Hallo,
zu ruhenden Steuerbescheiden wegen der Kosten des Erststudiums aus den Jahren 2004 und 2005 habe ich zu den Verlustvorträgen neue Bescheide erhalten. (geändert nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr.2 AO)
Die Bescheide sind gem. § 165 Abs. 1 Satz1 AO teilweise vorläufig und nach
§ 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO vorläufig hinsichtlich der Abziehbarkeit der Aufwendungen für eine Berufsausbildung oder ein Studium ………
In den Erläuterungen wird erwähnt, dass sich die damaligen Einsprüche hierdurch erledigt haben.
Sehe ich es richtig, dass ich nun nichts machen muss und die Bescheide durch den Vorläufigkeitsvermerk bezgl. des Studium auch weiterhin offen sind? Oder müssen wir erneut Einspruch einlegen?
In diesem Beitrag wird z.B. ein erneuter Einspruch empfohlen:
http://kanzleikudrass.de/studenten_spezial/aktuelles/
Bitte nach unten scrollen: „Liebe Studierende, liebe Betroffene“
Da heißt es dann: Mit der am 20.02.2015 bekannt gegebenen Einführung eines Vorläufigkeitsvermerks für alle neuen und geänderten Steuerbescheide seit 2004 wäre eigentlich kein Einspruch gegen ablehnende Bescheide mehr notwendig. (Vgl. BMF- Schreiben vom 20.02.2015 GZ: IV A 3 - S 0338/07/10010 - 04).Dennoch empfehle ich für die Praxis zur Rechtssicherheit Einspruch einzulegen und das Ruhen und die Aussetzung des Verfahrens nach § 363 II AO zu beantragen…….