Wie MWST eines Rechtsstreit buchen?

    • Offizieller Beitrag

    Wie sich das nennt, ist unwesentlich - wenn alle Bestandteile einer ordnungsgemäßen Rechnung enthalten sind, entspricht eine anwaltliche Kostennote einer Rechnung im umsatzsteuerlichen Sinne. D.h. die in § 14 Abs. 4 UStG genannten Bestandteile in der Kostennote enthalten sind, handelt es sich um eine Rechnung, die zum Vorsteuerabzug berechtigt.

    Aber die lautet, wenn ich alles richtig verstanden habe, nicht auf seinen Namen, was ja die Grundvoraussetzung beim Vorsteuerabzug ist, sondern auf den Namen der Gegenseite.

    naja was ich bekommen habe ist die Kostennote. In der ist alles aufgeführt wie z. B. das die Gegnerische Seite die Nettokosten getragen hat und das ich nun die MwSt. zu tragen habe.


    Der Anwalt hat es schlicht falsch rum gemacht. Er hätte blndano die Rechnung m.d.B. um Begleichung des USt-Anteils schicken müssen und an die Gegenseite dann eine Kopie der Kostenrechnung m.d.B. um Begleichung des Nettobetrages. So schreibt es auch haufe.

  • @miwe


    der Artikel ist in dem ganzen etwas untergegangen - nun aber gelesen.


    Ich habe mal ein Screenshot der Kostennote hochgeladen, natürlich wurden persönliche Daten entnommen


    Der Anwalt hat mir bereits auch geschrieben, dass die Kostennote eine Rechnung darstellt und alle relevanten Daten enthält. Meines Erachtens fehlt doch meine Anschrift und die vom Anwalt oder wird das ganze Schreiben gezählt hat nämlich insgesamt zwei Seiten.


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  • Es wird das ganze Schreiben gezählt. Wenn deine Adresse auf der Kostennote steht (die du nach eigenen Angaben ja nur aus Datenschutzgründen entfernt hast) und als Absender die volle Adresse des Anwaltes steht, kannst du die Vorsteuer ziehen. Der Anwalt hat dir versichert, dass alle Bestandteile einer Rechnung vorhanden sind, du bist aber in der Pflicht, dieses selber zu prüfen (Bestandteil jeder Eingangsrechnungsprüfung). Normalerweise werden die Bestandteile auf der Rechnung abgehakt ....
    Die Pflichtbestandteile sind:
    a) vollständiger Name und vollständige Anschrift des leistenden und des empfangenden Unternehmers
    b) Steuernummer oder USt-ID des leistenden Unternehmers
    c) Ausstellungsdatum der Rechnung
    d) Rechungsnummer (fortlaufende Nummer, das Kriterium "fortlaufend" kann aber im Rahmen der ERP nur eingeschränkt geprüft werden)
    e) Leistungsbeschreibung (Art und Umfang der Leistung)
    f) Zeitpunkt der Leistung (oder Vereinnahmung de4s Entgelts)
    g) Angabe der Entgelts (Betrag, netto), Boni, Skonti etc. müssen gesondert ausgewiesen werden
    h) Angabe des Steuersatzes und des Steuerbetrages (bei Steuerfreiheit muss ein entsprechender Hinweis angegeben sein)
    i) Hinweis auf besondere Aufbewahrungspflicht (nur bei grundstücksbezogenen Leistungen an Nichtunternehmer)
    Zum Thema Leistungsbeschreibung hätte ich Bedenken (Konkretisierung fehlt hier m. E. nach, z. B. Hinweis auf die Rechtsanwaltsgebührenordnung oder vertragliche Vereinbarung etc.). d), f) bis h) sind m. E. nach gegeben, die restlichen Punkte musst du noch prüfen.


    Ich hoffe, das hilft dir jetzt.
    Buchen bitte wie folgt:
    1) per Rechtskosten 865,00 Euro (Soll)
    per Vorsteuer 164,35 Euro (Soll)
    an Verbindlichkeiten LuL 1.029,35 (Haben)
    2) per Verbindlichkeiten LuL 865,00 Euro (Soll)
    an Erträge aus Schadenersatz 865,00 Euro (Haben)
    3) bei Zahlung:
    per Verbindlichkeiten aus LuL 164,35 Euro (Soll)
    an Bank 164,35 Euro (Haben)

    • Offizieller Beitrag

    @blndano
    Binde Screens bitte über die foreneigene Funktion ein. Vor lauter Popup-Fenstern bin ich nur noch am Klicken.


