Wie MWST eines Rechtsstreit buchen?

  • okay, vielen dank. Werde die Rechnung dann umschreiben...


    Anderes Thema


    Welche Buchungskategorie müsste man auswählen wenn man nur die MwSt. eines Geschäftsfalls (Rechtsstreit) buchen möchte.


    Die Gegenseite zahlte den Nettobetrag und ich zahle die MwSt.. Die Kategorie Rechts- und Beratungskosten würde meines Wissens nur die MwSt. von dem eingegebenen Betrag nehmen und nicht den vollen Betrag der MwSt. zuordnen.


    Ist es nachvollziehbar erklärt?

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    • Offizieller Beitrag

    Welche Buchungskategorie müsste man auswählen wenn man nur die MwSt. eines Geschäftsfalls (Rechtsstreit) buchen möchte. Die Gegenseite zahlte den Nettobetrag und ich zahle die MwSt.

    So m.E. aus USt-Sicht gar nicht zulässig.


    Die Kategorie Rechts- und Beratungskosten würde meines Wissens nur die MwSt. von dem eingegebenen Betrag nehmen und nicht den vollen Betrag der MwSt. zuordnen.

    Was ja auch richtig ist. Und das aber auch nur dann, wenn eine ordnungsgemäße Rechnung i.S.d. UStG auf Deinen Namen lautend vorliegt.

  • Moin,


    da hat miwe mit dem Hinweis auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnung wohl Recht. Da wir nicht wissen, wie die Rg. im konkreten Fall aussieht, hier mal eine Möglichkeit der Buchung:
    Rechnung des Rechtsanwalts (?) - auf Dich ausgestellt - enthält Nettobetrag + USt. Davon abgezogen wird die bereits geleistete Zahlung der Gegenseite, somit ist noch die USt als Restbetrag zu zahlen.
    Also Gesamtbetrag auf "Rechts-und Beratungskosten" mit Vorsteuer, dagegen dann die Zahlung als "außerordentlicher Ertrag" ohne Steuer.


    Gruß
    Maulwurf

    • Offizieller Beitrag

    Also Gesamtbetrag auf "Rechts-und Beratungskosten" mit Vorsteuer, dagegen dann die Zahlung als "außerordentlicher Ertrag" ohne Steuer.

    Wenn ich das Gesagte richtig deute, widerspräche das aber im Ergebnis meiner o.g. Rechtsauffassung.

  • Wieso findest Du das widersprüchlich? Ich bin bei meiner Antwort davon ausgegangen, dass mit Deinem Hinweis vermieden werden soll, dass nur eine Rechnung über die USt vorliegt und das diese als alleinige Buchung auf "abziehbare Vorsteuer" erfasst würde?


    Gruß
    Maulwurf

    • Offizieller Beitrag

    Er kann und darf m.E. auf keinen fall den vollen Vorsteuerabzug haben. Entweder wie das Programm ihm vorgibt (siehe Eingangspost) oder eben Zahlung des Dritten mit USt-Auswirkung Regelsteuersatz. So wie ich den Eingangspost verstehe, ist es ja eben kein "echter Schadenersatz", sondern nur das Teilen bestimmter Kosten.

  • Okay, ich bin bei meiner Antwort dann von einem anderen Sachverhalt ausgegangen. Also TE hatte Rechtskosten in Höhe von x € (zzgl. USt), dieser Betrag x wird ihm quasi durch die Rechnung im zweiten Schritt komplett "gutgeschrieben - abgezogen -" und er/sie muss lediglich die USt tragen, eben in der ausgewiesenen Höhe.


    Aber genaueres weiß nur der Fragesteller ...


    Gruß
    Maulwurf

  • Die Gegenseite zahlte den Nettobetrag und ich zahle die MwSt..

    So ist es....


    Hallo,


    Als Unternehmer bist Du vorsteuerabzugsberechtigt.
    z.B. ersetzt eine Versicherung die gegnerischen Anwaltskosten der Kanzlei nur Netto.
    Dann kommt von Deinem Anwalt sowas:

    Zitat

    in vorbezeichneter Angelegenheit bitten wir Sie, die aus der beigefügten Abrechnung enthaltene Mehrwertsteuer an uns auszugleichen. Diese muss die Gegenseite nicht erstatten, da Sie vorsteuerabzugsberechtigt sind. Diesen Betrag können Sie sodann als Vorsteuer absetzen.


    Die Anwaltskanzlei schickt Dir dann die Kostenrechnung welche an die Versicherung ging (in Abschrift/Kopie) und mit dem Hinweis dass Du den MwSt.- Betrag an die Kanzlei erstatten sollst. Buchung deinerseits wäre dann: 1576 (abziehbare Vorsteuer 19%) an Bank.
    Also genau den MwSt,- Betrag, welche die Kanzlei der Versicherung in Rechnung stellte


    Gruß

    • Offizieller Beitrag

    z.B. ersetzt eine Versicherung die gegnerischen Anwaltskosten der Kanzlei nur Netto.

