Anlage Unterhalt - Einkommen des Empfängers

  • Hallo zusammen,


    ich möchte den von mir in 2013 an meine bedürtfige Ex-Frau gezahlten Unterhalt als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend machen.
    DIe Anlage U kommt für mich nicht in Frage, da meine Ex-Frau nicht zustimmt, ich keine Lust habe mir das recht zu erstreiten und es außerdem sein kann, das der Ausgleich des steuerlichen nachteils die Nachzahlung wieder auffrisst.


    Jetzt zu meinem Problem:


    In der Anlage Unterhalt muss ich bei der Unterstützten Person das Einkommen aus diversen Quellen angeben. Und jetzt wirds kompliziert.
    Meine Ex-Frau hatte nur einen Minijob und besitzt kaum Belege wie Abrechnungen etc. dazu. Brauche ich diese Belege zwingend? Was ist wenn ich das Einkommen nicht nachweisen kann?


    Das zweite problem:
    Sie hat im Januar 2014! eine Rückzahlung ihrer Halbwaisenrente für das Jahr 2012 und 2013 erhalten! Muss ich den Betrag der auf das Jahr 2013 fällt jetzt in der Erklärung für 2013 angeben oder fällt das in das Jahr 2014?


    Für eure Antworten danke ich jetzt schonmal!

    • Offizieller Beitrag

    Meine Ex-Frau hatte nur einen Minijob und besitzt kaum Belege wie Abrechnungen etc. dazu. Brauche ich diese Belege zwingend? Was ist wenn ich das Einkommen nicht nachweisen kann?

    Ein Minijob wird pauschalversteuert und ist eh als Bezug/Bezüge anzusetzen. Da spielen Ausgaben in Zusammenhang mit dem Job keine Rolle.


    ... Rückzahlung ihrer Halbwaisenrente für das Jahr 2012 und 2013 erhalten ...

    Verstehe ich nicht. ?(

  • Hallo denyo84,


    DIe Anlage U kommt für mich nicht in Frage, da meine Ex-Frau nicht zustimmt, ich keine Lust habe mir das recht zu erstreiten und es außerdem sein kann, das der Ausgleich des steuerlichen nachteils die Nachzahlung wieder auffrisst.


    Hast du deine Ex denn schon einmal gefragt? So wie es nach deinen Schilderungen aussieht, zahlt sie doch keine Steuern, d.h. ein steuerlicher Nachteil liegt doch überhaupt nicht vor. Ausserdem ist sie dazu verpflichtet, die Anlage U zu unterschreiben, wenn du dadurch Vorteile hast und sie keine Nachteile. Da die Anlage U ja auch nach oben beschränkt werden kann (und maximal bis 13.805 Euro greift).


    Die Passage mit der Halbwaisenrente verstehe ich auch nicht ...

  • Hallo,


    wie du schon gesagt hast, willst du die Unterhaltszahlungen als AgB ansetzten ( -> Erfassung im Mantelbogen) und somit muss die Anlage U gar nicht ausgefüllt werden - warum machst du dir denn dann die Gedanken, welche Daten in dieser Anlage alle gefordert sind? Aber solltet ihr euch doch geeinigt haben und es ist die Anlage U auszufüllen dann ist der Minijob dort gar nicht anzugeben.
    Bezüglich der Halbwaisenrente kann ich leider keine Antwort geben - sorry :(

  • Also, erstmal Danke für die vielen Antworten:


    Also ich versuche mal die Unklarheiten zu beseitigen :D!


    Man kann den Unterhalt entweder via Anlage U oder via Anlage Unterhalt (ist nicht das gleiche) geltend machen!


    Bei der Anlage U ist das Problem, das meine Exfrau


    a) zustimmen muss oder ich mir ihre Zustimmung gerichtlich erstreiten müsste - das möchte ich nicht da wir ein gemeinsames Kind haben und ich wegen Geld das Verhätnis nicht unnötig belasten möchte


    b) müsste sie den unterhalt als Sonstige Einkünfte versteuern und ich muss dann ihren Steuerlichen Nachteil ausgleichen. Da ich ihr 7000€ Unterhalt gezahlt habe und sie noch ein paar andere Einkünfte aus den minijob hatte, könnte es im schlimmsten Fall dazu kommen, das sie über ihren Freibetrag kommt und dazu noch Sozialversicherungsbeiträge durch die höheren einnahmen fällig würden.


    Also fällt diese Option für ich weg.


    Nur zur Anlage Unterhalt:


    Hier kann man Unterhaltszahlungen an Bedürftige Personen (in diesem Fall Trennungsunterhalt auf den sie rechtlichen Anspruch hatte) steuerlich geltend machen.


    Allerdings müssen hier Angaben zu dem Einkommen des Unterhaltsempfängers (den Einkommen meiner Exfrau) gemacht werden. Denn das Einkommen des Empfänger, senkt die Höchstegrenze (ca.8000 €) der absetzbaren Ausgaben (meines Unterhalts). Das heisst, jeden Eurp den Sie verdient hat, bekomme ich weniger Erstattet.
    Jetzt meine Frage dazu, muss ich Zwingend! Abrechnungen, Leistungsbescheide etc. von meiner EX-Frau vorlegen, oder reichen die einfachen Angaben in der Erklärung?!


