Rentner und Partner in Arbeit: wie Steuerklasse aufteilen

  • bin bei meiner Steuererklärung daruf gestoßen, das es vielleicht günstig wäre die bisherige Steuerklasse 4/4 zu ändern, weiß nur nicht ob es auch Sinn macht
    Frau hat c.19000 ich als Rentner ca 14.000
    wer kann raten
    Danke im Voraus

    • Offizieller Beitrag

    Mit den Informationen kann man eigentlich nur sagen, dass der Arbeitnehmer besser in Steuerklasse 3 und der Rentner in Steuerklasse 5 geht. Aber, bei der aktuellen und zukünftigen Konstellation ist ohnehin eine Steuererklärung fällig.


    Es passiert folgendes. In dem Jahr, wo der Arbeitnehmer in 3 wechselt, gibt es unterjährig mehr netto. Jetzt macht man die Steuererklärung und da gibt es beim Ergebnis zwei Fälle zu unterscheiden: Geht es Null auf Null aus oder man bekommt sogar was wieder, dann war es eine gute Entscheidung. Im anderen Fall, man muss eine Nachzahlung leisten und es werden daraufhin Steuervorauszahlung festgelegt. In dem Fall hätte man sich den Steuerklasse-Wechsel sparen können.


    Daraus folgt: Bekommt man in der Konstellation 4/4 bei der Steuererklärung was raus, dann in 3 wechseln. Geht es jetzt bei der Steuererklärung in der Konstellation 4/4 Null auf Null aus, dann kann man sich den Wechsel sparen.

  • Ergänzend zu den Ausführungen von haubi sei noch auf die Option Steuerklasse 4 mit Faktor verwiesen. Die hat aber, genau wie die Kombination 3/5, eine Pflichtveranlagung zur Folge.
    Weitere Hinweise findest Du auch hier.

  • Die Renteneinkünfte gehen aber nicht in voller Höhe in die Steuerberechnung ein, sind also nicht in voller Höhe steuerpflichtig - siehe hier: Renten bis 14.287 € sind bei Rentenbeginn im Jahr 2015 laut BMF steuerfrei, in den Vorjahren war der Betrag entsprechend der Entwicklung des Besteuerungsanteils höher (die Berechnung des BMF betrachtet die gesetzliche Rente als alleiniges Einkommen). Insofern hätte der TE unter diesem Aspekt keine Pflichtveranlagung (sofern keine weiteren Einkommen beim Rentner hinzukommen, aber das hat er ja hier nicht angegeben).

    • Offizieller Beitrag

    Insofern hätte der TE unter diesem Aspekt keine Pflichtveranlagung (sofern keine weiteren Einkommen beim Rentner hinzukommen, aber das hat er ja hier nicht angegeben).

    Sorry, in diesem Fall bist Du aber so etwas von auf dem falschen Fuß erwischt.


    Frau hat c.19000 ich als Rentner ca 14.000

    Klassischer Fall der Pflichtveranlagung nach § 46 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 EStG, ohne überhaupt zum Taschnrechner greifen zu müssen.


    Ob da aufgrund der persönlichen Besteuerungsgrundlagen im Endeffekt einer festzusetzende ESt bei herauskommt, spielt für die Würdigung der Steuererklärungspflicht erst einmal keine Rolle.

  • Klassischer Fall der Pflichtveranlagung nach § 46 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 EStG, ohne überhaupt zum Taschnrechner greifen zu müssen.


    Ich bin mir jetzt nicht sicher, ob Du den folgenden Punkt meinst (§ 46 EStG (2) Satz 1 - eine Nr. 1 kann ich dort nicht finden):


    Zitat

    "(2) Besteht das Einkommen ganz oder teilweise aus Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist, so wird eine Veranlagung nur durchgeführt,

    • wenn die positive Summe der einkommensteuerpflichtigen Einkünfte, die nicht dem Steuerabzug vom Arbeitslohn zu unterwerfen waren, vermindert um die darauf entfallenden Beträge nach § 13 Absatz 3 und § 24a, oder die positive Summe der Einkünfte und Leistungen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen, jeweils mehr als 410 Euro beträgt"


    Fallen denn Renten unter einkommensteuerpflichtige "Einkünfte, die nicht dem Steuerabzug vom Arbeitslohn zu unterwerfen waren"?
    Laut BMF nicht: Die Lohnsteuer "bezeichnet die Steuer, die ein Arbeitnehmer auf seinen Arbeitslohn zahlt." Sie " wird bei der Lohnzahlung an die Arbeitnehmer/innen vom Arbeitgeber einbehalten und an das Fi­nanzamt abgeführt. Steuerpflichtiger Arbeitslohn sind alle Einnah­men, die dem Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis oder einem früheren Dienstverhältnis zufließen. Zu den Einnahmen zählen nicht nur Barvergütungen, sondern auch Sachbezüge (z. B. Kost und Logis) und andere geldwerte Vorteile (z. B. private Benutzung eines betrieb­lichen Pkw)."
    Die gesetzliche Rente zählt also nicht dazu. Wenn doch, würde das ja bedeuten, daß jedes Ehepaar, bei dem einer Arbeitslohn, der dem Steuerabzug unterliegt, und der andere Renteneinkünfte über 410 € im Jahr bezieht, zur Abgabe der Einkommensteuererklärung verpflichtet sind - das kann ich mir schwer vorstellen.
    (Den Text nach dem "oder" können wir ignorieren, da die Rente nicht darunter fällt.)


