Gehalt 12.2013 aus Auslandstätigkeit erst Ende 01.2014 zugeflossen, wo eintragen?

  • Guten Tag, Gemeinde!


    Wenn man bis Ende 2013 im EU-Ausland (DBA) gearbeitet hat (nichtselbständig) und das Gehalt für Dezember 2013 erst nach Rückkehr am 24.01.2014 eingeht, gilt das nach dem Zuflußprinzip als in 2014 zugegangen und muß in der jetzigen Steuererklärung für 2014 gemeldet werden, wenn ich das recht verstehe.


    Die Maske "Ausländische Einkünfte aus nichtsselbständiger Arbeit" scheint da aber nicht zu passen, denn wenn man den eigentlichen Arbeitszeitraum in 2013 einträgt beschwert sich WISO Steuer-Sparbuch 2015, das der Zeitraum der Tätigkeit nicht im Steuerjahr liegt. Man kommt erst gar nicht dazu, den Gehaltsbetrag zu erfassen.


    Wo und wie soll man den Eingang sonst verbuchen?


    UPDATE1: eine Nachfrage beim Finanzamt hat ergeben, daß sie die Summe in Kennziffer 139 "steuerfreier Arbeitslohn" erwarten würden. Da ist offenbar Anlage N Zeile 21 gemeint. Diese Kennziffer wird aus der Anlage N-AUS Zn. 52, 70 und/oder 81 gespeist. Da ein DBA im Spiel ist kommen nur Zeilen 52 und 81 in Frage. Zeile 52 wäre eine Summe aus (1) Z. 48, in der die oben beschriebene Arbeitstageaufstellung münden würde, die wohl WISO Steuer-Sparbuch 2015 auch nach Eingabe der Zeiträume erstellt (was wie oben beschrieben in WISO Steuer-Sparbuch 2015 nicht akzeptiert wird), sowie (2) Z. 49, das wiederum aus Z.43 gespeist wird. Z. 43 scheint ein freies Eingabefeld zu sein.
    Somit wäre also die Frage, wie ich über WISO Steuer-Sparbuch 2015 den Eingang in Z. 43 oder Z. 81 bekomme.
    Bei Klick in der Formularansicht in Zelle 43 N-AUS komme ich in die Maske Ausländische Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit > Angaben zur Tätigkeit > Angaben zum Arbeitslohn.


    UPDATE2:
    Dort macht am ehesten die zweite Zelle Sinn: "Bruttoarbeitslohn von einem ausländischen Arbeitgeber".
    Dann meldet WISO Steuer-Sparbuch 2015 auch hier gleich wieder einen Fehler, weil im folgenden Bereich "Ermittlung des nach DBA steuerfreien Arbeitslohns" nicht "0" bei "Vertraglich insgesamt vereinbarte Arbeitstage im Kalenderjahr" stehen darf (obwohl das genau der Fall ist für 2014!)
    Wenn man nun bei "Vertraglich insgesamt vereinbarte Arbeitstage im Kalenderjahr" einfach eine "1" eingibt und dann beim folgenden "Davon entfallen auf die Tätigkeit, für die der ausländische Staat das Besteuerungsrecht hat" auch eine "1", dann ist WISO Steuer-Sparbuch 2015 zufrieden und der Gehaltsbetrag wird korrekt verarbeitet.
    Nach Abschluß der Eingabe wird wieder die fehlende Zeitraumbeschreibung angemahnt, die wie schon am Anfang des Beitrages beschrieben nicht im Kalenderjahr 2014 legt.
    Das Vorgehen klappt also vorne und hinten nicht. Ich könnte einen gesamten "Dummy-Einsatztag" eines fiktiven Auslandseinsatzes für den 01.01.2014 schaffen, aber das würde den "Hack" nur noch weiter treiben.


    Also:
    1) Wie ist nun das richtige Vorgehen?


    2) Gebe ich irgendwo die Steuer an, die im Januar 2014 mir von dem Bruttolohn in dem Aus-Land abgezogen wurde? Oder bleibt die wegen DBA außen vor? Das Finanzamt sagte immerhin, daß sie auch nichts von der Erstattung wissen wollen, die ich 2015 aus dem Aus-Land für 2014 bekommen habe. Vielleicht ist das gerade der Sinn des DBA, daß die Steuerbehandlung separat läuft und nur das ausländische Bruttogehalt zum deutschen Progressionsvorbehalt beiträgt, also nur der gemeldet werden muß?


