Innergemeinschaftlicher Erwerb eines Bürocontainers aus Polen, Buchung als Anlagegut

  • So gefällt mir die USt-VA ja gut. Nur das Problem mit der nicht erfassten Ausgabe in der EÜR bleibt ja trotzdem....


    Hallo miracleine,
    Verstehe ich jetzt nicht. :| (schade ich kann kein Bild hochladen)
    aber EÜR und Kto-Nachweis weisen USt + VSt aus (also 0,--) und 0400 + 1.500,--


    http://www.directupload.net/file/d/3874/s68gpgxz_jpg.htm

  • Hallo miracleine,
    Verstehe ich jetzt nicht. :| (schade ich kann kein Bild hochladen)
    aber EÜR und Kto-Nachweis weisen USt + VSt aus (also 0,--) und 0400 + 1.500,--


    http://www.directupload.net/file/d/3874/s68gpgxz_jpg.htm


    Die Steuer ist nicht das Problem. Die sieht jetzt gut aus.


    Aber Du hast doch in der EÜR jetzt Ausgaben in Höhe von 1.500,- EUR (AV) und -1.500 EUR (Umbuchung). Du buchst mit der Umbuchung die Ausgabe also wieder raus. Normalerweise sollte die Ausgabe aber nicht am Ende 0,- EUR sein, sondern 1.500,- EUR, die den Gewinn mindern.


    Das AV-Konto stimmt am Ende. Aber das Umbuchungskonto müsste eigentlich auf 0,- EUR sein und das ist es nicht und kann es so auch nicht sein.

    Viele Grüße
    Miracleine
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    Meine Buchhaltung: MeinBüro Plus, EÜR, IST-Versteuerung, SKR03, Rechnungsstellung übers Shop-System, Steuererklärung mit SteuerSparbuch

  • Normalerweise sollte die Ausgabe aber nicht am Ende 0,- EUR sein, sondern 1.500,- EUR, die den Gewinn mindern.


    Ahaaa jetzt verstehe ich... :)
    Nein, das Anlagegut (hier Container) mindert nicht den Gewinn. Erst die Jahresabschreibung mindert den Gewinn, aber auch nur um den Abschreibungswert. Und der Geschäftswert nimmt um den Abschreibungsbetrag ab.
    Buche einmal 0483 (Abschreibung Sachanlagen) an 0400 (Betriebsausstattung) und Du wirst sehen, dann sieht das so aus.



    Ich nehme an, der Threadstarter liest auch mit.
    Gruß

  • Ahaaa jetzt verstehe ich... :)
    Nein, das Anlagegut (hier Container) mindert nicht den Gewinn. Erst die Jahresabschreibung mindert den Gewinn, aber auch nur um den Abschreibungswert. Und der Geschäftswert nimmt um den Abschreibungsbetrag ab.


    Waaah, danke. Natürlich hast Du Recht. Da lag mein Denkfehler. Er ist mir nicht aufgefallen, weil ich das im Realaccount probiert habe und nicht im Testmandanten. :cursing:

    Viele Grüße
    Miracleine
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  • Sorry, ich hatte Dich gestern überlesen.


    In MB ist Konto 470 für Computeranlagen hinterlegt. Konto 400 gibt es bei mir nicht.


    Variante 1: Warum muss ich bei der Umbuchung beim 400er Konto einen Steuerschlüssel rausnehmen? Im Konto ist doch ohnehin hinterlegt, dass es nicht in der USt-VA auftaucht. Beim 3425 ist das klar (ich habe mir einfach 3426 ohne USt angelegt).


    Variante 2: Funktioniert so leider nicht, weil dann keine Berechnungsgrundlage für die USt in die USt-VA übertragen wird.


    Variante 3: AV Konto kopieren funktioniert nicht, weil das AV-Konto zuwenig Eingabefelder bei den Details hat, im Vergleich zum 3425.


    Fazit: Variante 1. ist wohl die richtige. Und dank Denkanstoß von Wattenfall habe ich es nun auch endlich begriffen und kann meine Buchungen aus dem letzten Jahr korrigieren, damit ich am Ende nicht alles händisch korrigieren muss. 8)

    Viele Grüße
    Miracleine
    -----------------------


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  • Moin Miracleine,
    danke für Deine Rückmeldung.
    ch arbeite nicht mit MB, waren also mehr theoretische Ansätze..nur nochmal kurz zum Thema Kto. 400/Steuerschlüssel. Wenn er ohnehin nicht hinterlegt ist, i. O. Aber wenn Du "normalen" Kauf von AV buchst, brauchst Du ihn doch schon, oder habe ich Dich hier falsch verstanden?! Das gilt doch auch für das Konto 470; durch den (Vor-)steuerschlüssel wird doch der Nettobetrag in die USt-VA "gesteuert" ..
    Aber gut, Du hast den gordischen Knoten ja gelöst :thumbsup:


    Viele Gürße
    Maulwurf

  • Hallo Maulwurf,


    stimmt, Du hast recht. Es ist ein Steuerschlüssel hinterlegt. Es gibt aber kein Feld, wonach der in die USt-VA gesteuert wird, trotzdem wird er das. Das ist mir nur nicht aufgefallen, weil ich ja eine manuelle Buchung gemacht habe in diesem Fall und da sowieso den Steuerschlüssel rausgenommen habe.


