WISO-EUR+KASSE SKR03 Wie den Ankauf einer gebrauchten Fotoausrüstung verbuchen?

  • Hallo,
    mal folgender Fall:


    Ich kaufe gebraucht von jemanden:


    1 Kamera 300 Euro
    2 Blitze a 100 Euro - nicht eigenständig verwendbar
    2 Studioleuchten a 400 Euro - nicht eigenständig verwendbar


    Die Gesamtrechnung lautet also 1400 Euro


    Auf welche Konten SKR03 verbuche ich das ganze jetzt bzw. schreibe es ab?
    Muss ich jeden Artikel einzeln verbuchen oder kann ich was zusammenfassen? Angenommen es wären 30 Artikel, dann wäre aufspittung in 30 Buchungen ja schon recht aufwendig, ist das nötig?


    Ich muss dazu sagen das ich die Regel in Anspruch nehmen will das man bis 410 in einem Rutsch abschreiben kann, Also Sammelposten sind dann ja nicht gleichzeitig erlaubt wenn ich es richtig verstehe!
    Kann mich da mal jemand aufklären, weil das noch nicht richtig sitzt!

  • Moin Maxie62,


    also, ich würde es schon als "Gesamtpaket" betrachten, da ja eine einzelne Nutzung nicht wirklich sinnvoll ist. Also Buchung auf ein Anlagekonto Deiner Wahl und Abschreibung - diese nun nicht über die lt. AFA-Tabelle genannten 7 Jahre, da ja gebraucht. Und - da ich Deinen Betriebszweck nicht kenne - ist ja ggf. eine private Nutzung (als Betriebseinnahme) zu berücksichtigen.


    Allerdings gab es zur Bewertung als GWG bzw. Anlagevermögen ( ging dort um Hardware) schon einige kontroverse Diskussionen, evtl. sehen das andere User anders :)


    Viele Grüße
    Maulwurf

  • Und warum bitte nicht über die 7 Jahre? Hier sind die steuerlichen Vorschriften sehr eindeutig, egal ob neu oder gebraucht. Nur wenn nachweislich die 7 Jahre zu lang sind, geht eine kürzere Nutzungsdauer. Dies muss aber gut begründet werden.

  • Ja okay, war wohl etwas verkürzt ausgedrückt.
    Mein Gedanke dabei: wenn die Kamera jetzt "nur" 300 Euronen gekostet hat, wird sie wohl für den professionellen Einsatz, den ich hier mal unterstelle, wahrscheinlich nicht mehr über diesen Zeitraum genutzt werden (wollen).
    Aber natürlich liegt das in Maxies Ermessen.


    Gruß
    Maulwurf

  • Das liegt nicht in Maxis Ermessen! Es sei denn - wie ich schon geschrieben habe - er kann anhand des Abnutzungsgrades oder anderer Anhaltspunkte eine kürzere Nutzungsdauer als die vom FA in den allgemeinen AfA-Tabellen angegebenen 7 Jahre nachweisen. Sonst kürzt spätestens das FA bei der EÜR entsprechend den Ansatz.

  • 1 Kamera 300 Euro
    2 Blitze a 100 Euro - nicht eigenständig verwendbar
    2 Studioleuchten a 400 Euro - nicht eigenständig verwendbar


    Die Gesamtrechnung lautet also 1400 Euro


    hallo,
    noch bevor ich mir Gedanken über AfA-Gedöns machen würde, würde ich mal zu dem "jemand" gehen und fragen wie er auf den Gesamtrechnugsbetrag kommt. :D
    Und warum sollten die 2 Studioleuchten nicht "eigenständig" verwendbar sein?
    Bei mir im Loft/Büro stehen 2 Uralt Filmleuchten mit Abdeckklappen als normale Zimmerbeleuchtung.

    • Offizieller Beitrag

    Und warum sollten die 2 Studioleuchten nicht "eigenständig" verwendbar sein?

    Weil der Nutzungs- und Funktionszusammenhang maßgeblich ist? ?(


    Bei mir im Loft/Büro stehen 2 Uralt Filmleuchten mit Abdeckklappen als normale Zimmerbeleuchtung.

    Na das ist mal wieder ein Argument. Da fehlen mir echt die Worte.


