Kundenguthaben zum Zeitpunkt der USt-Verbuchung verrechnen

  • Hallo zusammen,


    angenommen, ein Kunde erhält im Februar eine Auftragsbestätigung (für eine Warenlieferung, die erst im Oktober geliefert werden soll). Ohne Aufforderung oder Rechnungsstellung bezahlt er den Betrag, der in der Auftragsbestätigung ausgewiesen ist. Der Betrag wird dann komplett als Guthaben auf dem Kundenkonto verbucht (das Programm macht - für mich logisch - keine Buchung auf USt.-Konto).
    Nach der Lieferung im Oktober wird eine Rechnung erstellt. Bei Erstellung und der Bejahung der Programmfrage, wird der Rechnungsbetrag mit dem bestehenden Guthaben verrechnet. Nun bucht das Programm den Warenerlös und den USt-Betrag rückwirkend auf den Tag im Februar, an dem die Zahlung des Kunden erfolgt war.
    Ich wäre in diesem Fall (trotz Ist-Versteuerung) nun eigentlich davon ausgegangen, dass die Umsatzsteuer erst mit dem Datum der Rechnungsstellung bzw. der Warenlieferung an das FA abgeführt werden muss. Nun steht die Buchung aber im Februar drin. Was ist richtig ? Soll man manuell umbuchen (wie, über welches Gegenkonto ?) , oder soll/muss man eine berichtigte USt-Voranmeldung für Februar ans FA machen ?
    Besten Dank im Voraus für eure Unterstützung !

    • Offizieller Beitrag
  • Hallo pianoka,


    da Du der Ist-Versteuerung unterliegst, erfolgt die Steuer-Buchung zum Zeitpunkt der Zahlung Deines Kunden, denn genau dann ist sie fällig. Also ist der Februar richtig - ergo: nix umbuchen.
    Von der Höhe der Rechnung würde ich es abhängig machen, ob man eine berichtigte UVA für den Februar versendet. Aber ich würde es nicht machen, denn dafür hat man ja die Jahreserklärung, damit man eben nicht bei jeder zu späten oder vergessenen Buchung eine Berichtigung schicken muss.


    Gruß,
    Chris

    • Offizieller Beitrag

    Von der Höhe der Rechnung würde ich es abhängig machen, ob man eine berichtigte UVA für den Februar versendet. Aber ich würde es nicht machen, denn dafür hat man ja die Jahreserklärung, damit man eben nicht bei jeder zu späten oder vergessenen Buchung eine Berichtigung schicken muss.

    Da wäre ich aber ganz vorsichtig, das riecht gewaltig nach Problemen und Sonderprüfung. Die Regelungen des UStG zu Anzahlungen sind doch wirklich eindeutig! Und wo soll da der Unterschied zwischen Soll- und Istversteuerung sein. Ergibt sich m.E. auch sehr gut aus nachstehendem Fall aus dem Rechnungswesen-Portal unter Buchung von Anzahlungsrechnungen vor Zahlungserhalt. Ich kenne und nutze WISO Mein Büro so nicht. Aber vielleicht lässt sich daraus das zutreffende Vorgehen ableiten.

  • Hm, Miwe, verstehe Dein Problem nicht.


    Es geht hier nicht um eine Anzahlung, sondern um eine komplette Vorkasse-Zahlung einer Rechnung im Februar, die erst im Oktober gestellt wird.
    Der Unterschied zwischen Soll- und Ist-Versteuerer: Sollversteuerer müssen die vereinnahmte Steuer im Monat der Rechnungslegung abführen, Ist-Versteuerer im Monat des Geldeinganges. Also in diesem Falle bei pianoka im Februar.
    Merkwürdig genug, dass sein Programm da keine Buchungen auf USt-Konten macht. Das läuft da gewaltig falsch!

    Ich selber benutze Mein Büro auch nicht, aber die steuerlichen Bedingungen sind ja unabhängig von der benutzten Software.
    Pianoka hat gefragt, ob es korrekt sei, dass die Steuer im Monat Februar ausgewiesen wird, oder ob er das umbuchen solle auf den Oktober. Das habe ich ihm beantwortet.


    Die Frage zur berichtigten UVA habe ich wohl etwas lässig beantwortet, da hast Du Recht, Miwe. Pianoka könnte da vielleicht seinen Sachbearbeiter im FA fragen. Unserer möchte es definitiv nicht, dass wir bei Kleinrechnungen jedes Mal ne berichtigte UVA schicken und dann vom FA noch <10 € zu kriegen haben. ;) (eigene Rechnungen kann man ja nicht vergessen einzugeben)
    Bin im vorliegenden Fall von einer Kleinrechnung ausgegangen, da sonst ein Kunde ja wohl nicht schon ein halbes Jahr im Voraus zahlen würde.


    Pianoka, korrekt wäre es, wenn Du eine berichtigte UVA für den Monat Februar einreichst.


    LG Chris

  • Hallo Chris, Hallo Miwe


    Danke für eure Hinweise.
    Irgendwie war ich auf dem Schlauch gestanden- im Prinzip weiß ich, dass bei Anzahlungen die USt dann gleich abzuführen ist. Meine Irritation kam daher, dass ja keine Anzahlungsrechnung ergangen war.