    Er schreibt aber nichts von einer Versicherung. Und wenn die Parteien selber sich eben die Kosten teilen, egal nach welchem Schlüssel, dann ist es m.E. so wie von mir aufgeführt. Da muss ansonsten eben richtigerweise an jede Partei eine Teilrechnung gestellt werden. Ansonsten ist das vereinfachter Zahlungsweg und umsatzsteuerlich nach den normalen Regeln zu behandeln.


    maulwurf23 hat doch schon darauf hingewiesen, dass jetzt zur Klarstellung des Sachverhaltes erst einmal der TE am Zug ist.

  • Er schreibt aber nichts von einer Versicherung.

    Das ist doch Sch...egal!
    Selbst wenn es ein Abschleppunternehmen oder Gutachterbüro ist. Beim TE eben ein RECHTSSTREIT. Und da ist es doch naheliegend dass da auch eine RA-kanzlei (oder sogar auch Gutachter und Abschleppunternehmen)nur Netto entschädigt wird, weil der TE eben Vorsteuerabzugsberechtigt ist.
    Und wenn die GEGENSEITE nur den Nettobetrag entschädigt, ist dem TE kein Aufwand entstanden, welchen er als Aufwand buchen könnte (Rechts u. Beratungskosten) sondern eben nur die die anfallende MWSt. welche er überweist und als bezahlte Vorsteuer wieder vom Finanzamt erstattet bekommt.


    Und ja @blndano gut nachvollziehbar erklärt.


    hmm...irgendwo habe ich PUNKT vergessen. ?(

    • Offizieller Beitrag

    @maxifloor
    Bitte unterlasse diese angedeutete Schimpferei und die Schreierei und beachte insoweit die Forenregeln.
    Abgesehen davon hat das schon maulwurf23 so geschrieben und es kann, mit entsprechenden Sachverhaltsinfos, selbstverständlich auch genau so sein. Was aber viel entscheidender ist, es wurde nicht gesagt, auf welchen der Beteiligten die Rechnung lautet. Der TE spricht nur von Zahlungen. Die Rechnung kann ebensogut an die gegenerische Seite adressiert sein. Und die Rechnung ist eben immer noch das alles entscheidende Kriterium beim Vorsteuerabzug. Und ich kann zu diesem Punkt leider nichts aus dem geschilderten Sachverhalt herauslesen.

  • die Schreierei


    uups...angepi**t und keine "Ausreden" mehr auf Lager? Niemand mehr da, der vllt. meine Antwort(version) überdenkt und sich nun raus hält, anstatt...?
    Abgesehen davon: Wenn ich 100 pro im Recht bin (und das bin ich in diesem Fall...*hüstel*) dann SCHREIE ich nicht...uups..sorry für mich ist das *Nasedraufschubs* für Blinde.
    Es geht um einen Rechtsstreit, hat der TE ja geschrieben. (Punkt) -ach hier ist er ja :) - Und bevor Du tagelang versuchst irgendwie und vllt. doch oder auch nicht Diskussionen zu führen, rufe einfach einen Steuerberater oder Rechtsanwalt an.


    es wurde nicht gesagt, auf welchen der Beteiligten die Rechnung lautet


    Ist doch EGAL (sry. für Großschreibung)
    Die Kanzlei/Gutachter/Werkstatt/oder wie auch immer, schickt Dir oder dem TE eine Rechnung (Kopie der Originalrechnung an den jeweiligen Empfänger...mit dem Hinweis, dass eben noch die MwSt. zu zahlen sei, weil.....siehe Vorpostings)


    So...und für mich hat sich dieses Thema. Also sogenannter "Unabhängiger Mod." kannst ja meine Postings löschen oder mich sperren...."is eh Wurscht und nen Screen is obligatorisch.


    Gruß an @blndano ...tut mir Leid, dass Deine eigentlich simple Frage wg. Sturheit diesen Thread so aufbläht.