    Hier mal ein im Prinzip gleicher Fall aus einem Rechtsanwaltsforum, der genau das von mir und anderen genannte Prozedere schildert: Vorsteuerabzug bei gegn. Versicherung/ Mandant


    Es muss m.E. definitiv eine auf Deinen Namen lautende Originalrechnung des Rechtsanwalts vorhanden sein.

  • miwe4:
    dein Link hat mich ins Grübeln gebracht. Wenn selbst die Damen und Herren Anwälte nicht wissen, an wen und wie eine Rechnung auszustellen ist, dann ist die Aussage von blndano, dass der Anwalt ihm die korrekte Rechnung bestätigt hat, sehr vorsichtig zu genießen.
    Ich hoffe nur, blndano beherzigt meine Tipps zur Eingangsrechnungsprüfung sowie die übrigen Hinweise von dir und den anderen Diskutanten und zahlt erst, wenn eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt (Anspruch hierauf hat er und die Rechnung des Anwaltes wäre zumindest in meinem Verantwortungsbereich zurück gesandt worden mit dem Hinweis auf entsprechende Korrektur).


    PS: man sollte in der Juristenausbildung die "Grüne Reihe" - Umsatzsteuer zur Pflicht machen, dass solche Dinge vermieden werden.

  • ich bitte vielmals um Entschuldigung für die verspätete Antwort.


    Erstmal bedanke ich mich für das Interesse und eure Mühe mir zu helfen.


    die Rechnung/ Kostennote habe ich mir nun gründlich angeschaut - mehrfach. Es sind alle Bestandteile einer ordnungsgemäßen Rechnung vorhanden.


    Jetzt hakt es bei der Buchung...


    @babuschka


    ich verstehe deine Buchung nur bedingt, da die Antwort nicht so richtig an die "Sprache" von Mein.Büro angepasst ist.


    Da solch ein Fall nicht die Regel ist würde ich mich freuen wenn jemand den Buchungsfall mal mit Kategorien übermitteln kann.


    Vielen Dank und vorab schonmal ein schönes erholsames WE

    • Offizieller Beitrag

    ie Rechnung/ Kostennote habe ich mir nun gründlich angeschaut - mehrfach. Es sind alle Bestandteile einer ordnungsgemäßen Rechnung vorhanden.

    Die Rechnung lautet auf Deinem Namen? Habe ich irgendwie anders in Erinnerung. ?(


    Eine Rechnung vom Anwalt habe ich nicht bekommen.

    Und die muss auf Deinen Namen lauten. Nur eine Kopie darf zur Kenntnisnahme an die gegnerische Partei gesandt werden, ansonsten hast Du keinen Vorsteuerabzug. Sonst könnten ja beide Parteien die Vorsteuer ziehen!

  • die Rechnung/ Kostennote habe ich mir nun gründlich angeschaut - mehrfach. Es sind alle Bestandteile einer ordnungsgemäßen Rechnung vorhanden.


    Wenn alle Bestandteile enthalten sind (aus deiner Datei nicht ersichtlich, denn es fehlen deine Adresse und die Adresse deines Anwaltes, ev. wegen Vertraulichkeit nicht zu sehen) sowie das Datum der Rechnungsstellung. Die Leistung ist m. E. nach nicht ausreichend spezifiziert (kein Bezug zu irgend einem Auftrag oder Aktenzeichen o.ä.), dann wäre bei dir zu buchen (aber nur dann, siehe auch miwe4!), ohne Kontonummern:
    1) Einbuchung Rechnung
    per Aufwand Rechtsberatung 895,00
    Vorsteuer 164,34
    an Verbindlichkeiten LuL 1.029,35
    2) Gutschrift der Zahlung des Prozessgegners
    per Verbindlichkeiten LuL 895,00
    an Erträge aus Schadenersatz 895,00
    3) Zahlung der Umsatzsteuerschuld gleicht dann das Vorsteuerkonto aus


    Ich hoffe, dass nun alles geklärt ist.


    nesciens

  • die Rechnung ist angekommen und in Ordnung. Es sind alle Bestandteile dabei.


    @nesciens


    dieselbe Buchung hat mir babuschka ein paar Beiträge weiter oben genannt. Ich kann mit den nicht wirklich was anfangen, dass ich die Kategorien von dem Mein Büro Programm benötige.


    Stand jetzt ist, dass ich den Abgang von 164,35€ auf meinem Bankkonto habe. Diese Buchung gilt es für mich jetzt dem Geschäftsfall anzupassen.. Ich hoffe, dass einer der Mein Büro Experten dafür eine Lösung parat hat.


