Mitarbeiter: Zuwendungen, Sommerfest, Weihnachtsgeschenke => Einkommensteuer

  • Guten Tag,
    ich fand per Suchfunktion zwar ansatzweise ein paar gute Hinweise, aber möchte gerne nochmal die folgenden Dinge erfragen, weil es mir auch um die Summe der Themen in der Jahresbetrachtung geht.
    Vorweg: Bin leitender Angestellter, Gehalt ist >= 10% variabel. Die Bezahlung erfolgte jeweils privat (also keine Firmenkosten). Alle Belege liegen vor.



    1.) Im Frühjahr habe ich ein kleines Frühlingsfest für 15 Mitarbeiter in meinem Privathaushalt gegeben. Dazu habe ich Essen und Trinken in Größenordnung 300 EUR gereicht.
    2.) Im Sommer habe ich im Büro für 15 Mitarbeiter aufgrund einer erfolgreich verlaufenenen Projektphase Pizza und Getränke in Größenordnung 150 EUR ausgegeben.
    3.) Zu Nikolaus gab es Schoko-Nikoläuse für rd 50 EUR (15 Mitarbeitern).
    4.) Zu Weihnachten habe ich den 15 Mitarbeitern jeweils eine Kiste Wein zu je 25 EUR geschenkt (375 EUR)


    Frage ist, ob ich das alles als WERBUNGSKOSTEN ansetzen kann? In Summe sind das aufs Jahr gesehen knapp 59 EUR pro Person bzw. 875 EUR insgesamt. Ich möchte nicht, dass den Mitarbeitern Nachteile entstehen (geldwerter Vorteil dürfte es nicht sein, weil nicht vom Arbeitgeber sondern privat?!).


    Danke für eure Erläuterungen.
    lille-bror

  • Bin leitender Angestellter

    Hier lesen.


    Zitat von FT

    Angestellte, die erfolgsabhängig bezahlt werden, also beispielsweise eine Verkaufsprovision erhalten, können berufliche Gründe haben, Mitarbeiter oder Kunden zu beschenken. Wer etwa als leitender Angestellter seinen Mitarbeitern als Anerkennung für besondere Leistungen und Erfolge ein Geschenk macht, kann dies in seiner Steuererklärung in der Anlage N als Werbungskosten eintragen. Denn laut Einkommensteuergesetz sind Werbungskosten Ausgaben, die entstehen, um die eigenen Einnahmen zu sichern und zu erhalten (§ 9 Satz 1 EStG).


    Ob jetzt rein erfolgsabhängig oder zu 10% steht da zwar nicht, aber dort steht auch

    Zitat von FT

    Doch jede Regel hat ihre Ausnahme:

  • Moin Ihr,


    auch wenn man die allmächtige Suchmaschine nach "Bewirtung von Arbeitnehmern durch leitende Angestellte" befragt, kommt man auf gleichlautende Ergebnisse ;)
    Auch dort stellt sich eben die Frage, inwiefern ein überwiegend berufliche Veranlassung anerkannt wird.


    Gruß
    Maulwurf