    Ich kann nesciens Ausführungen nur in vollem Umfang zustimmen.

  • Weil der Nutzungs- und Funktionszusammenhang maßgeblich ist?


    Nö. Ist wie beim NAS....
    Die Funktion der Studioleuchten ist nicht von der Kamera abhängig und könnten auch als Raumleuchten genutzt werden. :rolleyes:


    Mein Post sollte als Denkanstoß auf @Maxi62 Hinweis verstanden werden

    Ich muss dazu sagen das ich die Regel in Anspruch nehmen will das man bis 410 in einem Rutsch abschreiben kann


    Es wäre besser gewesen für jedes Teil einen Beleg zu haben als eine Gesamtrechnung. (Wäre bei "Gebrauchtteilen von Jemand" auch nicht abwegig)
    So aber hat er eine Gesamtrechnung über 1.400,-- 1.300,-- und wird wie @nesciens schreibt über 7 Jahre abschreiben müssen.

  • nein - nicht ganz: wenn die Studioleuchten wirklich selbständig nutzbar sind (da hat maxi_floor wohl Recht), können diese gesondert erfasst werden. Der TE hätte dann drei Wirtschaftsgüter, die alle unter 410 € lägen ...

    • Offizieller Beitrag

    nein - nicht ganz: wenn die Studioleuchten wirklich selbständig nutzbar sind (da hat maxi_floor wohl Recht), können diese gesondert erfasst werden.

    Mit dem Argument kannst Du Dir aber auch einen PC-Monitor oder einen Scanner oder noch ganz andere Teile als Beleuchtung hinstellen. Mal auf dem Boden bleiben.


    Bei einer gerade in einem anderen Fall geführten Diskussion wurde eine Quelle (BFH-Urteil) zitiert, in dem der Tenor lautete "doch ist auch insoweit stets die tatsächliche Verwendung der betreffenden Geräte im Einzelfall maßgeblich. ". Womit in meinen Augen nichts anderes als der Nutzungs- und Funktionszusammenhang gemeint ist. Und dieser ist nun einmal die Fotoausrüstung.


    Und dabei sollte es auch bleiben. Wer will eigentlich im Falle einer Steuerprüfung die Verantwortung für solche Gestaltungstipps im steuerlichen Grenzbereich übernehmen? Ich möchte es nicht. Man kann auch mit Gewalt die Aufmerksamkeit der Steuerbeamten auf sich ziehen.

  • die Verantwortung


    hallo,


    Wirst Du auch nicht müssen.


    Und @Maxi62 wird sich bei einer evtl. "Steuerprüfung" auch nicht darauf berufen, dass er mal in irgendeinem Forum gelesen hat, man könne Studioleuchten auch als Büroleuchten nutzen. (wobei es keinerlei Vorschriften gibt, wie eine solche auszusehen hat. Es sei denn die "paternoster Nales nimmt das in ihre Arbeitsplatzverordnung mit auf.)
    Die Aussage:

    Zitat

    "doch ist auch insoweit stets die tatsächliche Verwendung der betreffenden Geräte im Einzelfall maßgeblich.


    Und Deine Auslegung/Einschätzung:

    Zitat

    Womit in meinen Augen nichts anderes als der Nutzungs- und Funktionszusammenhang gemeint ist

    mögen in gewissen Bereichen (z.B. Computertechnik) Sinn machen, weil ein Pen/Touchtablet nicht als Schweißgerät verwendet werden kann, folglich dem PC-equipment zuzurechnen ist. Oder das Blitzgerät nicht zum Zündzeitpunkt einstellen im Kfz-Betrieb verwendung findet, eher zum schnellen Ausleuchten beim Fotografieren gebraucht wird, also dem Fotoapparat zuzurechnen ist. Aber eine gebrauchte Studioleuchte (egal ob in der Bucht oder von "jemand" erworben) für die eine Zahl-Quittung vorliegt, automatisch einer Fotoausrüstung zuzuordnen, ist schon weit hergeholt.

  • Moin maxi_floor,


    wie kannst Du das beurteilen? Sicherlich geht es hier um Foto-Equipment - sonst hätte TE doch wahrscheinlich die Frage ganz anders formuliert...
    Ich stimme hier miwe mit dem zitierten Urteil absolut zu.