    Frage an Nutzer des Programms - wie hätte ich im Februar korrekt verbuchen sollen ? Das Programm gibt bei Automatikverbuchung nur die Möglichkeit entweder "Zahlung auf offene Rechnung" oder "Kundenguthaben". Und bei Kundenguthaben wird eben nicht auf USt-Konten gebucht.
    Wie hätte ich manuell buchen können - so dass ich dann bei der späteren Rechnungsstellung die Zuordnung zum Kunden hingekriegt und die Rechnung als "bezahlt" gestanden wär ?
    Das Beste wäre vermutlich, wenn so etwas noch mal vorkommt, nach Zahlungseingang eine Anzahlungsrechnung zu erstellen.
    Weiß jemand eine andere Lösung ?


    Ich gebe zu der Fall ist nicht wirklich praxisnah - aber in der Praxis passiert.



    Grüße
    Karin

    • Offizieller Beitrag

    Es geht hier nicht um eine Anzahlung, sondern um eine komplette Vorkasse-Zahlung einer Rechnung im Februar, die erst im Oktober gestellt wird.

    Das ist defacto eine Anzahlung auf eine noch nicht ausgeführte Leistung/Lieferung. Es mag sich zwar anders nennen, weil der volle Betrag vorab gezahlt worden ist. Die umsatzsteuerlichen Konsequenzen sind dieselben.


    Der Unterschied zwischen Soll- und Ist-Versteuerer: Sollversteuerer müssen die vereinnahmte Steuer im Monat der Rechnungslegung abführen, Ist-Versteuerer im Monat des Geldeinganges. Also in diesem Falle bei pianoka im Februar.

    Das macht im Falle der Vorabzahlung keinen Unterschied. Den von mir verlinkten Beitrag mit dem enthaltenen Hinweis auf die sogenannte Mindest-Istversteuerung hast Du dann wohl nicht gelesen.


    Der Betrag gehört sowohl beim Soll- als auch beim Istversteuerer in den Voranmeldungszeitraum Februar (Monatszahler vorausgesetzt). Hierzu auch noch einmal ein schöner Beitrag eines Steuerexperten in Freizeit unter Umsatzsteuer für Anzahlungen, Abschlagszahlungen und Vorauszahlungen (Quelle: meinsteuerblog.de).

    • Offizieller Beitrag

    Das Beste wäre vermutlich, wenn so etwas noch mal vorkommt, nach Zahlungseingang eine Anzahlungsrechnung zu erstellen.


    Genau!
    Wenn der Kunde ein Guthaben hat und dieses nicht im selben Zeitraum der aktuellen USTVA verbraucht wird, ändert sich bei späterer Verrechnung rückwirkend die abgeschlossene USTVA. (In einer Anzahlung ist immer Umsatzsteuer enthalten; maßgeblich für die UST ist der Zeitpunkt der Anzahlung.)


    Von daher empfiehlt es sich dringendst, Guthaben nur noch im Modul Auftrag+ per Abschlagsrechnung festzuhalten, bevor der Zeitraum der USTVA überschritten wird.


    Mit Lieferung wird bei Vorkasse die Schlußrechnung mit null € Restforderung versandt.


    Zudem sollte Buhl davon Kenntnis nehmen, wenn - wie zukünftig geplant - die Perioden geschlossen werden.

    Anhand des Beispiels wurde am 31.12. der Geldeingang gebucht auf das Konto der zukünftigen Rechnung innerhalb Verrechnung. Damit kann die USTVA und EÜR und USTEKL des ablaufenden Jahres erstellt werden und die Buchungsperiode geschlossen werden.


    Am 27.1. wurde die Rechnung erstellt und zeitgleich über Verrechnung auf bezahlt gesetzt.

    Eine weitere zu erstellende Buchung im Minus hebt die Buchung der zeitgleich über Verrechnung bezahlte Rechnung wieder auf, da sie ja schon im letzten Jahr gebucht wurde. Die im neuen Jahr erstellte Rechnung wurde somit im letzten Jahr verbucht.


    Der Gesamtsaldo in Verrechnung ist ausgeglichen mit Null €.


    TIPP:

    Um zurückliegende Anzahlungen kontrollieren zu können, empfiehlt es sich für den zukünftigen Zeitabschnitt die Buchung im Bild Nr. 3 schon vorzeitig anzulegen mit der jederzeit wiederfindbaren Kategorie "keine". Diese wird der Rechnung als Zahlung zugeordnet (mit Anpassung zum Tagesdatum).

    Nicht zu vergessen ist die Ausgleichsbuchung Nr. 4 im Minus.

    MFG

  • Danke Samm !


    Wenn ich nun den umgekehrten Fall habe, dass ich eine Gutschrift von einem Lieferanten erhalte, die bei meiner nächsten Bestellung verrechnet wird - dann verbuche ich die Gutschrift erst zum Zeitpunkt, wenn ich die neue Rechnung bezahle.
    Sofern längerfristig keine Bestellung erfolgt - gibt es da eine zeitliche Grenze bzgl. der VSt, sollte man diese irgendwann verbuchen (Jahreswechsel ?) auch ohne Geldfluß ?


    Danke !