Alte Rechnung stornieren

  • Hallo Freunde,


    ich bin ausgesprochen unbedarft in Sachen Steuern ;) Ich habe nun mein erstes Jahr rum und kämpfe mit der Steuer - wie wahrscheinlich alle hier am Anfang. Ich habe nun das Problem, das ich ganz am Anfang einige Rechnungen erstellt habe, die die Mwst. auswiesen. Nachdem sich abzeichnete, das ich die Kleinunternehmer-Regelung in Anspruch nehme, habe ich alle Rechnungen storiert und korrigierte Rechnungen verschickt.


    Eine ist mir dabei durch die Finger gerutscht X( Nun habe ich in allen Auswertungen und allen Steuer-Formularen einen Posten "Umsatzsteuer". Egal, was ich auch versuche, das Ding bleibt da felsenfest drin. Selbst die falsche Originalrechnung zu löschen hat nichts gebracht.


    Meine Frage: Wie korrigiere ich diese Rechnung (sie ist aus Jan'14), so das anschließend meine Auswertungen und auch das Steuerformular keine Vorsteuer mehr ausweist ?


    Vielen Dank !

    • Offizieller Beitrag

    Selbst die falsche Originalrechnung zu löschen hat nichts gebracht.


    Bedienungsfehler liegt hier vor! Dann schaue in Kasse oder VR Konto nach dem Betrag, der nicht zugeordnet ist.
    Den Rest hat babuschka erwähnt.

  • Hallo Olaf,


    da hast du ein Problem. Denn Rechnungen aus Anfang 2014 können eigentlich nicht mehr korrigiert werden (du müsstest ja die korrigierte Rechnung deinem Kunden übergeben, dieser müsste seine UStVA vom Janur 2014 korrigieren und seine UStErkl 2014!). Ob dies überhaupt noch geht (von den Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes aus gesehen, musst du mit deinem Steuerberater klären. Sonst schuldest du die Steuer, da unberechtigterweise in einer Rechnung ausgewiesen und musst diese an das Finanzamt überweisen. ich nehme an, die Rechnung ist schon lange bezahlt - die USt hättest du also auch schon lange an das Finanzamt überweisen müssen (im Monat der Zahlung).
    Eine Löschung der Rechnung? Sehr problematisch - sprich unbedingt mit deinem Steuerberater!


    babuschka

    • Offizieller Beitrag

    § 14c Absatz 2 Sätze 3-5 UStG dürften in diesem Zusammenhang interessant sein.


    M.E. übrigens auch für die bereits "stornierten" Ausgangsrechnungen, da ja die Leistungsempfänger immer noch im Besitz der Rechnung mit Vorsteuerausweis sind. Wer weiß denn, ob die die korrigierten Rechnungen überhaupt erhalten haben? Von daher muss man immer die Originale zurückfordern. Und das FA muss diesem Prozedere zustimmen! Wenn bereits Vorsteuer erstattet ist liegt der Schaden bzw. das Schadensrisiko ja ansonsten beim Fiskus.

  • Moin,
    vielleicht sollte der TE mal kundtun, ober er überhaupt an vorsteuerabzugsberechtigte Kunden(Firmen als B2B) oder an Privatleute liefert (B2C).
    Nur im ersten Fall wäre ja unrechtmäßige Vorsteuer gezogen worden, im zweiten Fall wäre ja keine "Gefährdung des Steueraufkommens" eingetreten. Müssten dann auch alle Rechnungen von privat wieder zurückgefordert werden?

    • Offizieller Beitrag

    vielleicht sollte der TE mal kundtun, ober er überhaupt an vorsteuerabzugsberechtigte Kunden(Firmen als B2B) oder an Privatleute liefert (B2C).
    Nur im ersten Fall wäre ja unrechtmäßige Vorsteuer gezogen worden, im zweiten Fall wäre ja keine "Gefährdung des Steueraufkommens" eingetreten.

    Woher weiß ein Verkäufer denn das? Im Zweifel innerhalb D doch gar nicht.


    Müssten dann auch alle Rechnungen von privat wieder zurückgefordert werden?

    Im Zweifel ja, s.o. . Das FA wird im Prüfungsfall mit Sicherheit nicht hingehen und jeden einzelnen Kunden/Käufer selber hinsichtlich seiner Unternehmereigenschaft prüfen. Die setzen fest und fertig.

  • Also: Mein Kunde ist durchaus Vorsteuerabzugsberechtigt (GmbH). Da ich mich mit dem FA geeinigt hatte, das ich im ersten Jahr §19 Abs.2 machen kann, ist natürlich die fälschlich ausgewiesene Umsatzsteuer auch nicht ans FA geflossen.


    Da das ganze offenbar rechtlich problematisch ist, werde ich die fälschlich gezogene Vorsteuer ans FA überweisen.


    Danke für die Mühen !