    • Offizieller Beitrag

    @maxi_floor
    Ich habe Dich im Guten gebten. Beleidigungen muss ich mir weder als User dieses Forums noch in meiner Eigenschaft als unabhängiger Moderator dieses Forums anhören. Von daher habe ich Dich verwarnt und bitte, solche Bemerkungen gemäß Forenregeln künftig zu unterlassen. Und dies, obwohl Dir unsere Regeln nach eigener Aussage ja wurscht sind. Ich habe in meinem Leben über nichts mehr diskutiert als über steuerliche Sachverhalte und Lösungen. Und wenn wir zu Dritt diskutiert haben, hatten wir meistens vier mögliche Lösungen. Aber wir sind sachlich und freundlich geblieben. Und mal ehrlich, ich habe bisher noch keine Fundstelle gefunden, die den Vorsteuerabzug in einem solchen Fall ohne auf den Namen des Unternehmers lautende Rechnung zugelassen hat. Geschweige denn, dass eine auf einen anderen Unternehmer lautende Rechnungskopie anerkannt worden ist. Meine Annahme stützt sich ableitend aus diesem Artikel: Steuerliche Tipps für den Rechtsanwalt (Berufsanfänger) / 1.4.3 Abrechnung gegenüber Rechtschutzversicherungen - Quelle: haufe.de Bei ordnungsgemäßen Sachverhalts-/Rechnungsvoraussetzungen wurde die zuerst von maulwurf23 beschriebene Lösung meinerseits nicht angezweifelt. Also kehre bitte zu höflichen und sachlichen Umgangsformen zurück, ansonsten werde ich den Thread, zum Nachteil des TEs, schließen.

  • Hallo Leute,


    ersteinmal vielen Dank für das rege Interesse und die verschiedenen Meinungen.


    Laut den Nachrichten fehlen noch weitere Details zu dem Fall und diese werde ich nun probieren alle zu beantworten.


    Ich bin ein Unternehmer und die Gegenpartei handelte im großen Stil als Privatperson mit Neuware. Die Gegenseite zahlte meinen Anwalt den Nettorechnungsbetrag und nun meint der Anwalt, dass ich die 19% MwSt. bezahlen soll. Eine Rechnung vom Anwalt habe ich nicht bekommen. Es sind nur die Gegenseite, der Anwalt und ich im Spiel, und keine weiteren Parteien wie eine Versicherung etc.


    Falls noch weitere Infos benötigt werden bitte ich um kurze Info. Bin ab sofort wieder öfter online (endlich wieder gesund).

  • Inhaltlich/sachlich muss ich maxi_floor zustimmen. Wortwahl nicht.
    Wir hatten auch schon solche Fälle. Hatten es dann auch so gemacht.


    VSt/MwSt abziehbar, da vorsteuerabzugsberechtigt.
    Wenn du einen Privatperson wärst, dann hätte die Gegenseite den kompletten Betrag (inkl. MwSt) überweisen müssen.
    Der Firma dürfen somit keine Kosten entstehen, die aber durch die Überweisung der MwSt entstanden sind. Somit kann man diese auch wieder in der USt-VA angeben.


    Mein Rat: Im zweifelsfall besser ein Steuerbüro fragen (oder deinen Anwalt - die haben solche Fälle zu Hauf und wissen im Regelfall bei solchen Themen auch bescheid).


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    meine Aussagen sind unterliegen keiner rechtlichen Verbindlichkeit.

    SKR04, UG, Bilanzierung, IST-Versteuerung


    Software: WISO Mein Büro 2015, Lohn & Gehalt 2015, Mein Geld 2015

  • Eine Rechnung vom Anwalt habe ich nicht bekommen.


    zwei Punkte hierzu:
    1) ohne Rechnung bist du auch nicht verpflichtet, an ihn zu zahlen!
    2) wie verbucht der Anwalt denn seine Einnahmen, wenn er keine Rechnung stellt?
    Ich nehme an, er hat eine Rechnung an die gegnerische Partei geschrieben, diese hat die Mehrwertsteuern nicht gezahlt und jetzt will er diese von dir. Das ist aber das falsche Vorgehen - er hätte die Rechnung an dich stellen müssen, du hättest der gegnerischen Partei die (Nettokosten) in Rechnung gestellt und die Vorsteuern aus der Rechnung gezogen. Dann würde auch deine Buchhaltung stimmen (Aufwand und Einnahme aus Ersatz).

  • naja was ich bekommen habe ist die Kostennote. In der ist alles aufgeführt wie z. B. das die Gegnerische Seite die Nettokosten getragen hat und das ich nun die MwSt. zu tragen habe.


    Ich denke, das das eine richtige Rechnung darstellen soll? Falls ja wie buche ich denn solch eine in der Mein Büro Software?

    • Offizieller Beitrag

    Ich denke, das das eine richtige Rechnung darstellen soll?

    Aber keine ordnungsgemäße Rechnung i.S.d. UStG. Die Hinweise von maulwurf23 und babuschka sowie den von mir verlinkten Beitrag hast Du gelesen?

  • Aber keine ordnungsgemäße Rechnung i.S.d. UStG. Die Hinweise von maulwurf23 und babuschka sowie den von mir verlinkten Beitrag hast Du gelesen?


    Wie sich das nennt, ist unwesentlich - wenn alle Bestandteile einer ordnungsgemäßen Rechnung enthalten sind, entspricht eine anwaltliche Kostennote einer Rechnung im umsatzsteuerlichen Sinne. D.h. die in § 14 Abs. 4 UStG genannten Bestandteile in der Kostennote enthalten sind, handelt es sich um eine Rechnung, die zum Vorsteuerabzug berechtigt.