    Aber Hauptsache der Knoten ist gelöst. ;)


    Viele Grüße
    Miracleine

    Viele Grüße
    Miracleine
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  • Hallo zusammen,


    hier nochmal die Bitte, die Lösung/Buchung dieses Falls zusammen zu fassen.


    Besten Dank euch & viele Grüße

    Meine Welt: EÜR, IST-Versteuerer, MB, Variante 3, SKR03 // Windows 11 Pro
    HINWEIS: Die von mir hier verfassten Beiträge äußern lediglich die persönliche Meinung des Verfassers und sind in keiner Weise qualifizierte, individuelle Beratung.

  • So mache ich es jetzt:



    3425 an 1200
    400 an 3426


    Bisher sieht das ganz gut aus. Einen Fehler konnte ich bisher weder in der EÜR noch in der UST-VA feststellen.


    3425 oder 3125 (je nach Art des AV) buche ich "automatisch" mit Zuordnung zur Buchung auf dem Konto. Den zweiten Buchungssatz habe ich als manuelle Buchung eingegeben. Das Anlageverzeichnis habe ich auch händisch ergänzt.


    Das Konto 3426 (Umbuchung AV aus EG) ist ein kopiertes 3425, dem ich die Steuerzuordnung und die Steuersätze entfernt habe.

    Viele Grüße
    Miracleine
    -----------------------


    Meine Buchhaltung: MeinBüro Plus, EÜR, IST-Versteuerung, SKR03, Rechnungsstellung übers Shop-System, Steuererklärung mit SteuerSparbuch

  • Hallo miracleine,


    auf die Gefahr hin unverschämt zu wirken, wäre ich für eine "Schritt für Schritt" Darstellung sehr dankbar.
    Denn gerade die Nicht-Buchhalter unter uns tun sich schwer, in den Kontendetails umzusetzen, was genau mit "Steuerzuordnung" und "Steuersätze" gemeint ist.
    Auch die "händische Ergänzung" des AV könnte erklärungsbedürftig sein.


    Ganz herzlichen Dank dafür!

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  • Der Threadstarter liest noch mit und ist jetzt komplett verwirrt


    n`abend,
    aber was und warum Du gefragt hast, weißt du noch :D


    Also nochmal ganz langsam zum mitlesen:



    zu 1. Ich würde den Wechselkurs zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung nehmen.


    zu 2. etwas umständlicher SKR 03 vorausgesetzt


    [*] Kontoverwaltung aufrufen Konto 3425 EG-Erwerb 19% VSt u. 19% USt. wählen und kopieren neue Kto.Nr = 3426


    [*] Eigenschaften ändern: Kontobezeichnung = Umbuchung Anlagevermögen aus EG-Erwerb


    [*] bei Eigenschaften Steuersatz = keiner USt.Pos = 0


    [*] Speichern u. Schließen


    Dann buchen :
    soll 3425 (an) haben 1200
    soll 0400 (an) haben 3426
    so das wars
    Gruß

    • Offizieller Beitrag
  • also @carservice und vllt. weiter betroffene,
    für euch evtl. wichtige Stellen aus den den beiden Links meines Vorposters hier als "Zitate"


    Link 1: IHK-Frankfurt:

    Zitat

    das Bundesministerium der Finanzen bekannt gibt; maßgebend ist der Durchschnittskurs für den Monat, in dem die Leistung ausgeführt oder das Entgelt oder ein Teil des Entgelts vor Ausführung der Leistung vereinnahmt wird.


    ähm, .......na gut
    Link 2: Information Highway Lutz Schumann

    Zitat

    Für Bilanzierer ist der Durchschnittskurs desjenigen Monats maßgeblich, in dem laut Rechnung die Leistung ausgeführt wurde. Für Selbstständige, die eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) erstellen, sowie für alle anderen Steuerzahler ist der Monat maßgeblich, in dem das Entgelt vereinnahmt oder die Rechnung beglichen wurde (so genanntes Zufluss-/Abfluss-Prinzip).