    Viele Grüße
    zf9v

  • Nochmal ein Eintrag, um die Frage in Erinnerung zu rufen. Vielleicht haben ja auch meine zwei Updates im Starteintrag mit Details zum Thema verwirrt.


    Zusammengefaßt:

    • WISO Steuer-Sparbuch 2015 läßt es nicht ohne Fehlermeldung zu, daß ein Eintrag unter "Ausländische Einkünfte aus nichtsselbständiger Arbeit" eingegeben wird, dessen zugrundeliegende Tätigkeit nicht in 2014 liegt.
    • Ich bediente mich eines "Hacks", indem ich als Dummy-Eintrag einen einzelnen Tag 01.01.2014 für die Tätigkeit im Ausland eingetragen habe (inkl. Maske "Dauer und Art der Auslandstätigkeit"). Die Tätigkeit ist tatsächlich aber restlos in 2013 erfolgt, lediglich ein Gehaltseingang ging noch in 2014 ein.
    • Nun taucht zwar der Gehaltseingang in der Anlage N Kennziffer 139 auf, die das Finanzamt letztendlich erwartet. Meine Steuererklärung weist aber auch einen Tag Auslandstätigkeit in 2014 auf, der tatsächlich falsch ist.

    Falls es nicht doch eine richtige(re) Vorgehensweise zur Eintragung gibt, dann wäre das in meinen Augen ein Fehler/Bug der Software.


    In Hoffnung auf Feedback oder Hinweise!


    Viele Grüße
    zf9v

    • Offizieller Beitrag

    Vielleicht haben ja auch meine zwei Updates im Starteintrag mit Details zum Thema verwirrt.

    Ich kann jetzt nichts zum Thema selbst sagen, aber bei solchen Updates im bestehenden Posting sollte man immer berücksichtigen, daß der Beitrag dadurch nicht als "neu" im Forum markiert wird. Damit können Deine Ergänzungen, die das Beantworten Deiner Frage erleichtern könnten, durchaus für den entscheidenden Hilfesteller unbemerkt bleiben und er sich mangels Zeit und Lust zur Nachfrage eben nicht äußert.
    Also wird dadurch nicht unbedingt Verwirrung gestiftet, aber sinnvoll ist es nicht. Lieber so wie jetzt von Dir gemacht im eigenen Thread antworten.

  • Hallo zf9v,


    Falls es nicht doch eine richtige(re) Vorgehensweise zur Eintragung gibt, dann wäre das in meinen Augen ein Fehler/Bug der Software.


    Das ist hier wohl nicht zutreffend, won einem Bug oder Fehler zu sprechen. Dein Fall ist so aussergewöhnlich und kommt wohl auch nur in wenigen Fällen vor.
    Ich würde hier über ein Ticket Buhl darauf aufmerksam machen, dass es Spezialfälle gibt, die mit "Bordmitteln" zur Zeit nur über Tricks eingabefähig sind.
    Aber: ein Arbeitstag mehr (dazu im Ausland) fällt bei den Prüfungen wohl kaum auf. Und eine weitere Möglichkeit ist ja, im Anschreiben das Finanzamt auf diesen Sachverhalt hinzuweisen. Dann bist du auf alle Fälle auf der sicheren Seite.
    Hast du einmal versucht, über die Formulareingabe weiter zu kommen? Manchmal sind hier Plausibilitätsprüfungen des Programm "ausgeschaltet" und man kann seine Eingaben "richtig" machen.


    Schönen Sonntag nesciens

  • Hallo Billy und nesciens!


    @Billy, Ich hatte zuerst die Updates gewählt, weil der Starteintrag noch recht jung war (also schnell zwei P.S. hinterhergeschoben) und man ansonsten bei Antworten glauben könnte "Ah, da sieht man in der Forumsaufstellung schon Antworten auf den Beitrag, das scheint gelöst zu sein".


    @nesciens, vielen Dank auch für Deine Antwort. Ich habe tatsächlich vor, ein erklärendes Anschreiben beizufügen, um das "1" bei Arbeitstagen im Ausland zu erklären. Ich habe auch nicht den Eindruck, daß sich das sonstwie auswirkt.