  • Dazu müssten wir wissen, mit welcher Variante du arbeitest. In Variante 3 gibt es viel mehr "Kategorien" (sprich Konten" wie in Variante 1. Ausserdem solltest du doch fähig sein, allgemeine Angaben von nesciens wie "Aufwand Rechtsberatung" einer geeigneten Aufwandskategorie bei dir zuzuordnen. Verbindlichkeiten LuL ist ein Standardbegriff der Buchhaltung und bedeutet "Kreditorenrechnungen" (also in der Regel die Konten 7xxxx). Erträge aus Schadenersatz gehören in die sonstigen betrieblichen Erträge.

  • Ich nutze den Kontenplan 03. Die Kategorie Rechtsberatung ist in diesem Fall sicherlich noch verständlich. Allerdings wird es bei dem Rest ja doch etwas undurchsichtig da sich ja die Kategorien meist sehr stark im Detail unterscheiden und ich als "Laie" da keine Kenntnis habe.


    Bitte bedenkt, dass ich die Vorsteuer nicht einzeln buchen kann. In der Kategorie "Rechts- und Beratungskosten" sind die 19% eingestellt.

  • Hallo blndano,


    deshalb hat dir ja babuschka geschrieben, dass du zunächst eine Rechnung mit dem vollen Betrag einbuchen musst, um die Umsatzsteuer entsprechend buchen zu können.
    Schritt 1 (ich wiederhole mich hier und babuschka):
    - Eingangsrechnung buchen des Rechtsanwalts (falls kein eigenen ER-Modul als Ausgabe buchen), Kategorie Rechts- und Steuerberatung, Geldkonto (falls nicht als Eingangsrechnung) wäre dann das Verrechnungskonto (unter Zahlungen Button "Verrechnung")
    - Buchung der Zahlung durch die Gegenseite
    (wieder über Verrechnung) Einnahme Kategorie Zahlung durch Kunden bzw. nicht betriebsrelevant, Gutschrift auf Verrechnungskonto in Höhe des Nettobetrages
    - Verrechnung mit der Umsatzsteuer dto. über Verrechnung


    nesciens

  • es tut mir leid euch verärgern zu müssen aber ich steh total auf dem Schlauch. Ich nutze das MB Programm welches ja nur die Oberfläche der Buchungen widerspiegelt. Ich kenn mich mit den "an" und "per" echt nicht aus und bin deshalb doch schon etwas verwirrt.


    aktueller Stand


    ich habe einen Abgang der 164,35€ auf dem Bankkonto. Dieses wird online geführt. Aus der Logik ergibt sich mir, dass ich die 1029,35€ auf dem Verrechnungskonto als Ausgabe buche. Dafür nutze ich ich die Kategorie Rechts- und Beratungskosten.


    Im Ergebnis habe ich jetzt eine Ausgabe über die komplette Rechnung des Anwalts im Verrechnungskonto plus die 164,35€ auf dem online geführten Bankkonto.


    Soweit richtig?


    Und genau hier komme ich nicht weiter bzw. habe einen Denkfehler. Erstens gibt es die Kategorie Schadenersatz vom Kunden nicht oder aber ich finde sie nicht und zweitens kann ich im Verrechnungskonto ja keine zwei Kategorien buchen (per Verbindlichkeiten LuL 895,00 an Erträge aus Schadenersatz 895,00).


    Ich hätte ja jetzt nachdem ich die Eingangsrechnung vom Anwalt angelegt habe eine Einnahmebuchung erstellt wo ich die 865€ auf das Rechts- und Beratungskonto zuweise. Somit hätte ich dann die Differenz von 164,35€ offen. So würden sich die Zahlungen aufgrund der verschieden MwSt. Beträge aber nicht ausgleichen. Auch richtig?


    mit dem 3. Schritt meinst du dass ich die offene Zahlung dem Verrechnungskonto zuordnen soll? was bedeutet dto. ? Schreibfehler?

  • Moin blndano,
    versuche doch, Dir mal vorzustellen, wie das Ergebnis aussehen soll:
    Du hast eine Ausgabe in Höhe von 865,-- € Rechts- und Beratungskosten zzgl. 19% Vorsteuer (= 164,35 €), als Gegen-(Geld-)konto wie beschrieben wählst Du das Verrechnungskonto. Diese Buchung hast Du ja schon ausgeführt.
    Nun kommt die Einnahme in Höhe von 865,-- € des Schadenersatzes. Wen Du so ein Konto nicht hast: findest Du so etwas wie sonstige betriebliche Erträge? Diese Buchung erfolgt ohne Steuer wieder mit dem Verrechnungskonto. Du musst auch nicht zwei Kategorien verwenden, entweder für den gesamten Vorgang das Verbindlichkeitskonto oder, wie in Deinem Fall, das Verrechnungskonto.
    Damit steht dann wie gewünscht der Vorsteuerbetrag auf dem Verrechnungskonto "offen" . Der Bankzahlung ordnest Du dann das Verrechnungskonto zu.


