Hausgeldrückstand nach Abrechnung

  • Liebes Forum,


    wahrscheinlich ist es nur ein Denkfehler meinerseits, aber ich blicke nicht mehr durch.


    Ein Eigentümer muss für das Jahr 2015 nach WP 3000 € als Vorauszahlung leisten, zahlt aber nur z.B. 2000€.
    Wenn ich jetzt das Jahr abrechne, kommt bei tatsächlichen Kosten von 2500 € natürlich eine Nachzahlung von 500 € zustande.


    Meine Frage: Ist der Eigentümer verpflichtet, trotzdem die vollen Vorauszahlungen (3000 €) zu leisten?
    Ich meine gelesen zu haben, dass die Jahresabrechnung den WP nicht ungültig werden lässt bzw. ersetzt.


    Hätte der EIgentümer die vollen 3000 € gezahlt, wäre demnach ein Guthaben von 500 € entstanden.



    Wie wird hier vorgegangen?
    Wie wird die Zahlung der rückständigen Hausgelder aus 2015 verbucht, wenn sie erst 2016 gezahlt werden?



    Ein konkreter Fall sieht folgendermaßen aus:


    Eigentümer ist im August mit ca. 2000 € im Rückstand, es wird vereinbart, dass er den Rückstand in 12 Raten abbezahlt.
    Rechne ist das Jahr ab, kann es ja sein, dass die tatsächlichen Kosten niedriger waren als die rückständigen Hausgelder und die Hausgeldschulden schon nach 6 Raten abgegolten sind.


    Wo liegt mein Fehler?

  • Hallo ts-essen,


    du musst die beiden Sachverhalte trennen. Bei der Jahresabrechnung musst du so tun, als ob der Eigentümer alle Zahlungen geleistet hat und den Restbetrag entsprechend dem Personenkonto zurechnen (je nach Ergebnis als Gutschrift oder Belastung). Die noch offenen Zahlungen aus dem Wirtschaftsplan stehen weiterhin auf seinem Personenkonto als Forderung der WEG. Insgesamt steht dann auf dem Personenkonto der Saldo aus offenen WiPlan-Zahlungen und Jahresabrechnung.

  • Ich danke dir für die Antwort, leider hat die Benachrichtigung nicht funktioniert und ich sehe deinen Beitrag erst jetzt :(



    Rechnerisch komme ich ja auf dasselbe Ergebnis, ob ich entweder


    a) geleistete Zahlungen - tatsächliche Kosten oder
    b) Hausgeldrückstand + Abrechnungsspitze


    rechne.



    Nur wie bringe ich dem WISO HV bei, genau so zu rechnen?
    Mir wird eine "Hausgeldabrechnung" ausgegeben, in der die Nachzahlung nach a) errechnet wird (rechte Spalte im Bild):



    Meiner Meinung nach wird mit dem Beschluss der Jahresabrechung 2015 das Jahr rechnerisch abgeschlossen, also festgestellt, welche tatsächlichen Kosten entstanden sind.


    Läuft es demnach nicht auf dasselbe heraus, ob ich dem Eigentümer nach dem Beschluss


    a) sein Guthaben ausbezahle und er den HG-Rückstand begleicht oder
    b) ich dies direkt mit dem Hausgeldrückstand verrechne und die offenen Hausgeldforderungen sich somit auf die Nachzahlung reduzieren?

  • Hallo ts-essen.


    es ist zwar im Ergebnis das Gleiche, aber nicht rechtlich. Du musst als Verwalter eine richtige Abrechnung machen, und dazu gehört, dass du die geschuldeten Vorauszahlungen den tatsächlichen Kosten gegenüberstellst.


    Im zweiten Schritt - wie von mir beschrieben - musst du dann den geldmäßigen Ausgleich machen. Und da steht sich die Gemeinschaft leider schlechter, denn sie muss die offenen Forderungen notfalls per Mahnbescheid einfordern, aber gleichzeitig die Spitzen aus der Abrechnung auszahlen.


    Ihr könnt aber versuchen, mit dem säumigen Zahler eine Einzelvereinbarung zu treffen, der Art, dass Ihr nur den Betrag an ihn ausschüttet, der über den rückständigen Hausgeldzahlungen liegt. Aber dies muss eine (schriftliche) Vereinbarung sein - mündlich hättet ihr schlechte Karten im Streitfall. Und sieh' einmal in die WEG-Satzung, ob das überhaupt möglich ist

  • Ja, so wie du das erklärst hört es sich auch logisch und nachvollziehbar an.


    Da bleibt nur die Frage, was die Abrechnung aus der WISO-Software dann noch wert ist, wenn sie nur die Differenz "Zahlungen - Kosten" ausgibt?

  • Merkwürdig: Da habe ich heute mal die 2016er-Version gestartet und den Musterfall geöffnet, und siehe da (bitte nicht vom Datum beirren lassen, der Screenshot ist aus der neuesten Version 2016):


    Vielleicht kann die Entwicklungsabteilung mal mitteilen, warum und wann die Abrechnung geändert wurde.