Umlage Zählerkauf auf mehrere Jahre

  • Hallo,
    wir überlegen, die Wohnungszähler zu kaufen statt zu mieten. Jetzt frage ich mich, wie ich das im Hausverwalter umsetze. Hat das schon jemand gemacht? Man hat dann ja alle 5 Jahre eine große Einmalzahlung, die ich dann beim Buchen auf die kommenden 5 Jahre aufteilen würde. Geht das so,kann man beim Hausverwalter eine Buchung auf 5 zukünftige Jahre aufteilen?


    Viele Grüße
    Frank

  • Richtig ist doch, eine große Einmalzahlung und die ist in dem Jahr auch abzurechnen.
    Warum aufteilen ?


    Dem stimme ich zu - die Zähler dürften geringfügige Wirtschaftsgüter sein, die sofort in der EÜR zu Ausgaben werden.

  • Ist es denn überhaupt ein "Kauf", wenn man alle 5 Jahre eine neue "Einmalzahlung" leisten muss? ?(


    ja - es ist definitiv ein Kauf, weil die Zähler in das Eigentum der WEG übergehen. Im "Normalfall" verbleiben die Zähler beim Ableser. HIer ist es anders - die Zähler werden tatsächlich gekauft und müssen alle fünf Jahre neu gekauft bzw. geeicht werden.

    • Offizieller Beitrag

    ja - es ist definitiv ein Kauf, weil die Zähler in das Eigentum der WEG übergehen. Im "Normalfall" verbleiben die Zähler beim Ableser. HIer ist es anders - die Zähler werden tatsächlich gekauft und müssen alle fünf Jahre neu gekauft bzw. geeicht werden.

    War nur eine Nachfrage, weil ich solche Verträge noch nicht gesehen habe und ich mich frage, ob sich so etwas überhaupt rechnet. Wenn ich eh regelmäßig einen neuen benötige, weil ich wieder einen geeichten einbauen muss, warum dann überhaupt "kaufen"? Hat da nicht nur eine Seite den Vorteil?

  • War nur eine Nachfrage, weil ich solche Verträge noch nicht gesehen habe und ich mich frage, ob sich so etwas überhaupt rechnet. Wenn ich eh regelmäßig einen neuen benötige, weil ich wieder einen geeichten einbauen muss, warum dann überhaupt "kaufen"? Hat da nicht nur eine Seite den Vorteil?


    Du kaufst die Zähler einmalig - die weiteren Gebühren sind für die fällige Eichung nach fünf Jahren (in der Regel Austausch der Zähler, kann aber auch wirklich geeicht werden)

  • Der Kauf macht sehr viel Sinn, da es deutlich billiger als die üblichen Mietverträge ist (ich habe Angebote eingeholt). Die Kosten liegen bei ca. 60 Prozent. Man hat nur das Risiko, falls ein Zähler defekt ist, muss man ihn auf eigene Rechnung austauschen. Bisher ist das bei uns in 15 Iahren 0x vorgekommen und selbst wenn, rechnet es sich.
    Wir sind eine WEG mit 8 WE, teiweise auch vermietet. Die übliche Behauptung, dass dann nur Miete geht, stimmt auch nicht, habe da mal recherchiert. Die einmaligen Kosten alle 5 Jahre müssen sinnvollerweise jährlich umgelegt werden, da sonst ja evtl jemand einen großen Posten bezahlt und dann auszieht.
    Aber scheinbar hat das hier noch niemand mit dem WISO-Hausverwalter praktiziert?


    Viele Grüße
    Frank

  • Gefunden:
    "Wenn der Vermieter die Verbrauchserfassungsgeräte kauft, kann er den
    Kostenaufwand nicht im Rahmen der Heizkostenverordnung umlegen. Es
    handelt sich dann um eine Modernisierungsmaßnahme gemäß § 559 BGB.


    Dann muss er die Kosten der Anschaffung zunächst selbst tragen und
    kann sie nach den Vorschriften des Gesetzes zur Regelung der Miethöhe
    durch Erhöhung der Jahresmiete um 11 % der für die jeweilige Wohnung aufgewendeten Kosten auf die Mieter umlegen."

    Vermietung von Ferienwohnung in Binz auf Rügen

  • Habe ich auch gefunden, es gibt aber auch viele andere Aussagen und Urteile. Das mit den 11 Prozent ist ja Quatsch, den ist ja keine langfristige Investition, sondern der wegen Eichgesetz notzwendige, regelmässige Zählertausch und der gehört zu den Mess/Ablkesekosten. Die Mietfirmen verdienen ein Haufen Geld mit der Angst vor der angeblichen Nicht-Umlegbarkeit und lassen sich auch die Abrechnung noch fürstlich bezahlen, die der Hausverwalter ja schon automatisch mitmacht.

  • Hallo Frank,


    da gebe ich Dir recht, der Kauf ist deutlich günstiger als die Miete.
    Wir (WEG 6 Parteien, zwei Eigennutzer) kaufen die Wärmemengenzähler alle fünf Jahre aus den Rücklagen. Dann wird jedes Jahr ein fünftel von
    jedem Eignetümer der Rücklage wieder zugeführt. Das ist quasi die "Miete". Die Eigentümer die Vermieten, geben das dann an ihre Mieter weiter.
    Hier pofitieren alle davon, die Eigentümer und die Mieter, da sie weniger bezahlen. Sollte ein Zähler defekt sein, so muss dies natürlich der jeweilige
    Eigentümer selber bezahlen. Aber wie Du schon gesagt hast, ist das bei uns auch noch nie geschehen.

  • Nur mal vorneweg: auch wenn über viele Jahre hinweg ein Mieter irgendwelche Kosten bezahlt hat, bedeutet dies noch lange nicht dass dies auch legitim ist.


    stern 1711:

    Zitat

    Die Eigentümer die Vermieten, geben das dann an ihre Mieter weiter


    Wie soll das denn funktionieren?


    frank_ef:

    Zitat

    Die übliche Behauptung, dass dann nur Miete geht, stimmt auch nicht, habe da mal recherchiert. Die einmaligen Kosten alle 5 Jahre müssen sinnvollerweise jährlich umgelegt werden


    Auf welcher Grundlage werden einem Mieter Einmal-Kosten auf 5 Jahre umgelegt?

  • Richtig ist doch, eine große Einmalzahlung und die ist in dem Jahr auch abzurechnen.
    Warum aufteilen ?


    Auf welcher Grundlage werden einem Mieter Einmal-Kosten auf 5 Jahre umgelegt?


    Damit war schon im Juli alles zur Abrechnung gegenüber den Mietern gesagt - es gilt nun einmal das Prinzip, dass Zahlungen im Jahr der Zahlung voll berücksichtigt werden müssen. Gegenüber den Eigentümern kann man über entsprechende Beschlüsse anders agieren, aber nicht gegenüber den Mietern. Hier gelten die Bestimmungen der BKO. Wobei unter Umständen die Mieter sogar den Ansatz verweigern werden, da Investition (die laufenden Zählerkosten sind dagegen immer ansetzbar).


    nesciens


    nesciens

  • Die Kosten eines periodischen (nicht durch einen Defekt bedingten) Austauschs der Warm- und Kaltwasserzähler können im Rahmen der Heizkostenabrechnung auf den Mieter umgelegt werden (Anschluß AG Koblenz, 28. Mai 1996, 42 C 970/96, DWW 1996, 252). AG Bernkastel-Kues, Urteil vom 10. Juli 2000, Az: 4 C 509/99