    Ja, über die Formulareingabe habe ich ja bei meinem UPDATE1 gearbeitet. Mit der Information des Finanzamtes, wo sie die Information erwarten, habe ich sozusagen im Reverse Engineering erarbeitet, von wo die Daten wohl dahinkommen könnten.


    Ich bin vielleicht naiv, aber ich stelle mir nicht vor, daß man sicher überall im Ausland für einen geleisteten Dezemberdienst seinen Dezember-Gehalt stets bis zum 31.12. des Jahres erhält. Wenn dem so ist, muß es ja eine Möglichkeit geben, auch das ordentlich zu verbuchen, wenn man im Januar wieder im Inland ist. Daher kam es mir nicht exotisch vor.


    Ein Bug ist ja nichts Schlimmes, es kommt ja auf dessen Priorität an (bis hin zu "kosmetischer Fehler"). Ich arbeite selber im IT Support, wir leben von (der Erkennung und Bearbeitung von) Bugs. Mir ging es darum herauszufinden, ob der "Fehler" bei der Software (works as designed) oder mir ("OSI Layer 8" = User) liegt.


    Da ich also erfreulicherweise nichts völlig Offensichtliches übersehen habe, werde ich den Weg des Tickets bei Buhl weiterverfolgen. Zu diesem Zweck setze ich also den Eintrag bei diesem Thread als "erledigt" an und gebe dann noch Rückmeldung, wenn aus dem Ticket etwas kommen sollte.


    Vielen Dank und viele spätsommerlichen Grüße
    zf9v

    • Offizieller Beitrag

    Billy, Ich hatte zuerst die Updates gewählt, weil der Starteintrag noch recht jung war (also schnell zwei P.S. hinterhergeschoben) und man ansonsten bei Antworten glauben könnte "Ah, da sieht man in der Forumsaufstellung schon Antworten auf den Beitrag, das scheint gelöst zu sein".

    Ich glaube nicht, daß die Gefahr dazu besteht. Ich behaupte mal, daß diejenigen, die hier am aktivsten sind und ernsthaft helfen wollen, sich an neuen Postings orientieren und nicht an der Anzahl der Antworten (die ja alle Nonsens sein können).

  • Ich bin vielleicht naiv, aber ich stelle mir nicht vor, daß man sicher überall im Ausland für einen geleisteten Dezemberdienst seinen Dezember-Gehalt stets bis zum 31.12. des Jahres erhält. Wenn dem so ist, muß es ja eine Möglichkeit geben, auch das ordentlich zu verbuchen, wenn man im Januar wieder im Inland ist.


    Da hast du sicher Recht, aber in der Regel kommt das Gehalt dann innerhalb der 10-Tages-Frist und kann damit im "alten" Jahr erfasst werden (regelmäßige Zahlungen). Dass erst danach gezahlt wird, dürfte wirklich die Ausnahme sein, denn fällig sind diese Zahlungen Ende des Monats in dem die Leistung erbracht wurde.

  • Rückmeldung: auch Buhl bestätigt den Weg über den Dummy-Eintrag mit Hinweis im Begleitschreiben. Pragmatisch und zielorientiert, nur etwas unästhetisch. Damit kann ich leben.


    Danke für die Diskussion und Hinweise!


    zf9v

  • aber in der Regel kommt das Gehalt dann innerhalb der 10-Tages-Frist und kann damit im "alten" Jahr erfasst werden (regelmäßige Zahlungen). Dass erst danach gezahlt wird, dürfte wirklich die Ausnahme sein, denn fällig sind diese Zahlungen Ende des Monats in dem die Leistung erbracht wurde.


    So wirklich eine Ausnahme ist das aber nicht: Ein großer Personaldienstleister, bei dem ich tätig war (der mit dem blauen Logo, über 60.000 Angestellte), erstellt die Gehaltsbrechnung immer so um den 4. bis 6. des Folgemonats - ausgezahlt wird das Gehalt aber immer so um den 15. des Folgemonats (der Tarifvertrag sagt "spätestens am 15. Banktag des Folgemonats"). Daß das Dezembergehalt trotz Auszahlung erst am 15. Januar steuerlich trotzdem für das alte Jahr wirksam war, sah ich ganz deutlich an der Jahressumme (war in allen Jahren so), vermutlich zählt das Datum der Meldung an das FA.
    Das nur noch als Ergänzung, die Frage des TE ist ja beantwortet.