    Viele Grüße
    Maulwurf

    • Offizieller Beitrag

    Wenn selbst die Damen und Herren Anwälte nicht wissen, an wen und wie eine Rechnung auszustellen ist


    Wissen sie nicht- ich hab schon Rechnungen von Rechtsanwälten gesehen, da bleibt Dir die Spucke weg. :thumbdown:


    Außerdem, nä? Außerdem hier noch mein Senf zum Thema, und dabei gebe ich zu, nicht alle Textwände vollumfänglich genossen zu haben.

    WENN, also WENN die Kostennote des Rechtsanwaltes alle Merkmale einer Rechnung im Sinne des UStG enthält (sh. der absolut vorbildliche Post von babuschka weiter oben), dann gibt es überhaupt keinen Grund den Schadenersatz eines Dritten hier anders zu behandeln, als den Schadenersatz einer Versicherung.
    Der unterlegene Prozesspartner hat hier die Aufwendungen des TE zu übernehmen. Die Vorsteuer gehört dabei nicht zum Aufwand, soweit sie abzugsfähig ist- und dann darf diese auch direkt auf das Vorsteuerkonto gebucht werden, ohne, dass die Kosten gebucht werden. Da der Dritte die Kosten direkt beglichen hat ist dem TE hier weder ein Aufwand erwachsen, noch hat er einen außergewöhnlichen Ertrag oder einen Schadenersatz tatsächlich ERHALTEN.
    Analog der Erstattung einer Versicherung.


    Aber nur dann, wenn die Vorsteuerabzugsfähigkeit unter Beachtung aller dafür erforderlichen Voraussetzungen gegeben ist. Ist sie es nicht, gehört die Vorsteuer eigentlich zu den erstattungsfähigen Aufwendungen durch den unterlegenen Prozesspartner.

  • Buchung deinerseits wäre dann: 1576 (abziehbare Vorsteuer 19%) an Bank.
    Also genau den MwSt,- Betrag, welche die Kanzlei der Versicherung in Rechnung stellte


    und dann darf diese auch direkt auf das Vorsteuerkonto gebucht werden, ohne, dass die Kosten gebucht werden.


    8o :thumbup: WOW 33 Werktage und gefühlte 50 Postings später .... :thumbsup:

    • Offizieller Beitrag

    WOW 33 Werktage und gefühlte 50 Postings später ....

    Warum so erstaunt? Das hat doch, bei Vorliegen aller Rechnungsvoraussetzungen des UStG, niemand ernsthaft bezweifelt. Wenn ein TE dann etwas länger zur Aufklärung des Sachverhaltes benötigt, dann ist es eben so. Deshalb kann ich aber doch nicht eine wahrscheinliche Lösung als verbindlich erklären, ohne überhaupt alle Besteuerungsgrundlagen zu kennen. Da hat es ein Steuerberater vor Ort einfacher. Ein Blick auf die Originalrechnung und alles ist (weitestgehend) klar.

    • Offizieller Beitrag

    Also @miwe4, mein Herz, ohne jetzt Namen nennen zu wollen, irgendwer hier in diesem Forum hat einen Ton am Leib, den MIR meine Mutti früher nicht erlaubt hätte... darf der das? [Blockierte Grafik: http://www.greensmilies.com/smile/smiley_emoticons_ostern_skeptisch.gif]

  • [quote='häschen','http://www.wiso-software.de/forum/index.php/Thread/69941-Wie-MWST-eines-Rechtsstreit-buchen/?postID=277910#post277910']und dann darf diese auch direkt auf das Vorsteuerkonto gebucht werden, ohne, dass die Kosten gebucht werden.


    Also ich habe in meiner Ausbildung etwas anderes gelernt - nämlich Einbuchen des Aufwandes und (gesondert ausgewiesen wegen des Saldierungsverbotes) Ausweis des Ertrags aus der Ersatzzahlung. Dann gibt es auch in keinem Buchhaltungssystem das Problem, eine von einem Aufwand unabhängige Buchung auf ein Vorsteuerkonto zu machen (lassen nämlich viele Programme nicht zu!).
    Aber ich bin wahrscheinlich hoffnungslos "out of date" - die Buchhaltung "alter Schule" zählt nicht mehr viel, wie ich so sehe.

    • Offizieller Beitrag

    Sagen wir doch mal so: Ein Prüfer wird sich eher auf die für ihn wichtige rechtliche Prüfung stürzen und eine betragsmäßig richtige Würdigung allenfalls am Rande bezüglich der buchungsweise erwähnen. Da spielt new or old school keine Rolle, solange es nachvollziehbar bleibt.