Reparaturkosten für betrieblich genutzte, aber privat angeschaffte Geräte

  • Hallo,


    vielleicht weiß hier jemand Bescheid - ich bin seid 2012 selbständig und habe vorher schon Geräte privat angeschafft, die ich aber beruflich nutze. Sie tauchen also auch nicht im Anlagenverzeichnis auf. Nun muss ein Gerät (Blitz) repariert werden und da frage ich mich, ob ich die Reparatur steuerlich absetzen kann. Weiß da jemand Bescheid?


    Danke und liebe Grüße

    • Offizieller Beitrag

    Sonstige Betriebliche Aufwendungen: Konto "Reparatur und Instandhaltung" (je nach Kontenplan)

    Ohne jede Nachfrage zur eigentlichen Fragestellung? ?(

    ... Geräte privat angeschafft, die ich aber beruflich nutze. Sie tauchen also auch nicht im Anlagenverzeichnis auf. Nun muss ein Gerät (Blitz) repariert werden und da frage ich mich, ob ich die Reparatur steuerlich absetzen kann.

  • bea

    Ohne jede Nachfrage zur eigentlichen Fragestellung? ?(


    beachte aber bitte, das Finanzamt könnte auf den Gedanken kommen, dass es sich dann um notwendiges Betriebsvermögen handeln könnte, d.h. Aktivierung (als Einlage mit dem Zeitwert)

  • Ohne jede Nachfrage zur eigentlichen Fragestellung?


    Guten Tag,
    Wusste ich´s doch..... :)
    Die Frage (ob Reparaturkosten Betriebsausgaben seien) hätte ich eigentlich erübrigt und auch keiner "Nachfrage" bedurft, wenn Mia78 sich z.B. folgende Fragen gestellt und beantwortet hätte:
    "Ich benutze einen geleasten Kopierer (ist kein Betriebsinventar) kann ich den Toner dafür als Betriebsausgabe geltend machen.....
    Oder: "Ich benutze eine geliehene Maschine (auch kein Betriebsinventar) bei der ich das Anschlußkabel durchtrennt habe, sind die Reparaturkosten auch Betriebsausgaben?"
    Ich würde sagen JA (auch ohne vorher auf schlaue Zwischenrufe ohne eigentliche Antwort zu warten.)
    Die einzige Frage die ich stellen hätte können wäre die: Ist mit "Blitz" das bekannte Fahrzeug von Opel gemeint? Aber das wäre wiederum nicht Themenrelevant und hätte sicher eine Rüge nach sich gezogen. (was mir aber auch schnurz wäre/ist)
    in diesem Sinne....

    • Offizieller Beitrag

    Die Frage (ob Reparaturkosten Betriebsausgaben seien) hätte ich eigentlich erübrigt und auch keiner "Nachfrage" bedurft, wenn Mia78 sich z.B. folgende Fragen gestellt und beantwortet hätte: "Ich benutze einen geleasten Kopierer (ist kein Betriebsinventar) kann ich den Toner dafür als Betriebsausgabe geltend machen.....

    Hat der/die TE aber nicht.


    Ich würde sagen JA (auch ohne vorher auf schlaue Zwischenrufe ohne eigentliche Antwort zu warten.)

    Und genau das würde ich eben nicht so sehen und wollen und finde Babusckkas Einwand durchaus berechtigt, wenn nicht sogar zwingend erforderlich.

    beachte aber bitte, das Finanzamt könnte auf den Gedanken kommen, dass es sich dann um notwendiges Betriebsvermögen handeln könnte, d.h. Aktivierung (als Einlage mit dem Zeitwert)


    Denn bei Nutzung eines ehemals privat angeschafften WG zu nunmehr ausschließlich unternehmerischen Zwecken stellt sich eben zwingend genau diese Frage nach dessen Zuordnung zum Unternehmensvermögen (Einlage. Damit erübrigt sich natürlich auch die Frage zu den Kosten der Reparatur. Anschließende private Mitbenutzung wäre nach den üblichen Kriterien abzugrenzen. Wenn man B möchte, muss man eben auch vorher A gesagt haben.


    Gleiches sollte natürlich auch für weitere vorhandene Wirtschaftsgüter gelten, bei denen sich die Nutzungsart nach deren Anschaffung geändert hat.


    Das Ganze muss ja noch nicht einmal zum Nachteil des/der TE sein, eher im Gegenteil. Wozu also die Aufregung über die geäußerten Einwände/Ergänzungen?


    Warum sollten für den/die TE die allgemeinen steuerlichen Regelungen außer Kraft gesetzt sein?


    Und das alles kann man auch nicht mit irgendwlechen spitzfindigen Andeutungen abtun. Was übrigens auch nicht im Sinne des/der TE wäre.