    edit:
    Sicher sind Renten nicht dem Arbeitslohn unterworfen. Aber ich sehe das so, daß sich der Betrag von 410 € im Jahr auf Nebeneinkünfte beziehen, zu denen ja Renten nicht gehören.
    /edit


    Dieser Seite von finanztip.de kann ich auch nicht entnehmen, daß eine Pflichtveranlagung besteht:


    Zitat

    Abgabepflichtig sind Sie auch, auch wenn Sie selbst kein Arbeitsentgelt beziehen, aber

    • Ihre Einkünfte über dem Grundfreibetrag liegen. Er beträgt für 2014 8.354 Euro im Jahr. Selbstständige, deren Einkünfte darüber liegen, müssen also eine Einkommensteuererklärung abgeben.
    • Ihr Ehe- oder Lebenspartner Arbeitnehmer ist und eine der oben genannten Voraussetzungen erfüllt oder
    • ein Verlustvortrag vorhanden ist.


    Die 8354 € werden laut BMF aber erst bei (alleinigem Bezug von) gesetzlicher Rente ab 14287 € erreicht.


    ?(

    • Offizieller Beitrag

    Ich bin mir jetzt nicht sicher, ob Du den folgenden Punkt meinst (§ 46 EStG (2) Satz 1 - eine Nr. 1 kann ich dort nicht finden):

    "(2) Besteht das Einkommen ganz oder teilweise aus Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist, so wird eine Veranlagung nur durchgeführt,

    • wenn die positive Summe der einkommensteuerpflichtigen Einkünfte, die nicht dem Steuerabzug vom Arbeitslohn zu unterwerfen waren, vermindert um die darauf entfallenden Beträge nach § 13 Absatz 3 und § 24a, oder die positive Summe der Einkünfte und Leistungen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen, jeweils mehr als 410 Euro beträgt"

      Da steht doch groß die Nummer 1 vor. ?(


    Fallen denn Renten unter einkommensteuerpflichtige "Einkünfte, die nicht dem Steuerabzug vom Arbeitslohn zu unterwerfen waren"?

    Was soll der steuerpflichtige Anteil der Rente, neben den anderen Einkunftsarten des EStG außer § 19 EStG, denn anderes sein?


    Abgabepflichtig sind Sie auch, auch wenn Sie selbst kein Arbeitsentgelt beziehen, aber
    .....
    Ihr Ehe- oder Lebenspartner Arbeitnehmer ist und eine der oben genannten Voraussetzungen erfüllt ... .


    Die 8354 € werden laut BMF aber erst bei (alleinigem Bezug von) gesetzlicher Rente ab 14287 € erreicht.

    Was bei der durch den TE genannten Fragestellung und den genannten Einkünften keine Rolle spielt. Abgesehen kann man den zitierten Artikel in die Tonne kloppen. Da steht z.B.: A

    Zitat

    bgabepflicht für ArbeitnehmerDie Abgabepflicht für Arbeitnehmer ist in § 46 EStG geregelt. Demnach müssen sie dem Finanzamt eine Einkommensteuererklärung vorlegen, wenn


    monatliche Einkünfte ohne Lohnsteuerabzug von mehr als 410 Euro vorliegen (auch Arbeitslosen-, Kurzarbeiter- oder Elterngeld)

    Womit die eben die Nr.1 des Absatzes 2 aus dem § 46 EStG meinen und total fehlinterpretiert haben.


    Wenn doch, würde das ja bedeuten, daß jedes Ehepaar, bei dem einer Arbeitslohn, der dem Steuerabzug unterliegt, und der andere Renteneinkünfte über 410 € im Jahr bezieht, zur Abgabe der Einkommensteuererklärung verpflichtet sind - das kann ich mir schwer vorstellen.

    Und genau das ist der Fall. ;)

  • Da steht doch groß die Nummer 1 vor. ?(


    Wenn damit "Nummer 1" gemeint ist, was ist dann "Satz 1"? Du hattest auf "§ 46 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 EStG" verwiesen.
    Oder ist im Absatz (2) der erste Satz nur deshalb nicht nummeriert, weil es nur einen Satz gibt? Dann wäre mein Irrtum erklärt. ^^


    Und genau das ist der Fall. ;)


    Okay, danke für die Klarstellung - zwar immer noch schwer vorstellbar, aber wenn dem so ist ... blöd für die Betroffenen (wenn sie keine Ahnung von der Materie haben) - oder auch nicht (wenn sie eine Erstattung bekommen)

    • Offizieller Beitrag

    Oder ist im Absatz (2) der erste Satz nur deshalb nicht nummeriert, weil es nur einen Satz gibt? Dann wäre mein Irrtum erklärt.

