Vorsteuer aus Rechnung in welche Periode buchen?

  • Hallo miteinander,


    Frage an ie Buchführungsexperten: Im Juni habe ich eine eine Warenlieferung erhalten. Die beiliegende Original-Rechnung des Lieferanten ist wohl unbemerkt und versehentlich mit dem Verpackungsmaterial entsorgt worden. Habe vom Lieferanen heute eine Erinnerung und die entsprechende Kopie dre Rechnung erhalten. Rechnung wurde heute bezahlt und ist als EÜR'ler ja auch kein Problem.


    Doch was mache ich mit der USt (= 50 €) ? Kann ich die auch einfach in den September buchen oder muss die Juni-USTVA korrigiert werden?



    Besten Dank, viele Grüße & schönes Wochenende für euch

    Meine Welt: EÜR, IST-Versteuerer, MB, Variante 3, SKR03 // Windows 11 Pro
    HINWEIS: Die von mir hier verfassten Beiträge äußern lediglich die persönliche Meinung des Verfassers und sind in keiner Weise qualifizierte, individuelle Beratung.

  • Moin marcator,
    gaaanz korrekt wäre wohl die Berichtigung ...
    Da. es sich ja um Vorsteuer handelt und nicht um Umsatzsteuer, ist das Finanzamt wohl eher nachsichtig, wenn Du die Rechnung im September buchst ;)


    Gruss
    Maulwurf



    .

  • Wieso "Berichtigung"? Er schreibt, er habe die Rechnung heute bezahlt.
    Wenn ich nicht ganz auf dem Holzweg bin, gilt bei der EÜR das Zu- und Abflussprinzip; und er hat die IST-Versteuerung.
    Gebucht wird dann, wann auch die Zahlung erfolgt ist (in diesem Falle eben heute).


    Falls ich auf dem Holzweg bin, klärt mich bitte auf.....


    Grüßle Mike

  • Moin Mike,


    hast Recht; hab' mich auf das RG.datum konzentriert und den Umstand "EUR" geflissentlich ignoriert...
    Also : der September ist darum vollkommen richtig :)


    Gruss
    Maulwurf


    P. S. Die "Ist-Versteuerung" betrifft nur die erhaltene USt (Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten)

  • Moin,
    danke für den Link.
    Bezüglich des dort erwähnten Punktes, dass der Zeitpunkt der Zahlung unerheblich ist, möchte ich meine obige Aussage doch präzisieren ;)
    Die EUR ist ja eine Art der Gewinnermittlung und sagt damit erstmal nichts über den Vorsteuerabzug aus. Da aber hier ja das Buchungsdatum durch die Zahlung bestimmt wird (anders als bei der Buchung über Kreditoren/Verbindlichkeiten), ist hier m. E. nur der VSt-Abzug im laufenden Monat möglich.
    Gruss
    Maulwurf





    "

    • Offizieller Beitrag

    Da aber hier ja das Buchungsdatum durch die Zahlung bestimmt wird (anders als bei der Buchung über Kreditoren/Verbindlichkeiten), ist hier m. E. nur der VSt-Abzug im laufenden Monat möglich.

    Das stimmt so nicht. Es geht anders, nur ist es komplizierter. Selbst viele Steuerberater machen es deshalb so wie von Dir angedacht, da es einfacher ist. Zudem weniger risikobehaftet für Mandanten, die Steuererstattungen des FA schnell mal so verbraten, anstatt an etwaige Rückforderungen bei anderem Geschäftsverlauf zu denken.

  • Zunächst mal meinen Dank für die engagierten Beiträge.


    Ist meine Zusammenfasung so richtig: Korrekt wäre das Buchen der Vorsteuer in den Juni und die Abgabe einer korrigierten USTVA. In Anbetracht des damit verbundenen Aufwandes und der Tatsacher, dass der in Rede stehende Betrag mit 50 € überschaubar ist, sowie dass es sich um Vorsteuer (nicht USt) handelt, hoffen wir auf die Milde des FA und buchen in den September.

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  • Ist höchstwahrscheinlich auch das Richtige, da die Vorsteuer erst bei Vorliegen einer ordnungsgemäßen Rechnung gezogen werden darf. Und da diese ja "verschütt'" ging, ist der Vorsteuerabzug erst nach Erhalt der Kopie möglich (erst diese konnte der TE ja prüfen, ob alle Bestandteile einer ordnungsgemäßen Rechnung enthalten sind).

  • Danke euch allen & guten Start in die Woche

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    • Offizieller Beitrag

    Also selbst wenn hier alles gesagt wurde, dann trotzdem nicht von jedem, deshalb möchte ich hier auch noch meinen Senf dazugeben.


    Ich stimme @babuschka zunächst zu: die Rechnung lag erst tatsächlich vor, als die Kopie übersandt wurde.


    Wäre die Rechnung aber nicht weggeschmissen gewesen, sondern aus anderen Gründen erst nach Eingang der Mahnung gezahlt worden, dann MUSS man dennoch nicht die Umsatzsteuervoranmeldung von Juni korrigieren. Es handelt sich bei dem §15 UStG um eine KANN-Bestimmung. "Der Unternehmer kann die folgende Steuer abziehen..."
    Er muss gar nichts und auch nicht sofort.


    Er kann also die Umsatzsteuer bei Vorliegen einer ordnungsgemäßen Rechnung abziehen, muss es aber nicht. Wenn er nun eine vierteljährliche Buchführung erstellt (und wir reden nicht über 10,55 Euro) und die nächste Anmeldung erfolgte erst in 3 Monaten, dann würde ich eine Korrektur der Anmeldung vornehmen, um den Liquiditätsvorteil zu erreichen.
    Er folgt die nächste Umsatzsteuervoranmeldung ohnehin in etwa zeitgleich mit der Korrektur oder handelt es sich um einen Kleinbetrag, würde ich mir diese sparen und den Vorsteuerabzug im aktuellen Monat vornehmen.

  • Guten Morgen häschen,


    danke auch dir für deine Kommentierung.



    Guten Start in die Woche

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