zusammenrechnen, davon Deine Ausgaben abziehen und erhältst dann den (ggfls. negativen) Gewinn.
    Im Beispiel des TE darfst Du also alle Ausgaben für den PC zusammen vom Gewinn abziehen. Ausgaben im Sinne der EÜR ist aber nur das, was einen Geldabgang verursacht. Eine Eigenleistung gibt es bei einem EÜR'ler also nicht wirklich. Denn für eine Eigenleistung fließt kein Geld. Also kannst Du diese Eigenleistung an keiner Stelle Deiner EÜR anbringen. Also auch nicht einem selbst geschaffenen Wirtschaftsgut zurechnen. Also auch nicht die Abschreibung erhöhen und damit indirekt Deinen Gewinn über die Abschreibung verringern.


    Diese Möglichkeiten hast Du unter bestimmten Voraussetzungen in bestimmten Grenzen für bestimmte Gelegenheiten, wenn Du bilanzierst.


  • Meine Rechtsauffassung

    hier kommt es nicht auf Deine Rechtsauffassung / Rechtsauslegung an, sondern darauf was in § 275 Abs. 2 HGB steht und wie das auszulegen/umzusetzen ist.
    Durch die Eigenleistung wurden die Einzelbrocken, welche allein für sich nicht abschreibungsfähig wären, zu einem abschreibungsfähigen Wirtschaftsgut.
    Nach dem Vollständigkeitsgebot ist es (das Wirtschaftsgut) zu aktivieren, weil die Eigenleistung für sich/selbständig bewertbar ist. (Auch wenn hier nur 3 Std. zu € 100,-- anzusetzen wären.)


    Also: Personalcomputer (andere aktivierten Eigenleistungen) + 1700,--
    Materialaufwand - 1400,--
    Eigenleistung (Personalaufwand) - 300,--
    = Jahresüberschuss 0,--


    Danke und Gruß


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  • Eigenleistung gibt es bei einem EÜR'ler also nicht wirklich


    Auch ein EÜRechner hat Betriebseinrichtungen, deren Wert/Saldo bei Gründung vorzutragen ist.
    Kauft er neue hinzu, werden diese auch in den Anlage und Kapitalkonten eingebucht.
    Da aber Computerzubehör für sich allein kein Wirtschaftsgut ist, muss es durch Eigenleistung (welche auch einen Wert darstellt) zu einem solchen.
    Und eben diese Eigenleistung wird auf ein neutrales Erlösekonto gebucht, weil das ja kein "Abfluß" ist.


    <<Signatur durch Moderation entfernt>>

    • Offizieller Beitrag

    Ich kann echt nicht nachvollziehen, wie man so einen Sonderfall im Steuerrecht auf diesen 08/15-Fall des TE missdeuten kann.


    Das von mir Gesagte gilt übrigens über alle Einkunftsarten und das seit Jahrzehnten; eigentlich schon immer. Mangels Aufwand kein Betriebsausgabenabzug Die tatsächlichen Kosten des TE für den PC sind, wie bereits oben gesagt, auf die Nutzungsdauer gleichmäßig zu verteilen.


    BFH-Urteil vom 1.10.1985 (IX R 58/81) BStBl. 1986 II S. 142

  • Noch ein Punkt, der gegen Wattenfall spricht;
    Er zitiert immer § 275 Abs. 2 HGB, aber §275 gilt explizit nicht für EÜRler! Ist lex specialis für bilanzierende Kapitalgesellschaften (ab §264 stehen Spezialvorschriften, die nur für Kapitalgesellschaften gelten und ein EÜRler gehört hier definitiv nicht dazu).
    babuschka

  • Und wie belegst Du dem FA gegenüber die Eigenleistung?


    Bei der Abgabe der EÜR werden u.a. auch die bebuchten Erlösekonten aufgeführt. Hier wäre es das Kto. 8990 andere aktivierte Eigenleistungen bzw. beim eingeschränkten Kontorahmen 8949 Unentgeltliche Zuwendung von Waren zu bebuchen.

    Kosten des TE für den PC


    Wo ist ein "selbstgebauter" abschreibungsfähiger PC, welcher über 3 Jahre abgeschr. werden könnte? Es sind Einzelteile, welche weder für das Auto oder eine Bohrmaschine als Reparaturteile ausgewiesen werden könnten. Und eben erst durch die Eigenleistung (welche aktiviert werden muss,) wird ein Wirtschaftsgut daraus.


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    Er zitiert immer § 275 Abs. 2 HGB,


    Na gut. Ich hätte auch den § 255 HGB im Zusammenhang von Aktivierung erwähnen könne,

    Zitat

    Dazu gehören die Materialkosten, die Fertigungskosten und die Sonderkosten der Fertigung sowie angemessene Teile der Materialgemeinkosten, der Fertigungsgemeinkosten und des Werteverzehrs des Anlagevermögens,

    lasse eben den § 275 weg....was bleibt dann? HGB und was besagt diese Abkürzung? HandelsGesetzBuch Und wenn Du jetzt fragst was ein EÜRechner mit dem Handelsgesetzbuch soll/will, empfehle ich der Einfachheit halber einen Blick nach Wikipedia wo da steht: Das Handelsgesetzbuch (HGB) enthält den Kern des Handelsrechts in Deutschland.
    Weiter sollte jeder, egal ob Kleinunternehmer, EÜRechner oder Bilanzierungspflichtiger wissen, dass er mit Gewerbeanmeldung ein "Kaufmann" ist. Und nein, nicht nur ein Kaufmann der hinter dem Tresen steht und etwas verkauft.
    Ein Geschäftsmann/Kaufmann hat sich an die GoB des HGB zu halten und was dort steht kannst Du HIER lesen.


    Ich danke für die Aufmerksamkeit und werde mich hier ausklinken
    Gruß

  • Nachtrag:


    Was ist dabei wenn Hans22 schlicht bucht:


    0300 Betriebs/Geschäftsausstattung an Bank/Kasse 1.400,-- (VSt.19%)
    0300 Betriebs/Geschäftsausstattung an 8990 andere aktivierte Eigenleistungen 300;--


    Ergeben zusammen einen Computer


    Dann kann er bedenkenlos seinen PC 3 Jahre lang mit € 491,83 Abschreiben. Wenn er einen "Erinnerungswert" halten möchte, eben 33 cent weniger.


    Seine Eigenleistung wäre aktiviert, sie wird nicht zum Gewinn hinzugerechnet. ( Zudem braucht er sich keinen Kopf darum machen wie er seine Brocken einem Sammelkonto zuordnet um sie dann 5 Jahre lang linar abzuschreiben.


    <<Signatur durch Moderation entfernt>>