    Zu dem Thema mit der Rente:


    Meine Exfrau hatte für den Zeitraum von September 2012 - Juni 2014 anspruch auf halbwaisenrente. Da die Antragsbearbeitung bei der Rentenkasse aus div. Gründen lange gedauert hat, hat sie die Bewilligung und den Rentenbescheid erst im januar 2014 erhalten. Deshalb bekam sie im Januar 2014 eine Nachzahlung von der Rentenkasse für den zeitraum 09/2012-Dez 2013.


    Jetzt zu der Frage:
    Da ich in der Anlage Unterhalt ihr einkommen (auch Renten) angeben muss, muss ich die Nachzahlung die für 2013 war mitangeben oder fällt der gesamte Betrag ins Steuerjahr 2014, da der
    Betrag ja erst im januar 2014 auf ihr Konto überwiesen wurde.


    Danke schon mal an alle!:D

  • Sie hat im Januar 2014! eine Rückzahlung ihrer Halbwaisenrente für das Jahr 2012 und 2013 erhalten!


    Deshalb bekam sie im Januar 2014 eine Nachzahlung von der Rentenkasse für den zeitraum 09/2012-Dez 2013.


    Die Verwirrung hast Du geschaffen - die Klarheit aber auch :D


    oder fällt der gesamte Betrag ins Steuerjahr 2014, da der Betrag ja erst im januar 2014 auf ihr Konto überwiesen wurde.


    Ich denke, hier wirkt das Zufllußprinzip - also Steuerjahr 2014.


    Die Frage zu den Belegen, Abrechnungen usw. kann ich leider nicht beantworten. :(

  • Okay, vielen Dank...ja ich weiss, ist ein sehr kompliziertes Thema...vor allem finde ich doof, das ich die Angaben für IHR einkommen machen soll...woher soll ich denn wissen ob sie mir alles Wahrheitsgemäß beantwortet hat :D...aber naja ich versuchs einfach mal mit den paar Belegen die ich habe.

  • Hallo denyo84,


    Okay, vielen Dank...ja ich weiss, ist ein sehr kompliziertes Thema...vor allem finde ich doof, das ich die Angaben für IHR einkommen machen soll...woher soll ich denn wissen ob sie mir alles Wahrheitsgemäß beantwortet hat :D...aber naja ich versuchs einfach mal mit den paar Belegen die ich habe.


    Deshalb empfehle ich dir ja so (fast dringend) die Anlage U. Du hast damit zwei Vorteile:
    1. Abzugsmöglichkeit ohne Rekurs auf eigen Bezüge der Ex von bis zu 13.800 Euro (einschließlich eventuell zu tragender ESt der Ex).
    2. keine Gefahr der Falschangabe. Du musst auch berücksichtigen, dass bei Unterhaltsleistungen nach § 33a Abs. 1 EStG alle Bezüge berücksichtigt werden, nicht nur steuerliche Einkünfte. Das dürfte sich bei dir vor allem 2014 bemerkbar machen, wenn auf einmal die Nachzahlung der Halbwaisenrente voll gegen die abziehbaren maximal € 8.354 gerechnet werden und du mit 0 Euro abziehbaren Aufwendungen große erstaunte Augen machst.

  • Ja, mit der Anlage U hab ich folgendes Problem:
    Ich würde laut Elster darüber zwar 700€ mehr erstattet bekommen, allerdings ohne zu wissen wie groß der steuerliche Nachteil meiner Exfrau wird. Denn ich muss ALLE Nachteile ausgelichen.
    Da sie ja meinen Unterhalt als Sonstige Einkünfte versteuern müsste, würde defenitiv eine Steuernachzahlung fällig werden und je nach dem auch eine NAchzahlung ihrer Sozialversicherung etc.
    Das würde mit Sicherheit die 700 Euro mehr wieder aufressen, wenn nicht sogar übersteigen.
    Mcih beschäftigt eher die Frage, ob ich ihre Rente wirklich erst in 2014 angeben muss, da der Antrag ja bereits in 2013 gestellt und bewilligt wurde, die Nachzahölung aber erst im januar 2014 auf ihrem Konto landete. Kann es sein, da es sich um eine "Erwartbare Nachzahlung" handelte, das ich die Nachzahlung schon für 2013 angeben muss?

    • Offizieller Beitrag

    Wenn die Unterschiede so gering sind, stellt sich mir in der Tat die Frage, wovon die Ehefrau gelebt hat. Wenn der Unterschied sich so gering darstellt und man die maximale Höhe eines Minijobs rechnet, dann bleibt ihr nach Abzug der Miete ja nicht viel zum Leben. Sicher, dass da nicht auch noch Sozialleistungen geflossen sind, die auch noch als eigene Bezüge beim § 33a EStG zu würdigen wären?

  • Hallo denyo84,


    würde defenitiv eine Steuernachzahlung fällig werden und je nach dem auch eine NAchzahlung ihrer Sozialversicherung etc


    Steuernachzahlung je nach Höhe der zu versteuernden Bezüge. Minijob gehört nicht dazu, Kindergeld dto., andere Einkünfte ausser Sozialleistungen? Wenn keine Einkünfte, dann können maximal Einkünfte, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen, zu Steuern führen. Diese dürften aber deine 700 Euro nicht übersteigen.


    Deine Unterhaltsleistungen sind auch nicht sozialversicherungspflichtig - Sozialleistungen i.d.R. auch nicht, Minijobs sind abgedeckt. Ich sehe hier keine großen Auswirkungen ..


    Wenn du aber so unsicher bist, warum fragst du nicht z. B. bei Caritas etc. oder bei deinem Scheidungsanwalt. Er muss dir doch die Folgen der Vereinbarung erklärt haben.


    Gruß nesciens