Wie sich das nennt, ist unwesentlich - wenn alle Bestandteile einer ordnungsgemäßen Rechnung enthalten sind, entspricht eine anwaltliche Kostennote einer Rechnung im umsatzsteuerlichen Sinne. D.h. die in § 14 Abs. 4 UStG genannten Bestandteile in der Kostennote enthalten sind, handelt es sich um eine Rechnung, die zum Vorsteuerabzug berechtigt.
Aber die lautet, wenn ich alles richtig verstanden habe, nicht auf seinen Namen, was ja die Grundvoraussetzung beim Vorsteuerabzug ist, sondern auf den Namen der Gegenseite.
naja was ich bekommen habe ist die Kostennote. In der ist alles aufgeführt wie z. B. das die Gegnerische Seite die Nettokosten getragen hat und das ich nun die MwSt. zu tragen habe.
Der Anwalt hat es schlicht falsch rum gemacht. Er hätte blndano die Rechnung m.d.B. um Begleichung des USt-Anteils schicken müssen und an die Gegenseite dann eine Kopie der Kostenrechnung m.d.B. um Begleichung des Nettobetrages. So schreibt es auch haufe.