  • M.E. übrigens auch für die bereits "stornierten" Ausgangsrechnungen, da ja die Leistungsempfänger immer noch im Besitz der Rechnung mit Vorsteuerausweis sind. Wer weiß denn, ob die die korrigierten Rechnungen überhaupt erhalten haben? Von daher muss man immer die Originale zurückfordern. Und das FA muss diesem Prozedere zustimmen! Wenn bereits Vorsteuer erstattet ist liegt der Schaden bzw. das Schadensrisiko ja ansonsten beim Fiskus.


    Hallo miwe4,


    Du hast ja schon öfter davon geschrieben, daß die Originalrechnung zurückzufordern ist, wenn eine Korrektur über eine Stornierung erfolgt. Gibt es dazu eine gesetzliche Grundlage?
    Ich sehe das so, daß der Rechnungsersteller mit einer Stornierung der Originalrechnung seine eigenen steuerlichen Belange sauber hat, solange er beide Rechnungen in seinen Rechnungsausgangsbüchern hat - die Summe wie auch die steuerliche Summe ist ja dann gleich null (äquivalent gilt das für Gutschriften, in denen ja nur der Rechnungsbetrag geändert wird). Die Stornorechnung muß natürlich dem Empfänger übergeben werden. Was der dann daraus macht (also steuerlich), ist ja seine Sache. Und wenn er die Originalrechnung schon im Rechnungseingangsbuch hat, kann er sie ja auch ganz schlecht zurück geben.


    Gruß
    entejens

  • Hallo zusammen,


    es gelten hier die Vorschriften zur Rechnungsberichtigung (§ 31 Abs. 5 UStDV), wegen des falschen Umsatzsteuerausweises ist § 14c Abs. 1 und 2 UStG zu beachten.
    Wichtig: die Rechnungsberichtigung darf nur vom Rechnungsaussteller erfolgen.
    Solange die Rechnungsempfänger eine Rechnung in der Hand haben, die zum Vorsteuerabzug berechtigt (und dies ist ja wohl laut TE der Fall), können sie auch die Vorsteuern geltend machen. Den Empfang einer Stornorechnung kann er verneinen (der Aussteller ist nachweispflichtig), so dass im Zweifel der Fiskus geschädigt wird, weil die Umsatzsteuer nicht abgeführt wurde, wohl aber die Vorsteuer gezogen.
    Zu diesem Thema gibt es schon relativ viel Literatur, auch EuGH-Urteile.
    Ob hier wirklich die Originalrechnung zurück gefordert werden muss, sollte der Steuerberater entscheiden. Ich weiß aber, dass dies in vielen Fällen so gehandhabt wird oder aber der Rechnungsempfänger bestätigt dem Aussteller schriftlich, die Originalrechnung vernichtet zu haben.

  • Solange die Rechnungsempfänger eine Rechnung in der Hand haben, die zum Vorsteuerabzug berechtigt (und dies ist ja wohl laut TE der Fall), können sie auch die Vorsteuern geltend machen. Den Empfang einer Stornorechnung kann er verneinen (der Aussteller ist nachweispflichtig), so dass im Zweifel der Fiskus geschädigt wird, weil die Umsatzsteuer nicht abgeführt wurde, wohl aber die Vorsteuer gezogen.


    Das halte ich aber für etwas konstruiert. Wenn ich einem Kunden eine Rechnung schicke und diese später - aus welchem Grund auch immer - stornieren muß, dann reicht für mich der Versand der Stornorechnung zu. Der Rechnungsempfänger müßte ja im Falle, dass er die Vorsteuer zieht, auch die Zahlung nachweisen und die hätte ich wohl eher nicht erhalten. Folglich würde dieser Steuerbetrug des Rechnungsempfängers eher dazu führen, dass sich das FA seine Buchführung wohl etwas genauer anschaut. Also nicht so kompliziert machen. ;)

  • Zitat

    Der Rechnungsempfänger müßte ja im Falle, dass er die Vorsteuer zieht, auch die Zahlung nachweisen und die hätte ich wohl eher nicht erhalten. Folglich würde dieser Steuerbetrug des Rechnungsempfängers eher dazu führen, dass sich das FA seine Buchführung wohl etwas genauer anschaut. Also nicht so kompliziert machen. ;)


    Genau das muss er nicht - sieh dir doch einmal die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug an. In § 15 Abs. 1 Nr. 1 heisst es "....Die Ausübung des Vorsteuerabzugs setzt voraus, dass der Unternehmer eine nach den §§ 14, 14a ausgestellte Rechnung besitzt. Soweit der gesondert ausgewiesene Steuerbetrag auf eine Zahlung vor Ausführung dieser Umsätze entfällt, ist er bereits abziehbar, wenn die Rechnung vorliegt und die Zahlung geleistet worden ist;" es steht nichts von Nachweis der Zahlung.

