korrekte Kassenbuchführung in WISO Mein Büro nicht möglich?

  • Dies ergibt sich aus den Tz. 17 bis 19 ("die formellen Anforderungen ergeben sich insbesondere aus den §§ 238 ff- HGB für Kaufleute und aus den §§ 145 bis 147 AO für Buchführungs- und Aufzeichnungspflichtige"). Selbständige ("EÜRler") unterliegen den steuerlichen Aufzeichnungspflichten (z. B. § 4 Abs. 3 Satz 5 EStG für das Anlagenvermögen, § 4 Abs. 7 EStG für bestimmte Aufwendungen, § 41 EStG bei Lohnzahlungen, § 90 Abs. 3 AO für Vorgänge mit Auslandsbezug, § 22 UStG). Diese Aufzeichungspflichten sind explizit in Tz. 17 des Schreibens aufgeführt und führen zur Anwendung der Vorschriften der GoBD.
    In Tz. 48 ist auf die Aufbewahrungspflicht hingewiesen, die auch für Selbständige gilt, in Tz. 49 auf die maschinelle Auswertbarkeit, die ebenfalls anwendbar ist (sofern EDV-gestützte Verfahren zur Erfüllung der Aufzeichnungspflicht eingesetzt werden).


    Quintessenz: kaum ein Selbständiger kommt um die GoBD herum, schon wegen Umsatzsteuer, Anlagevermögen und eventuell gezahlten Löhnen und Gehältern.

  • Davon abgesehen wird ja zumindest bei allen, die die Umsatzsteuererklärung monatlich elstern, die schon mal festgeschrieben. Wenn dann die Buchhaltung bei einer Prüfung mit diesen Erklärungen übereinstimmt, sollte der Schaden nicht allzu groß sein.


    Prinzipiell sicher erstmal kein Indiz für eine falsche Buchführung, aber genügt eben nicht den Anforderungen. Die von mir genannte Hilfslösung mit dem Datev-Export ans Steuerbüro nach vollzogener UStVA wurde mir bei dem Lehrgang (der übrigens von der Datev durchgeführt wurde) von einem Steuerberater als gangbare Lösung für die Festschreibung insofern bestätigt, als dass man da auch im Gespräch mit den Finanzbehörden sei, um dieses Variante als praktikable Lösung anzuerkennen. Das Thema mit Software - gerade für kleine und Kleinstunternehmen - ist da genauso bekannt. Und ehrlich, ich möchte MB nicht umtauschen wollen, da das Zusammenspiel mit Onlineshop und Warenwirtschaft für mich perfekt funktioniert. Gesetzliche Vorgaben hat Buhl oder eben Orgamax umzusetzen - basta.


    Ich verstehe auch das Problem nicht wirklich. Wenn ich eine Rechnung ausdrucke und damit gebucht habe, muß MB doch nur den "bearbeiten" Button ausblenden und gut ist es. Wer dann korrigieren will, muß stornieren. Damit wären wir schon mal einen guten Schritt in die richtige Richtung.


    Schön wäre es, wenn selbiges auch bei Eingangsrechnungen funktioniert -> Zahlung zugewiesen = Bearbeitung nicht mehr möglich. Von einer Journalfunktion wollen wir mal gar nicht träumen. ;)

  • Also die Rechnung nach dem Druck nicht mehr bearbeiten können finde ich ungut.
    Ich drucke manchmal Rechnungen aus um was nicht zu vergessen, liegt auf dem Tisch bis z.B. die Ware zusammen ist.
    Machmal muss ich dann noch ein Teil rausnehmen etc. und dann wird versendet per Mail oder final gedruckt.


    Ich denke das wenn geelstert wurde sollte der Button wegsein. Denn die Übertragung ist meiner Meinung nach der ausschlaggebende Punkt.

  • Moin,
    der hier diskutierte Punkt ist doch:
    Rg. schreiben - drucken - buchen -versenden - liegt dem Kunden also z. B. zwecks Vorsteuerabzug vor - jetzt sollte keine - nicht nachvollziehbare - Änderung mehr möglich sein.
    Drucken kannst Du natürlich so oft, wie
    Du willst ;)
    Gruss
    Maulwurf

  • Moin,
    hier die Antwort meiner Anfrage:

    Zitat

    Die gesetzliche Änderung haben wir bereits an unsere Entwicklungsabteilung weitergegeben. Diese arbeitet bereits an der Umstellung der Software und will diese im ersten Quartal 2016 über ein Update in die Software einfügen.

  • Für das Erste Quartal 2015 wäre die Umsetzung und die Formulierung arbeitet bereits noch verständlich gwesen.


    Moin Samm,
    Du hast natürlich recht, aber was sollen wir machen? Daher bleibt uns bis dahin, weiterhin sauber und nachvollziehbar arbeiten, buchen und dokumentieren und in diesem Fall auf das Motto: "besser spät als nie" zu setzen.
    Für einen "Buchhaltungsexperten" wie Buhl ist das aber sicherlich eine schwache Kür.