    Und richtig, um die Blitze geht es ja auch noch: nach Deiner kreativen Auffassung von Buchhaltung ist das wohl auch GWG - kann man doch prima zum Beleuchten benutzen :vain: ??


    Gruß Maulwurf


    PS: @ nesciens

    Zitat

    Das liegt nicht in Maxis Ermessen! Es sei denn - wie ich schon geschrieben habe - er kann anhand des Abnutzungsgrades oder anderer Anhaltspunkte eine kürzere Nutzungsdauer als die vom FA in den allgemeinen AfA-Tabellen angegebenen 7 Jahre nachweisen. Sonst kürzt spätestens das FA bei der EÜR entsprechend den Ansatz.


    Habe ich etwas anderes behauptet?


    http://www.haufe.de/finance/fi…sk_PI11525_HI3647053.html

  • Und richtig, um die Blitze geht es ja auch noch: nach Deiner kreativen Auffassung von Buchhaltung ist das wohl auch GWG - kann man doch prima zum Beleuchten benutzen


    auch guten Morgen,
    Texte komplett/ganz (abgekürzt kplt.) lesen und nicht nur überfliegen, hätte Deinen Kommentar überflüssig gemacht.

    Oder
    das Blitzgerät nicht zum Zündzeitpunkt einstellen im Kfz-Betrieb
    verwendung findet, eher zum schnellen Ausleuchten beim Fotografieren gebraucht wird, also dem Fotoapparat zuzurechnen ist.


    Und meine Auffassung was Buchhaltung angeht hat nichts mit "Kreativität" zu tun sondern zeigt simpel und anhand von Beispielen vereinfacht auf, dass nicht nur das starre Beamtendeutsch das non plus ultra sein muss.
    Ein Finanzbeamter fragt ja auch nicht einen Schrotthändler in Latzhose, ob es denn ein E 350 CDI als Firmenfahrzeug sein muss, wo er doch eh nur mit dem 7,5t Magirus seine Geschäfte erledigt.....
    Oh...mit dem 350 CDI Kombi kann man ja auch Schrott transportieren...*huuust*


    Gruß..

    • Offizieller Beitrag

    Und meine Auffassung was Buchhaltung angeht hat nichts mit "Kreativität" zu tun sondern zeigt simpel und anhand von Beispielen vereinfacht auf, dass nicht nur das starre Beamtendeutsch das non plus ultra sein muss.

    Ich weiß gar nicht, was Du hast. Mit Kreativität hat maulwurf23 das doch sehr dezent und passend formuliert. Du hast in Deinen Beispielen eben oftmals eine Linie, die etwaigen Gestaltungsspielraum doch sehr frei auslegt. Und das hat nichts mit irgendeinem Beamtendeutsch zu tun. Wobei ich auch nicht den Zusammenhang von Beamtendeutsch und der Auslegung von Rechtsvorschriften verstehe.


    Ein Finanzbeamter fragt ja auch nicht einen Schrotthändler in Latzhose, ob es denn ein E 350 CDI als Firmenfahrzeug sein muss, ...

    In anderem Zusammenhang und von Fall zu Fall differenziert wird er dies sicherlich tun. Auch mit diesem Beispiel liegst Du also daneben. Auch da gibt es nämlich gewisse Spielregeln, so groß der Spielraum für den Unternehmer auch sein mag.


    Im Übrigen ist mir nicht klar, was man an dem in der Rechtssprechung immer wieder erwähnten einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang so verwässernd auslegen kann.

  • da gibt es nämlich gewisse Spielregeln, so groß der Spielraum für den Unternehmer auch sein mag.


    Auch wenn für Dich Gesetzestexte "Spielregeln" sein mögen, für mich ist es alljährlich eher ein Kampf neue/ geänderte Finanzgesetze/Beschlüsse so zu interpretieren/umzusetzen wie sie gemeint sind. (Gut wir haben auch einen Steuerberater zur Seite) Auch ist der "Spielraum" (sichere meinst Du Ermessungsspielraum des FinBeamten) nicht all zu groß. Es ist eher eine "Auslegungssache" Und wenn auf der Quittung steht "1Studioleuchte 400,--" kann das auch eine Büro/Maler-studio/Werkstattleuchte sein. Eben Auslegungssache. Ein Maler nutzt ja auch Flutlichtstrahler beim spachteln/schleifen der Wände, ohne dass er Eigentümer einer Tennisanlage/Minigolfanlage sein muss.
    Aber sollte ich tatsächlich mit meinem Beispiel "Schrotthändler und Firmenfahrzeug" so daneben liegen..... wirst Du Deine Behauptung, ich würde daneben liegen, anhand von geeigneten Textquellen belegen können.

