Statt Geld mit Ware bezahlt

  • Mal sehen ob mir einer bei diesem Problem weiterhelfen kann.


    Ich habe einen Kunden der bei mir eingekauft hat, aber die Rechnung nicht bezahlen kann.
    Nun hat er mir seine Waren im gleichen Gegenwert angeboten, was ich angenommen habe um zumindest etwas zu bekommen.
    Den "Kram" versuche ich dann stückweise auf Flohmärkten zu verkaufen, da es Sachen sind, die ich für mein Gewerbe nicht ab setzen kann.
    Zudem werde ich niemals den Wert erzielen, den er auf seiner Rechnung für den "Kram" ausweist - aber ich bin ja froh zumindest etwas in der Hand zu haben.


    Mein Kunde hat seiner "Ware" eine Rechnung beigefügt mit der Bemerkung "Zum Ausgleich für Ihre Forderung" , und mit dem Vermerkt "bezahlt".
    Im Gegenzug soll ich meine Rechnung auch mit dem Vermerk "bezahlt" an ihn senden.


    Wie stimmt meine Buchhaltung, wenn ich meiner Rechnung keinen Geldeingang zu weisen kann, damit auch die EÜR stimmt?
    Kann ich überhaupt meine und seine Rechnung gegeneinander verbuchen? Ich finde keinen Weg.....


    Meine Idee war ja , er storniert seine Rechnung, und ich meine Rechnung, aber wäre das korrekt?



    Mit bestem Dank im Voraus
    Thorben

  • Hallo tomsbuero,


    Zudem werde ich niemals den Wert erzielen, den er auf seiner Rechnung für den "Kram" ausweist - aber ich bin ja froh zumindest etwas in der Hand zu haben.


    Damit hast du eigentlich nicht die volle Rechnung bezahlt bekommen. Bei einem Tausch (und darum handelt es sich hier) ist immer der gemeine Wert der empfangenen Güter anzusetzen. Kannst du diese in etwa schätzen?
    Zum Vorgehen: du musst die Waren einbuchen (entweder unter sonstigen Vermögensgegenständen, da für dein Gewerbe nicht zu verkaufen, also kein Handelsbestand. Oder du buchst gleich auf Privatentnahme und machst die Verkäufe dann privat. Den Wert musst du bestmöglichst schätzen für die Entnahme (bzw. die Einbuchung als Vermögensgegenstand). Die Differenz würde ich als Preisdifferenz ausbuchen.


    Mein Kunde hat seiner "Ware" eine Rechnung beigefügt mit der Bemerkung "Zum Ausgleich für Ihre Forderung" , und mit dem Vermerkt "bezahlt".
    Im Gegenzug soll ich meine Rechnung auch mit dem Vermerk "bezahlt" an ihn senden.


    Das kannst du machen, musst es aber nicht. Ich vermute, er will einen "offiziellen" Nachweis für die Zahlung haben, um noch die Vorsteuer ziehen zu können.


    Meine Idee war ja , er storniert seine Rechnung, und ich meine Rechnung, aber wäre das korrekt?


    Das geht nun überhaupt nicht - ihr habt beide Waren geliefert, seid Kaufleute und wollt Vorsteuer ziehen bzw. müsst die Umsatzsteuer abführen. Einfach "löschen" - dieses Wort streiche aus deinem Buchhaltungswortschatz.


    Buchungsvorschlag (nicht bindend):
    Sonstige Vermögensgegenstände/19% an Verbindlichkeiten LuL
    Verbindlichkeiten LuL (ohne USt) an Interimskonto
    Interimskonto an Forderungen LuL (OP-Ausgleich)
    Wertberichtigung auf sonstige VG/0% an Sonstige Vermögensgegenstände.
    Privatentnahme an Sonstige Vermögensgegenstände.


    Du kannst die Wertberichtigung aber auch bis zum Verkauf der Gegenstände weglassen - verschiebst damit den Verlust in die Zukunft. Da ich nicht weiß, ob du EÜR-ler oder Bilanzierer ist, ein Hinweis:
    als Bilanzierer musst du spätestens zum Gj-Ende eine realistische Bewertung der Vermögensgegenstände machen und die Privatennahme ist etwas komplizierter zu buchen.


    Gruß nesciens


  • Kann ich überhaupt meine und seine Rechnung gegeneinander verbuchen? Ich finde keinen Weg.....


    Ganz einfach. Du "bezahlst" die Rechnung deines Kunden über das Verrechnungskonto. Anschließend bucht du eine Einnahme über das Verrechnungskonto und gleichst damit deine Rechnung aus. :)

  • Danke Heike, das sieht gut aus.


    Habe die Rechnung des Kunden mit dem Verrechnungskonto unter der Bezeichnung "Wareneingang" verbucht.
    Danach meine Rechnung über das Verrechnungskonto unter "Zahlung vom Kunden" beglichen.
    Somit ist das Verrechnungskonto auf Null, und ich hoffe es hat so seine Richtigkeit.


    Wenn ich die Sachen später auf dem Flohmarkt verkaufe, wie gehe ich dann vor?
    Denn ich werde wohl nur etwa die Hälfte des Wertes herausbekommen.....


    LG Thorben

    • Offizieller Beitrag

    Bei einem Tausch (und darum handelt es sich hier) ist immer der gemeine Wert der empfangenen Güter anzusetzen. Kannst du diese in etwa schätzen?

    Das würde ich nicht so sehen, denn:

    Nun hat er mir seine Waren im gleichen Gegenwert angeboten, was ich angenommen habe um zumindest etwas zu bekommen.


    Umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage bei einem Tausch - Quelle: rechtslupe.de

    Zitat

    Gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 UStG a. F. gilt bei einem Tausch der Wert jedes Umsatzes als Entgelt für den anderen Umsatz. Der Wert des anderen Umsatzes wird in richtlinienkonformer Auslegung durch den subjektiven Wert für die tatsächlich erhaltene und in Geld ausdrückbare Gegenleistung bestimmt.


    Als subjektiver Wert ist derjenige Wert festzustellen, den der Empfänger der Leistung beimisst, die er sich verschaffen will und deren Wert dem Betrag entspricht, den er zu diesem Zweck aufzuwenden bereit ist. Dieser Wert umfasst alle Ausgaben einschließlich der Nebenleistungen, die der Empfänger der jeweiligen Leistung aufwendet, um die fragliche Leistung zu erhalten

    Zitat

    Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich auch – entgegen der Auffassung der Unternehmerin, dass die gesetzliche Regelung keine gleich hohe Bewertung bei einem Tausch bezweckt, sondern eine unterschiedliche Bemessung der Tauschleistung möglich ist

  • Nun habe ich im Verrechnungskonto einen Wareneingang - aber was mache ich wenn ich die Sachen auf dem Flohmarkt verkaufe?


    Wie kann ich die Ware dort ausbuchen, und dafür das eingenommene Geld einbuchen?


    LG Thorben


  • Wie gehe ich bei einem Verkauf der Ware vor, damit das Verrechnungskonto auf null bleibt?


    Du hast doch Ware per Rechnung gekauft. Auch wenn ihr beide Eure Forderungen gegeneinander aufgerechnet habt, hast du jetzt Ware am Lager, die du ganz normal verkaufen kannst. Das hat mit dem Verrechnungskonto ja nichts mehr zu tun. Das sind jetzt Umsatzerlöse mit MwSt.