  • Hallo maxi_floor,


    Die Frage (ob Reparaturkosten Betriebsausgaben seien) hätte ich eigentlich erübrigt und auch keiner "Nachfrage" bedurft, wenn Mia78 sich z.B. folgende Fragen gestellt und beantwortet hätte:
    "Ich benutze einen geleasten Kopierer (ist kein Betriebsinventar) kann ich den Toner dafür als Betriebsausgabe geltend machen.....
    Oder: "Ich benutze eine geliehene Maschine (auch kein Betriebsinventar) bei der ich das Anschlußkabel durchtrennt habe, sind die Reparaturkosten auch Betriebsausgaben?"
    Ich würde sagen JA (auch ohne vorher auf schlaue Zwischenrufe ohne eigentliche Antwort zu warten.)


    Du machst hier einen falschen Vergleich - der "Blitz" ist nicht geleast oder gemietet oder was auch immer, sondern wird aus welchen Gründen auch immer im Privatvermögen gehalten (es gibt ja die Möglichkeit, dass er nur zu weniger als 10% betrieblich genutzt wird und ist dann zwingend Privatvermögen). Dann sind aber alle Aufwendungen auch privat zu verbuchen! Betriebliche Nutzung kann berechnet werden (ist aber nachweispflichtig). Aber ohne irgendwelche Prüfung hat miwe4 schon Recht: keine Antwort möglich - babuschka und miwe4 haben nur einige Zweifelsfragen aufgebracht, die vor Beantwortung der Ausgangsfrage geklärt sein müssen.


    nesciens

  • Hallo und lieben Dank noch für eure Antworten! Ihr habt mich wirklich eiskalt erwischt, gut, dass ich noch nachgefragt habe! Jetzt bekomme ich bestimmt einen von euch auf den Deckel ... Von notwendigem Betriebsvermögen hatte ich bisher noch gar nichts gehört ... Ich benutze den Blitz tatsächlich mehr privat als geschäftlich (drinnen für Fotos von den Kindern etc.) und ich habe ihn auch nicht in meinem Anlagenverzeichnis. Also werde ich die Blitzrechnung nicht als Ausgabe angeben.
    Müsste ich ihn denn als willkürtes Betriebsvermögen mit in das Anlagenverzeichnis aufnehmen, wenn ich ihn zwischen 10 und 50% nutzen würde oder habe ich diesbzgl. Entscheidungsfreiheit?

  • Ja, danke Miwe, das mache ich jetzt auch, aber bzgl. der nachfolgenden Frage würde ich mich noch über eine Antwort freuen. :)
    "Müsste ich ihn denn als willkürtes Betriebsvermögen mit in das Anlagenverzeichnis aufnehmen, wenn ich ihn zwischen 10 und 50% nutzen würde oder habe ich diesbzgl. Entscheidungsfreiheit?"

  • Danke, Maulwurf! Den Link hatte ich schon gelesen, war mir bei diesem Satz aber nicht ganz sicher: Bei betrieblicher Nutzung über 10 % bis 50 % besteht ein Wahlrecht, sodass die Aufnahme der gekauften oder eingelegten Wirtschaftsgüter in das gewillkürte Betriebsvermögen eindeutig dokumentiert werden muss, ...
    Das heißt also, dass man es nur dokumentieren muss, wenn man sich für das gewillkürte Betriebsvermögen entscheidet, ja?

  • ergänzend zur letzten Frage von mia:
    "gewillkürtes" Betriebsvermögen heisst ja, dass es sich um Betriebsvermögen handelt (da man sich dafür entschieden hat). Dann sind die Vorschriften zu Betriebsvermögen auch zu beachten, das heisst hier, Aufnahme im Anlagenverzeichnis und jährliche Ermittlung der AfA.

  • Lass die Kosten einfach weg und gut ist es mit dem Thema.


    warum? Senkt doch zumindest in geringem Umfang die Steuerlast. Muss nur richtig behandelt werden - d.h. hier Aufnahme im Anlagenverzeichnis (mit entsprechenden Einlagenwert wie oben beschrieben) und Ermittlung des Wertes der Privatnutzung, diese ist als Einnahme zu buchen.

    • Offizieller Beitrag

    warum? Senkt doch zumindest in geringem Umfang die Steuerlast.

    War eine direkte Antwort auf seinen vorhergehenden Post.


    Erst einmal muss er doch durch geeignete Aufzeichnungen über einen repräsentativen Zeitraum nachweisen, dass er das Gerät in diesem Maße beruflich/unternehmerisch nutzt. Und im Nachinnein geht da m.E. gar nichts. Und dann wiederum muss man sich Gedanken um die priavte Nutzung eines dem Unternehmensvermögen zugeordneten Gegenstandes und deren entsprechende Abgrenzung machen. Und das alles für ein paar Euro Reparaturkosten. Also mal ehrlich.