    • Offizieller Beitrag

    Aber sollte ich tatsächlich mit meinem Beispiel "Schrotthändler und Firmenfahrzeug" so daneben liegen..... wirst Du Deine Behauptung, ich würde daneben liegen, anhand von geeigneten Textquellen belegen können.

    Lies doch einfach mal selber zur Angemessenheit von Firmenfahrzeugen nach und Du wirst sehen, dass, bei aller Großzügigkeit der Verwaltung und der Rechtsprechung, auch da Grenzen bestehen.

  • Ich glaube, das Wesentliche ist gesagt und wie immer (auch von miwe4 immer wieder gerne gesagt): es kommt auf den Einzelfall an und wie die Dokumentation hierzu ist.
    Der TE wollte möglichst wenig Buchungen und hier muss eben genau dargelegt werden, ob die Leuchten selbständig nutzbar sind oder nicht. Der Rest ist - meine ich hier verstanden zu haben - ja unstrittig.

  • Also noch mal langsam:


    7 Jahre finde ich aber schon sehr lang, selbst für Neukamera! Wenn man Bider für Agentur macht, dann sind die Anforderungen nicht gerade niedrig, in 7 Jahren werden ganz andere Qualitätsstufen erwartet.
    Macht mir den gefallen und nennt bitte immer eine ESkr03 Kontonummer als Beispiel, die sitzen bei mir noch nicht so.
    Wie müsste ich es nun konkret eurer Meinung buchen?


    Also wenn ich es über 7 jahre abschreibe müsste ich über die Wiso EUR Anlagen verwaltung gehen, stimmt das?


    Wie müsste ich es buchen wenn ich es sofort abschreibe? Muss ich da manuell 2 Buchungen machen?
    Erst auf kto 0300 und am jahresende von 0300 auf 4855 Sofortabschreibung ?


    Wie macht ihr das?

    • Offizieller Beitrag

    7 Jahre finde ich aber schon sehr lang, selbst für Neukamera!

    So ist es nun einmal: AfA-Tabelle für die allgemein verwendbaren Anlagegüter (AfA-Tabelle "AV")
    BMF: AfA-Tabellen

  • Nun da steht auch:

    Zitat

    Eine mit wirtschaftlicher Abnutzung begründete kürzere Nutzungsdauer kann den AfA nur zugrunde gelegt werden, wenn das Wirtschaftsgut vor Ablauf der technischen Nutzbarkeit objektiv wirtschaftlich verbraucht ist. Ein wirtschaftlicher Verbrauch ist nur anzunehmen, wenn die Möglich- keit einer wirtschaftlich sinnvollen (anderweitigen) Nutzung oder Verwertung endgültig entfallen ist (vgl. BFH vom 19.11.1997, BStBl. 1998 II S. 59).


    ich denke das ist hier der Fall. Man stelle sich vor die Kamera ist schon 5 Jahre in Nutzung, mit den sieben Jahren wären das 13 Jahre! Stellt euch mal vor man nimmt heute eine digitale Kamera die vor 13 Jahre gebaut wurde und versucht das Bild einer Bildagentur zu verkaufen - die lachen einen ja aus! Das gesetzt bezog sich vermutlich mehr auf analoge Fotografie!


    Aber noch mal zu der anderen Frage:
    Also wenn ich es über 7 jahre abschreibe müsste ich über die Wiso EUR Anlagen Verwaltung gehen, stimmt das?
    Wie müsste ich es buchen wenn ich es sofort abschreibe? Muss ich da manuell 2 Buchungen machen? Erst auf kto 0300 und am jahresende von 0300 auf 4855 Sofortabschreibung ? Oder geht das auch über die Eür Anlagenverwaltung?
    Wie macht ihr das?