Einstellung des Geschäftsbetrieb; Übertragung Anlagevermögen; USt Berechnung

  • Sachverhalt:
    Freiberufliche Grafikerin mit bestehendem Geschäftsbetrieb seit 2010, USt-pflichtig aber nicht GWSt-pflichtig. Ermittlung des Einkommens aus selbstständiger Tätigkeit durch vereinfachte Einnahmen-/Überschussrechnung. Im Rahmen der freiberuflichen Tätigkeit wurden mehrere Gegenstände angeschafft (Laptop, Büroeinrichtung, etc.) die bislang planmäßig abgeschrieben wurden und per 31.12.2013 entsprechende Restbuchwerte aufweisen. Im Steuerjahr 2014 wurde die freiberufliche Tätigkeit zum 01.04.2014 aufgegeben.

    Fragestellung:
    Wie ist steuerlich mit dem betrieblichen Anlagevermoegen in der Einnahmen-/Überschussrechnung fuer 2014 zu verfahren? Erfolgt eine anteilige, planmässige Abschreibung im Zeitraum bis zum Zeitpunkt der Aufgabe (01.01-01.04.2014)? Wie ist mit dem Restbuchwert zum 01.04.2014 zu verfahren? Wie ist die das Anlagevermögen bzgl. USt zu behandeln?


    Vielen Dank!

  • Hallo Orange235,


    Wie ist steuerlich mit dem betrieblichen Anlagevermoegen in der Einnahmen-/Überschussrechnung fuer 2014 zu verfahren?


    Das Anlagevermögen ist mit dem "beizulegenden Wert" (tatsächlicher Wert, der bei einem Verkauf zu erzielen wäre) in das Privatvermögen auszubuchen. Damit ergibt sich ein Erlös aus dem Abgang --> gewinnerhöhend (da keine Negativwerte möglich).


    Erfolgt eine anteilige, planmässige Abschreibung im Zeitraum bis zum Zeitpunkt der Aufgabe (01.01-01.04.2014)?


    Ja - bis zum Datum des Abgangs, also hier 3 Monate.


    Wie ist mit dem Restbuchwert zum 01.04.2014 zu verfahren?


    Siehe Antwort zu erstens - Abgangsbuchung mit beizulegendem Wert.


    Wie ist die das Anlagevermögen bzgl. USt zu behandeln?


    Unter Umständen musst du eine Vorsteuerberichtigung vornehmen nach § 15a UStG. Hier kann dir nur dein Steuerberater helfen. Grob: die gezahlte Vorsteuer für das AV muss auf die Dauer von 5 Jahren verteilt werden. Ab 1.4.14 liegt eine Nutzungsänderung vor, d.h. für den restlichen Zeitraum müssen die Vorsteuern zurück gezahlt werden.

    • Offizieller Beitrag

    Um nicht böse von Rückfragen seitens des FAs überrascht zu werden, solltest Du Dir die von mir verlinkten Beiträge aus der Forumssuche wenigstens einmal anschauen. Da sind nämlich einige Threads mit ähnlichem Problem und auch Lösungen und Tipps dazu; babuschka sagt hier im Thread leider nicht alles.