  • Das mag ja alles sein, trotzdem würde ich das gelassen sehen. Was ficht es mich schliesslich an, wenn ein anderer den Fiskus betrügt. Im Zweifel hätte ich 1. keinen Zahlungseingang zur Ursprungsrechnung und 2. eine Stornorechnung vorzuweisen. Den schwarzen Peter hätte somit der betrügerische Rechnungsempfänger. Ich habe noch nie von einem Lieferanten eine Aufforderung zur Rücksendung einer Rechnung bekommen, wenn irgendwas storniert wurde. Ist doch ein bissel realitätsfremd. Findet ihr nicht. ;)

    • Offizieller Beitrag
  • danke miwe - ich wusste, dass es da etwas gab, habe es aber nicht gefunden.
    Da ich im Bereich des FG München arbeite, war es für mich die von allen angewendete Arbeitsweise. Ich selber hatte auch solche Fälle, weil ich Lieferantenrechnungen wegen Fehler moniert hatte. Die Rückgabe der Originale war für mich selbstverständlich.
    Wir scannen auch ein und vernichten - allerdings erst nach der erfolgten Rechnungsprüfung. So können wir bei Beanstandungen die Originalrechnung noch aufbewahren und ggfs. zurück geben.

  • Hmmm.... interessant. Wobei deutsche Gerichte ja immer wieder mal mit Auffassungen glänzen, die der Praxis überhaupt nicht anwendbar sind. Der Rechnungsscan ist zum Nachweis der Berechtigung zum Vorsteuerabzug ausreichend und plötzlich aber wieder nicht genügend. Zumal für niemanden erkennbar wäre, ob es sich um ein Original, oder den Ausdruck eines Scans handelt. Mit anderen Worten, selbst der Rechnungssteller könnte ja im Zweifel nicht beweisen, ob die angeblich zurück erhaltene Originalrechnung nicht vielleicht doch ein zweiter Ausdruck aus seinem Büroprogramm ist.


    Nächster Fall: Versand einer Rechnung als PDF Datei per E-Mail. Muss der Empfänger dann die E-Mail zurückgeben? Ist doch am Ende doch alles verdammt theoretisch.


    Schön, wenn man als Richter in seiner eigenen lustigen Welt leben kann.




    Ok, belassen wir es dabei.

  • einverstanden - es sei denn, der TE hat jetzt noch Fragen. Ich gehe aber nicht davon aus, da er für die eine fragliche Rechnung die Umsatzsteuer ja an das FA abgeführt hat.


    Schönes Wochenende


  • Berichtigung einer Rechnung und Original der Ursprungsrechnung - Quelle: Kanzlei Boer-Nießing


    Meines Erachtens geht es in diesem Fall um eine Berichtigung einer Rechnung ("... ob die Berichtigung einer Rechnung für eine Leistung, die dem Rechnungsaussteller nur dann die ursprüngliche Rechnung ersetzt, wenn ..."), was aber etwas anderes ist als eine Stornierung, die der TE ja in seiner Überschrift und im Text ausdrücklich benennt. Eine Berichtigung (Änderung) einer Rechnung ist immer solange möglich, bis die Rechnung im Rechnungsausgangsbuch verbucht wird.

    Beispiel für noch nicht verbuchte Rechnung:

    Rechnung über Material und Arbeitsleistung wurde erstellt, ausgedruckt und an den Kunden verschickt. Der reklamiert nach Erhalt am nächsten Tag, daß doch eigentlich 10 % Rabatt auf die Arbeitsleistung vereinbart waren. Die rechnungsausstellende Firma (Leistungserbringer) kann jetzt, da die Rechnung noch nicht verbucht ist, diese berichtigen, d. h. den Rabatt eintragen und die Rechnung speichern, neu ausdrucken und dem Kunden zuschicken.


    Beispiel für schon verbuchte Rechnung:
    Rechnung über Material und Arbeitsleistung wurde erstellt, ausgedruckt und an den Kunden verschickt. Der reklamiert nach Erhalt am nächsten Tag, daß doch eigentlich 10 % Rabatt auf die Arbeitsleistung vereinbart waren. Die rechnungsausstellende Firma (Leistungserbringer) muß jetzt, da die Rechnung schon am Vorabend verbucht wurde, diese stornieren, eine neue Rechnung (mit dem vereinbarten Rabatt) erstellen und diese mit der Storno-Rechnung dem Kunden zuschicken.
    Der Rechnungsempfänger benötigt ja das Original der ersten Rechnung ebenfalls, wenn er diese schon verbucht haben sollte, als Nachweis gegenbüer dem FA - es wäre also unlogisch, wenn er diese zurückgeben müßte.


    Interessante Infos dazu sind z. B. hier zu finden.


    Der zweite Fall hat eher was mit Anforderungen im Zusammenhang mit der Ausfuhr zu tun und steht damit eher nicht mit der Frage des TE im Zusammenhang.