Mieteinnahmen in Frankreich

  • Ich wollte eine kleine Wohnung in Frankreich kaufen und es dann vermieten. Ich bin Franzosen aber in Deutschland steuerpflichtig. Das Französische Finanzamt besteuert Mieteinnahmen mit einer Pauschale von 25% für in Ausland lebende Franzosen. Ich frage mich ob ich es nochmals in Deutschland versteuern muß, oder ob den Deutsche Finanzamt keine Ansprüche mehr stellt. Wenn jemand die Antwort kennt, vielen Danken in voraus.
    Grüße Eric

  • Salut,


    auch meine Frau und ich besitzen ein Ferienhaus in Frankreich (2005 gebaut), welches wir seit 2006 vermieten. Auch wir wären dankbar, wenn jemand Tips hat, wie das steuerlich läuft (in Frankreich oder in Deutschland versteuern? Gibt es AfA fürs Ferienhaus? etc.)


    Gruß


    Stefan aus München

    • Offizieller Beitrag

    Hier ist das DBA Frankreich zum Anklicken.


    Nach Art 3 sind die Einkünfte in F zu versteuern, also ist vermutlich auch ein französische Steuererklärung abzugeben.


    Die Einkünfte unterliegen in D jedoch dem Progressionsvorbehalt und sind einzutragen auf der Anlage AUS Rückseite.


    Nach § 2a EStG dürfen negative Einkünfte jedoch nicht mit anderen inländischen Einkünften verrechnet werden, sondern darüber bekommt einen Verlustfeststellungsbescheid.
    Die negativen Einkünfte werden dann mit positiven Einkünften in späteren Jahren verrechnet, erst wenn der Gesamtbetrag positiv ist, kommt der Progressionsvorbehalt zum Tragen.


    Alles klar ?


    Vermutlich nicht......


    Bei Fragen fragen !

  • Danke für die Hinweise.
    Es ist leider nicht so einfach, hier Klarheit zu erhalten.
    Deutsche Steuerberater dürfen angeblich für den französichen Fiskus nicht tätig werden. Machen bieten für enorme Gebühren die Dienste von elsässischen Steueranwälten an.
    Eine bekannte Steuerberaterin sagte uns, wenn die Miete von deutschen Gästen in Deutschland vorab bezahlt wird und dieses Geld ja auch wiederum in Deutschland "unter die Leute" gebracht wird, ist es auch in Deutschland zu versteuern und nicht in Frankreich.
    Ich habe mir sogar schon französische Steuererklärungsbögen aus dem Internet bei <!-- w --><a class="postlink" href="http://www.impots.gouv.fr">http://www.impots.gouv.fr</a><!-- w --> heruntergeladen, aber damit hat man natürlich so seine Schwierigkeiten.


    Vielleicht wäre es clever, einfach mal bei deutschen Fiskus anzufragen bzw. einfach mal eine Anlage V dafür auszufüllen und dann wird man schon sehen..


    Weitere Ideen und Vorschläge?


    Gruß
    Stefan

    • Offizieller Beitrag
    Zitat von &quot;baaderst&quot;

    Vielleicht wäre es clever, einfach mal bei deutschen Fiskus anzufragen bzw. einfach mal eine Anlage V dafür auszufüllen und dann wird man schon sehen..


    Der deutsche Fiskus wird bei der franz. Steuererklärung auch nicht weiterhelfen können.


    Für die deutsche Steuererklärung ist die Anlage V nicht erforderlich, erforderlich ist aber eine Überschussermittlung, die der Anlage V entspricht.

  • Also: das Finanamt München (eine Spezialistin dort für Auslandsimmobilien) meinte heute am Telefon:


    Es ist, wie Sie sagten.
    Laut Doppelbesteuerungsabkommen mit Frankreich ist das Einkommen aus der Vermietung in Frankreich zu versteuern, für Deutschland ist die Anlage AUS auszufüllen (steuerfrei nach DBA mit Progressionsvorbehalt) und eine Anlage V. Die Abschreibung nach Abnutzung AfA ist auch möglich, mit 2%. Einen negativen Progressionsvorbehalt (bei Verlusten aus Vermietung) gibt es nicht, die Verluste werden mit Gewinnen der nächsten Vermietungsperioden ausgeglichen.


    Na, dann ist das schon mal geklärt. Jetzt bleibt nur noch, sich durch die französichen Steuerformulare durchzuackern oder nach jemandem zu suchen (in Frankreich?), der das beruflich macht.


    Viele Dank für die Hilfe und Tips,


    Stefan aus München

  • Wenn sich die Wohnung in Frankfreich befindet, dann sind die Mieteinnahmen grundsätzlich mal in Frankreich zu besteuern.


    In Deutschland sind die Einnahmen steuerfrei, sie unterliegen allerdings dem Progressionsvorbehalt.
    Die Angabe in der Anlage V wäre demnach falsch. Die Angaben sind in der Anlage AUS zu machen.


    Ob in Frankreich eine Steuererklärung abgeben müssen, ist nicht unbedingt gesagt. Es gibt teilweise Abgeltungssteuern. Wenn es sich bei den 25 % um eine solche Abgeltungssteuer handelt, dann muss keine Steuererklärung abgegeben werden. Es gibt in den meisten Ländern auch Einkommensuntergrenzen, bis zu denen keine Erklärung abgegeben werden muss (in Deutschland: Gesamtbetrag der Einkünfte bis zu 7.680 Euro).
    Vielleicht kann das Zentralamt für Steuern oder die französische Botschaft Auskunft geben.

  • Darf ich mal fragen was in der Zwischenzeit heraus gekommen ist?
    Danke!


    Wir haben für unser Ferienhaus in Frankreich und die daraus erzielten Einnahmen mittlerweile kompetente Hilfe in München gefunden. Entgegen unserer ursprünglichen Annahme kann durchaus ein deutscher Anwalt bzw. Steuerberater in Aktion treten. Wir hatten Glück und einen Experten für europäisches Steuerrecht mit Spezialisierung auf Frankreich gefunden. Er ist gleichzeitig auch Steuerberater. Eine ideale Kombination. Für alle Interssierten im Raum München kann ich (falls erlaubt) die Kanzlei von Ra Dr. Schwab wärmstens empfehlen: http://schwab-ltfi.com/ :D
    Solange die Einnahmen unter 15 Tausend Euro liegen erfolgt eine vereinfachte pauschale Besteuerung. Es werden ca. 30% pauschal als Ausgaben von den Gesamteinnahmen abgezogen und der Rest wird mit 25% versteuert. In Deutschland verwenden wir die Anlage AUS für ausländische Einkünfte und es wird nur die Progression davon beeinträchtigt. Vom französischen Fiskus erhalten wir dann einen Steuerbescheid und eine vierteljährliche Vorauszahlung wird fällig.


    Neu ist seit der Regierung Hollande die Veranlagung zur Finanzierung der Sozialversicherung. Die CSG (Zusatzsteuer zur Finanzierung der Sozialversicherung) und CRDS (Zusatzsteuer zur Rückzahlung der Schulden der Sozialversicherung) sind Sonderabgaben zur Bewältigung der in Frankreich überproportional steigenden Kosten der Sozialversicherung. Zu diesen Sonderabgaben werden Bezieher aller Einkunftsarten herangezogen, auch Vermieter.