    Hier geht klar hervor, wenn der EÜR -Anwender die Rechnung bezahlt, muss er umrechnen. (so genanntes Zufluss-/Abfluss-Prinzip)
    "..........................."
    ICH denke (wie schon einmal am Themenbeginn als ich schrieb: Ich würde den Wechselkurs zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung nehmen.)
    also ICH denke der Thread könnte geschlossen werden. Das Thema nimmt zu viel Speicherplatz und verunsichert zu viele Hilfesuchende. :rolleyes:


    Ps.: An alle "Hilfesuchende"die das hier lesen: Bitte teilt doch klar mit, ob ihr EÜR oder Bilanzrechner seid und welchen Kontorahmen ihr verwendet.
    Danke :)
    Watt

    • Offizieller Beitrag

    Zunächst einmal muss ich zugeben, dass ich an irgendeiner Stelle aufgehört habe, zu lesen. [Blockierte Grafik: http://www.greensmilies.com/smile/smiley_emoticons_ostern_biggrin.gif]


    Ich sage daher einfach mal, wie ich das Problem am Einfachsten lösen würde:


    1. Buchung Anzahlung, Anlagekonto an Bank: 400 an 1200 mit 1000,00 Euro


    2. Buchung Restzahlung, Anlagekonto an Kasse: 400 an 1000 mit 500,00 Euro


    3. Buchung der Vorsteuer an Umsatzsteuer in MB über den Unterpunkt manuelle Buchungen: 1574 an 1774 mit 285,00 Euro


    Die Konto 3425 und/oder 3426 haben hier nichts zu suchen.
    In MB muss zusätzlich das Anlagegut korrekt in der Anlagenerfassung hinterlegt werden und die dazugehörende Abschreibung eingestellt werden.

    • Offizieller Beitrag

    ICH denke (wie schon einmal am Themenbeginn als ich schrieb: Ich würde den Wechselkurs zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung nehmen.)

    Du zitierst eine Quelle und ziehst dann mit offenen Augen die falschen rechtlichen Schlüsse. Ist das Absicht? Wenn Du schon zitierst, dann solltest Du auch zu den Rechtsfolgerungen Deiner Fundstelle stehen.

    Für Bilanzierer ist der Durchschnittskurs desjenigen Monats maßgeblich, in dem laut Rechnung die Leistung ausgeführt wurde.

  • Du zitierst


    sach ma kluch(g)schei**er ....
    ich habe geschrieben "ICH würde..." warum hast du nicht gleich deinen Senf dazu gegeben?? Zeit dazu war ja.
    Spiele einfach einmal die Lösung von @häschen durch und gebe dann deine Kommentare ab. Aber bitte bebildert.


    Ich dachte hier wäre ein Diskussionsforum, wo "diskutiert" und evtl. einander geholfen wird. "UHU" Aber wie ich bisher erkennen muss, entstehen Diskussionen hier erst, wenn....denn...jeder "Jungfuchs" hat achtung vor denen die "Unabh. Mod. " in ihrem Prof. stehen haben. sozusagen "Götter in möchtegernauchjemalsmalsteuerstudierthaben"


    Supermod...tu deine pflicht (screen ist gemacht) ;)

    • Offizieller Beitrag

    Für die Beleidigung gab es von mir eine Verwarnung.


    Des weiteren ist der Hinweis von miwe in meinen Augen korrekt: bitte in Zukunft wichtige rechtliche Hinweise immer mir einer Quelle versehen! Das darf auch gerne jetzt nachgeholt werden.
    In deinem eigenen Zitat ist ersichtlich, dass es zu dem hier dargestellten Sachverhalt nicht passt, gerade dann ist es genau zu prüfen-auch, wenn jeder weiß, dass es sich um ein Anwenderforum handelt, so ist trotzdem mit den rechtlichen Gegebenheiten hier nicht lapidar umzugehen.


    Hat niemand gesagt, Steuerrecht sei einfach [Blockierte Grafik: http://www.greensmilies.com/smile/smiley_emoticons_ostern_irre.gif]

    • Offizieller Beitrag

    Götter in möchtegernauchjemalsmalsteuerstudierthaben

    Woher weißt Du, dass sie es nicht haben? :)


    Du solltest Dir einmal vor Augen halten, dass sich die User dieses Forums auf die rechtlichen und technischen Ratschläge hier Verlassen können müssen. Oder stehst Du Ihnen mit Rat und Tat zur Seite, wenn sie aufgrund unklarer oder falscher Aussagen Probleme mit dem FA bekommen? Zumindest sind rechtlich eindeutig falsche Aussagen hier fehl am Platze, selbst wenn man sie mit einem Zusatz "ich würde" beginnt. Dann muss man auch deutlich auf die rechtlich falsche Anwendung hinweisen und eine konkrete Begründung dafür geben.