    Es gibt einen Satz 2 im Absatz 2 des § 46 EStG. Also immer bis zum Ende lesen. ;)

    Zitat

    Einkommensteuergesetz (EStG)
    § 46 Veranlagung bei Bezug von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit
    (1) (weggefallen)
    (2) Besteht das Einkommen ganz oder teilweise aus Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist, so wird eine Veranlagung nur durchgeführt,
    .......
    8.wenn die Veranlagung beantragt wird, insbesondere zur Anrechnung von Lohnsteuer auf die Einkommensteuer. 2Der Antrag ist durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung zu stellen.


    - oder auch nicht (wenn sie eine Erstattung bekommen)

    Ich habe bisher nicht wenige getroffen, die stolz waren, dem Staat ein Schnippchen geschlagen zu haben und ihm seinen "Lohn" vorenthalten zu haben oder gar solche, die ängstlich waren, aufzufliegen. Die haben teilweise recht komisch aus der Wäsche geschaut, wenn man sie aufgeklärt hat, welche Summen sie dem Staat im Laufe der Jahre geschenkt haben. Es kommt halt immer auf den Einzelfall an.

  • Es gibt einen Satz 2 im Absatz 2 des § 46 EStG. Also immer bis zum Ende lesen. ;)


    Hm, ich hatte bis zum Ende gelesen. Was ist dann mit:


    Zitat

    (2) 4a wenn bei einem Elternpaar, bei dem die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 nicht vorliegen,
    a) bis c) (weggefallen)
    d) im Fall des § 33a Absatz 2 Satz 5 das Elternpaar gemeinsam eine Aufteilung des Abzugsbetrags in einem anderen Verhältnis als je zur Hälfte beantragt oder
    e) im Fall des § 33b Absatz 5 Satz 3 das Elternpaar gemeinsam eine Aufteilung des Pauschbetrags für behinderte Menschen oder des Pauschbetrags für Hinterbliebene in einem anderen Verhältnis als je zur Hälfte beantragt.
    2Die Veranlagungspflicht besteht für jeden Elternteil, der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezogen hat


    Es gibt also (mindestens) zweimal "Satz 2" in (2), deswegen und weil in (3) und (4) schon der jeweils erste Satz mit einer 1 markiert ist, kam ich ja so ins Grübeln ... ?(


    Ich habe bisher nicht wenige getroffen, die stolz waren, dem Staat ein Schnippchen geschlagen zu haben und ihm seinen "Lohn" vorenthalten zu haben oder gar solche, die ängstlich waren, aufzufliegen. Die haben teilweise recht komisch aus der Wäsche geschaut, wenn man sie aufgeklärt hat, welche Summen sie dem Staat im Laufe der Jahre geschenkt haben. Es kommt halt immer auf den Einzelfall an.


    Das glaub ich Dir gern :D
    Meine Schwiegermutter hat auch so geguckt, auch wenn es keine großen Rückerstattungen sind, die sie bekommen wird (Abgeltungssteuer).

    • Offizieller Beitrag

    Es gibt also (mindestens) zweimal "Satz 2" in (2), deswegen und weil in (3) und (4) schon der jeweils erste Satz mit einer 1 markiert ist, kam ich ja so ins Grübeln ...

    Der Punkt geht an Dich. Ändert zum Glück nichts an der steuerlichen Würdigung. ;)

  • Der Punkt geht an Dich. Ändert zum Glück nichts an der steuerlichen Würdigung. ;)


    Es geht ja nicht um Punkte, ich wollte Dir auch nichts nachweisen, ich war nur unsicher ... ;)
    Wenn im verlinkten § 46 die Nummerierung so wäre wie im § 26, dann wäre alles klar gewesen ^^
    Und ich habe ja auch was gelernt 8)

  • Dank an die beiden Fachleute für Ihre umfangreichen Antworten.Habe mir auch diverse Gedanken gemacht und bin mit 3/5 auch der Meinung,das dies evtl. zu mehr Nachzahlungen am Ende führt.Habe deshalb auch meine diesjährige Steuerberechnung in Varianten durchprobiert. Ich übe noch nebenbei einen 450,-€ Job aus und habe ihn bei der Steuerberechnung mit angeführt, sowie die dabei entstehende Ausgaben aufgeführt und habe einen Nachzahlung. Dann habe ich den Nebenjob komplett weggelassen und habe einen noch höhere Nachzahlung.Zu bemerken wäre noch, das ich bis 30.9.14 noch gearbeitet habe und erst ab Okt. Rente beziehe.Hier habe ich einige Probleme des verstehens

  • Dank an die beiden Fachleute für Ihre umfangreichen Antworten.


    Nun ja, ich bin eher etwas weniger Fachmann, miwe4 dafür um vieles mehr :thumbsup:
    Aber man freut sich natürlich, wenn man anderen helfen kann und auch Dank dafür bekommt ;)


    Habe deshalb auch meine diesjährige Steuerberechnung in Varianten durchprobiert.


    Das ist eigentlich das beste Vorgehen, um Auswirkungen zu erkennen (und manchmal auch zu verstehen), nicht nur bei der Wahl der Steuerklassenkombination. :D