UST nachträglich von einem Rechnungsempfänger erhalten

  • Hallo,


    ich habe ein paar Rechnungen versehentlich ohne UST ausgestellt (da sie aus Eingangsrechnungen meinerseits, die dem Reverse-Charge-Verfahren unterliegen, resultierten).


    Jetzt hat der Leistungsempfänger die nicht bezahlten UST-Beträge an mich gesammelt überwiesen.
    Ich frage mich auf welches Konto ich die nun erhaltene UST buchen soll? Ich mache nur eine einfache EÜR und nutze ausschließlich das Verrechnungskonto EÜR.
    Kann ich als Habenkonto jetzt einfach das Konto "UST laufendes Jahr" verwenden?


    Vielen Dank im Voraus für die Hilfe

  • Hallo,


    erstens: ohne eine Rechnung mit entsprechenden Mehrwertsteuerausweis darf dein Kunde doch keine Vorsteuern ziehen. Also musst du ihm berichtigte Rechnungen zusenden - denen dann die Zahlungen zuzuordnen sind.
    Für dich sind es Einnahmen, auch wenn du keine entsprechende Rechnung stellst, die mit der nächsten USt-VA anzumelden und abzuführen sind.
    Führt aber ohne berichtigte Rechnungen auf alle Fälle zu Nachfragens seitens des Finanzamtes, da Umsätze und Mehrwertsteuer nicht zusammen passen. Wenn die Rechnungen korrigiert werden, ergeben sich korrigierte USt-VAen für den jeweiligen Meldezeitraum der Rechnung.


    nesciens

  • Ja, die Buchhaltung vom Kunden hat das wohl auch erst später gemerkt. Anschließend habe ich berichtigte Rechnungen nachgereicht und die fehlende UST, haben sie mir eben in einem Post überwiesen. Wahrscheinlich haben sie auch dann erst beim FA die Vorsteuer abgezogen..


    Ich habe halt jetzt in meiner Buchhaltung die Eingänge der Rechnungsbeträge vom Kunden ohne UST und dann nochmal den Sammelposten der UST Zahlungen. Am besten ich buche dann einfach die Eingänge gemäß den berichtigten Rechnungen und bei dem Posten der UST Zahlung verweise ich in meinen Unterlagen auf die vorerst falschen Zahlungen ohne UST... Dann muss ich diesen nicht extra buchen.


    Aber welches Konto würde denn im Haben stehen wenn man eine reine UST Zahlung von einem Kunden erhält?

    • Offizieller Beitrag

    Du solltest Dir aber nach dem Buchen Deine damailigen und heutigen umsatzsteuerlichen Auswirkungen und USt-VAs ganz genau anschauen. Nicht, dass da ein dickes Problem auf Dich zukommt. Du hättest m.E. damals aus dem Erlös zwingend die USt herausrechnen und im damaligen Voranmeldungszeitraum anmelden/erklären müssen. Gleiches sollte dann jetzt mit dem nachträglichen Erlös im aktuellen Voranmeldungszeitraum geschehen.

  • Ich würde es ja gerne buchhalterisch richtig machen, aber eine konkrete Anweisung habe ich jetzt leider noch nicht erhalten :)


    Es handelt sich um vier Rechnungen, bei denen nur der Nettobetrag überwiesen wurde. Zwei davon sind sogar aus 2014 und der Abschluss ist bereits abgewickelt - hat noch ein Steuerberater gemacht. Die korrigierten Rechnungen wurden im Februar nachgereicht und im März erhielt ich die Sammelzahlung der fehlenden UST Beträge. Da ich dieses Jahr keine UST Voranmeldung abgeben muss, bin ich jetzt erst damit beschäftigt die Vorgänge zu buchen.

  • Hallo,


    ich habe von einem Unternehmen eine reine UST Zahlung erhalten.


    Wie buche ich richtig, damit die UST als voller Betrag in der Voranmeldung erscheint?
    Ich weiß nicht, welches Konto ich dafür verwenden muss und wie der Buchungssatz lautet.
    Ich mache nur eine einfache EÜR und nutze ausschließlich das Verrechnungskonto EÜR.


    Vielen Dank im Voraus für die Hilfe

  • Leider konnte bisher niemand auf meine Frage direkt antworten.. Weiß leider immer noch nicht welchen Buchungssatz ich anwenden muss.

    • Offizieller Beitrag

    Leider konnte bisher niemand auf meine Frage direkt antworten.

    ?(

    Du hättest m.E. damals aus dem Erlös zwingend die USt herausrechnen und im damaligen Voranmeldungszeitraum anmelden/erklären müssen. Gleiches sollte dann jetzt mit dem nachträglichen Erlös im aktuellen Voranmeldungszeitraum geschehen.

  • Ja, das weiß ich jetzt besser, dass ich es zwingend herausrechnen muss.


    Ich habe jetzt aber die UST der berichtigten Rechnungen gesammelt überwiesen bekommen. Also nur die reine UST. Da kann ich doch nichts mehr herausrechnen und muss es komplett als UST buchen.
    Ich weiß aber nicht wie ich das anstelle, damit der UST Betrag komplett in der UST Erklärung erscheint.

  • Moin TM21,


    da ich nicht weiss, welches Programm Du verwendest:
    Kannst Du denn die Umsatzsteuerkonten direkt bebuchen, also quasi "wie eine normale Rechnung, nur ohne Umsatz" -> soll heissen: kannst Du das Konto 1776 (SKR03) bzw. 3807 (SKR04) direkt ansprechen?
    Damit erscheint es dann in der USt-VA...


    Gruß
    Maulwurf

  • Hallo,


    ich verwende das Wiso Steuersparbuch 2015 mit SKR03. Das konto 1776 habe ich jetzt gefunden.
    Ich habe zur Probe eine freie Buchung durchgeführt mit dem Buchungssatz "1370 Verrechnungskonto EÜR ergebniswirksam (Soll) an 1776 UST 19% (Haben)".
    Zur Kontrolle erstelle ich die UST Voranmeldung und sehe leider keinen Eintrag bei den Leistungen. Kann das stimmen?


    Danke vorab für die Hilfe!

  • Leider kenne ich mich mit dem Steuersparbuch nicht aus..


    Deshalb nur ganz allgemein: das Konto 1776 wird bei Dir auch bei "normalen" Rechnungen angesprochen, d. h. wenn Du diese buchst, erscheint das auch in der VA?
    Zum Ausweis in der VA: in der Bemessungsgrundlage erscheint dann nichts, nur in den Steuerfeldern. Damit passen dann natürlich die Umsätze nicht zu den Steuerbeträgen (s. a. Post von nesciens).
    Hast Du nach Versand der korrigierten Rechnungen denn schon Korrekturen dort (in der VA) gemacht, die steuerfreien Umsätze müssten ja an anderer Stelle ausgewiesen sein.
    Letztendlich müssen ja in Summe die Steuern zu den Umsätzen passen...


    Gruß
    Maulwurf

    • Offizieller Beitrag

    Du hättest die erste Zahlung ganz normal als Erlös buchen müssen und müsstest das jetzt mit der "Nachzahlung" ebenso machen. Entgelt ist alles, was der Leistungsempfänger aufwendet abzüglich der USt.


    Im Zweifel musst Du die USt-Erklärung 2014 sogar 2014 berichtigen, wenn Du sie schon abgegeben haben solltest. Deshalb wiederhole ich meinen Satz oben ja so gebetsmühlenartig. Ertragsteuerlich bei ESt wegen § 4 Absatz 3 EStG zum Glück ohne steuerliche Auswirkung.


    § 10 Absatz 1 Satz 2 UStG