Buchung von Gutscheinen - welches Feld EÜR?

  • Es wäre am einfachsten, wenn man einem Artikel das richtige Erlöskonto zuordnen könnte und dann von MB automatisch die entsprechenden Felder der EÜR befüllt.


    Ok, das ist für mich nicht relevant, da wir sowieso nur die Buchungen über MB machen, nicht aber die Warenwirtschaft oder die Rechnungen. Daher kam ich nicht darauf.



    wo in der EÜR die Umsätze auftauchen müssen


    Mir würde da nur die Zeile 12 einfallen, aber vielleicht äußern sich ja mal unsere Steuerexperten dazu.[/quote]


    Das hätte ich auch gedacht. Wenn, ja wenn mir nicht das FA gesagt hätte, dass in der USt-VA die Gutscheinerlöse nicht in Feld 48 auftauchen lassen darf. Das sind ja Umsätze nach dem gleichen Paragraphen aus dem UStG wie in Zeile 12. Oder darf ich das trotzdem, weil sie ja in USt und EkSt unterschiedlich beurteilt werden?


    Ich denke auch, dass das eine eindeutige Steuerexpertenfrage ist. ;)

    Viele Grüße
    Miracleine
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    Meine Buchhaltung: MeinBüro Plus, EÜR, IST-Versteuerung, SKR03, Rechnungsstellung übers Shop-System, Steuererklärung mit SteuerSparbuch

  • Es passen mehr rein, aber die Frau vom FA hat mir eindeutig gesagt, dass es sich nicht um eine nicht steuerbare Leistung handelt.

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    Miracleine
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  • Kurzes Update: Das FA kann mir leider nicht sagen, in welches Feld der EÜR die Umsätze gehören.


    Hat hier noch jemand eine Idee?

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  • Moin,


    mir fällt in der EÜR nur das Feld 13 ein. Am ehesten trifft m.E. der §4 Nr8 ff auf Gutschein zu, nur werden die dort nicht explizit erwähnt. Denn es geht da auch um Handel mit Wertpapiern und Zahlungsmitteln
    Ist das ein bürokratischer Wahn, wenn nicht einmal das FA weiß, in welche Zeile der nicht steuerbare Erlös aus Gutscheinen gehört. :dash:
    Hoffentlich setzt die deutsche Finanzverwaltung endlich das EUGH Urteil vom 29.07.2010(!)um, dass Gutscheine grundsätzlich mit Ausgabe der Umst. unterliegen. Dann hätten wir es alle deutlich leichter.

    • Offizieller Beitrag

    Mir würde da nur die Zeile 12 einfallen, ...

    Zeile 12 Kennziffer 119 der EÜR bezieht sich ausschließlich auf die Zeile 11 Kennziffer 111 und betrifft somit nur Kleinunternehmer i.S. § 19 UStG.


    Was gefällt an dem Pendant in Zeile 15 Kennziffer 103 denn nicht?


    EÜR 2014 2014-10-02-Anlage-EUER-2014-Vordruck-Einnahmenueberschussrechnung-1.pdf

  • Mir haben Sie beim Finanzamt in beiden Abteilungen (USt und EÜR) gesagt, dass es sich nicht um "Umsatzsteuerfreie, nicht steuerbare Einnahmen" handeln würde.


    In der USt-VA darf es in das entsprechende Feld definitiv nicht rein. Und meine USt-Frau beim FA hat Ahnung und mir bisher immer gut geholfen.


    Und auch die EÜR-Frau meinte, dass ich es da nicht reinschreiben dürfe, weil es eben keine umsatzsteuerfreien Einnahmen wären. Was ich tun muss, konnte sie mir aber auch nicht sagen. Ich bekam die Auskunft, dass sie so einen Fall noch nie gehabt habe. Wahrscheinlich müsse ich ohne USt verkaufen und dann die USt im Zweifelsfall selber zahlen, dass müsse ich meinen Steuerberater fragen. Ja ne, ist klar. Weil die nicht wissen welches Feld, soll ich die USt abführen obwohl ich sie mir nicht vom Kunden geholt habe. :thumbdown: Aber dafür sei der Steuerberater zuständig, das sei ja schon deren Bereich, wie das zu buchen ist. Mein Hinweis, dass ich davon ausgehe, dass das FA ja wissen müsse in welches Feld der EÜR die Einnahme gehört, weil die ja auch die EÜR prüfen müssen, wollte sie so nicht nachvollziehen. Das ich nicht die Buchung von ihr haben möchte sondern nur die Feldnummer, kam irgendwie auch nicht bei ihr an.


    Hmm, irgendwie kann es fast nur in die Zeile, nur alle beim FA sagen, dass es da nicht rein gehört. Andererseits prüfen sie ja augenscheinlich auch nicht oder wie soll ich das sonst verstehen, dass sie nicht wissen worein es gehört? Mir brummt der Schädel und ich hoffe weiterhin auf einen Steuerspezialisten, der hier eine Feldnummer mit definitiver Aussage für uns hat.

    Viele Grüße
    Miracleine
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    • Offizieller Beitrag

    Und auch die EÜR-Frau meinte, dass ich es da nicht reinschreiben dürfe, weil es eben keine umsatzsteuerfreien Einnahmen wären.

