UST-Erklärung. Sollte Erstattungsanspruch 0 ergeben?

  • Hallo!
    wir arbeiten gerade an der Umsatzsteuererklärung und sind bezüglich des folgenden Sachverhaltes etwas unsicher: Wenn alle Umsatzsteuerzahlungen und Erstattungen korrekt auf Konto 1780 in der EÜR eingetragen sind: sollte dann in der Umsatzsteuerklärung beim Erstattungsanspruch eine 0 stehen? So zumindest wäre es unser Verständnis. Uns irritiert dabei, dass die Sondervorauszahlung dazu führt, dass wir einen Erstattungsanspruch um genau diesen Betrag haben sollen. Ich vermute, dass uns da ein Fehler in der Buchung unterlaufen ist. Kann jemand das mit den Nullwerten bestätigen?


    danke!
    tm

  • Moin sublevel,


    Zitat

    Kann jemand das mit den Nullwerten bestätigen?

    - das ist der Idealfall (oft gibt es aufgrund von Rundungen Differenzen im Cent-Bereich) :thumbsup:


    Sprich: alle Umsätze x Steuersatz macht die zu zahlende Umsatzsteuer, davon werden alle Vorsteuern und (Sonder-)vorauszahlungen abgezogen: macht dann (hoffentlich) "Null".


    Gruß
    Maulwurf

    • Offizieller Beitrag

    Wenn alle Umsatzsteuerzahlungen und Erstattungen korrekt auf Konto 1780 in der EÜR eingetragen sind: sollte dann in der Umsatzsteuerklärung beim Erstattungsanspruch eine 0 stehen? So zumindest wäre es unser Verständnis. Uns irritiert dabei, dass die Sondervorauszahlung dazu führt, dass wir einen Erstattungsanspruch um genau diesen Betrag haben sollen.


    Zitat

    Die festgesetzte Sondervorauszahlung ist bei der Festsetzung der Vorauszahlung für den letzten Voranmeldungszeitraum des Besteuerungszeitraums anzurechnen, für den die Fristverlängerung gilt.
    Die Anrechnung erfolgt somit grundsätzlich bei der Berechnung der Vorauszahlung für den Monat Dezember.

    Zitat aus: USt-Sondervorauszahlung USt_1_H-2015.pdf


    Steht in den Anträgen schon immer so drin. Ist also die Frage, wie Ihr das in der Praxis gehandhabt habt. Habt Ihr nichts an-/abgerechnet, besteht natürlich insoweit noch ein Erstattungsanspruch.

  • Hallo und vielen Dank!


    miwe: es tut mir leid aber ich verstehe nicht was du meinst - mir fällt es sehr schwer das Steuerdeutsch zu verstehen. Wir haben die geleistetete Sondervorauszahlung mit in der Ust-VA vom Dezember einberechnet. Mit Dauerfristverlängerung erfolgte die Zahlung dann Ende Februar. Gebucht habe ich die Sondervorauszahlung dann aber natürlich im Februar 2014 wenn sie anfällt und bezahlt wird. Bedeutet das jetzt, dass am Ende doch keine 0 steht sondern eine Erstattung? Ich könnte mir nicht erklären warum und wäre dankbar für eine Info.
    tm

    • Offizieller Beitrag

    Wir haben die geleistetete Sondervorauszahlung mit in der Ust-VA vom Dezember einberechnet. Mit Dauerfristverlängerung erfolgte die Zahlung dann Ende Februar. Gebucht habe ich die Sondervorauszahlung dann aber natürlich im Februar 2014 wenn sie anfällt und bezahlt wird. Bedeutet das jetzt, dass am Ende doch keine 0 steht sondern eine Erstattung?

    Nein natürlich keine Erstattung, da Du sie ja bereits verrechnet hast. Du musst die Verrechnung so buchen, damit sie in Zeile 108 der USt-Erklärung im Jahres-Vorauszahlungssoll auch auftaucht. Da ich selber nicht mit dem Steuer-Sparbuch buche, musst Du Dich gedulden, bis jemand auftaucht, der da firm ist. In jedem Fall kann man mit dem Steuer-Sparbuch bei der Erstellung der USt-Erklärung aber auch die Beträge für Zeile 108 manuell anpssen.


    Umsatzsteuererklaerung-2014.pdf