    Und warum steht in Zeile 15 als Inhaltsangabe (mal anders formuliert) sowie in der Erläuterung zur Anlage EÜR:
    a) Umsatzsteuerfreie,
    b) nicht umsatzsteuerbare Betriebseinnahmen
    c) sowie Betriebseinnahmen, für die der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer nach § 13b UStG schuldet


    Hmm, irgendwie kann es fast nur in die Zeile, nur alle beim FA sagen, dass es da nicht rein gehört.

    Vom Begriff und der Anleitung her, habe ich keine Zweifel. Und wenn der/die Bearbeiter/in es nicht besser weiß. Es ist eine Betriebseinnahme und andere, besser geeignete, Zeilen/Kennziffern gibt es nicht.


    Mir brummt der Schädel und ich hoffe weiterhin auf einen Steuerspezialisten, der hier eine Feldnummer mit definitiver Aussage für uns hat.

    ?(

    • Offizieller Beitrag

    Mir haben Sie beim Finanzamt in beiden Abteilungen (USt und EÜR) gesagt, dass es sich nicht um "Umsatzsteuerfreie, nicht steuerbare Einnahmen" handeln würde.

    Was sich an sich schon widerspricht. Um steuerfrei zu sein, müssten die Einnahmen ja erst einmal steuerbar sein. ;)


    In der USt-VA darf es in das entsprechende Feld definitiv nicht rein. Und meine USt-Frau beim FA hat Ahnung und mir bisher immer gut geholfen.

    Weshalb ich in diesem Punkt auch nicht widersprochen habe.


    @Mausko
    Die Fundstelle hatte ich auch gesehen. Aber wie oben gesagt, war ich davon ausgegangen, dass dieser Punkt geklärt ist.

  • Ok, Ihr habt mich überzeug. Ich nehme das Feld. ;) Mal schauen, ob ich es schaffe, ein passendes Erlöskonto zu generieren.


    Was sich an sich schon widerspricht. Um steuerfrei zu sein, müssten die Einnahmen ja erst einmal steuerbar sein. ;)


    Das war nur das Zitat des EÜR-Textes, den mir die FA-Frau an den Kopf geworfen hat. Das steht da so drin und ist wohl eher als Aufzählung zu verstehen, so wie Miwe das oben ja auch gemacht hat.

    Viele Grüße
    Miracleine
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  • Hallo,


    der Thread ist schon etwas älter und ich bin mehr oder weniger zufällig darauf gestoßen. Hier nun meine Meinung zu dem Thema:


    Der Verkauf eines Gutscheins ist kein umsatzsteuerpflichtiger Vorgang. Der Verkäufer erhält Geld, geht aber eine Verbindlichkeit gegenüber dem Käufer ein, später eine Ware oder Dienstleistung zu erbringen. Als Gegenkonto zum Kundenkonto / Bank / Kasse ist ein Konto "Verbindlichkeiten aus Gutscheinen" zu wählen, nicht steuerbar. -> das wurde auch schon in einigen Beiträgen erwähnt.
    Wenn der Gutschein eingelöst wird buche ich "Verbindlichkeiten aus Gutscheinen" an das Erlöskonto (XX % USt).


    So, wie sieht es jetzt mit einer § 4 (3) - oder EÜR-Rechner aus?
    Der Verkauf des Gutscheins ist nicht in den Einnahmen zu berücksichtigen! Warum? Ich habe zwar Geld eingenommen, aber ich habe gleichzeitig auch Schulden (Verbindlichkeiten) damit erworben. Wo ist da die gewinnerhöhende Einnahme? Ich vergleiche das mit der Aufnahme eines Darlehns. Ich gehe zur Bank und lass mir ein Darlehn von 10.000 EUR geben. Ist das über die EÜR zu versteuern? NEIN.
    Erst wenn der Gutschein eingelöst wird, ist eine Einnahme i.S.d. EÜR-Rechnung vorzunehmen.


    LG,
    BWL

  • Hallo Miracleine,


    sicherlich hast Du inzwischen ein passendes Erlöskonto generiert. Ich bin jetzt auf das gleiche Problem gestoßen.
    Kannst Du mir schreiben, wie Du es gemacht hast und welche Zuordungen Du gewählt hast?


    Viele Grüße,


    Jana

  • Moin,
    ist nur die Frage, wie lange noch...
    Es gibt dazu schon eine EU Richtlinie, die am 1.7.2016 veröffentlicht wurde und bis 2018 in nationales Recht umgesetzt werden muss. Danach gibt es 2 unterschiedliche Gutscheine:
    Den "Einzweck"-Gutschein: hier liegt der Ort der für den Gutschein zu erbringende Leistung oder der Lieferung fest sowie ist klar, welchem Steuersatz die Leitung oder die Lieferung unterliegt. Hier fällt bei Verkauf des Gutscheins die Umsatzsteuer an.
    Sind beide genannten Kriterien nicht festgelegt, handelt es sich um einen "Mehrzweck"-Gutschein, hier wird die Steuer erst mit Einlösung des Gutscheins fällig.
    Aber das ganze wird erst für Gutscheine gelten, die nach dem 31.12.2018 ausgestellt werden.