Anlagevermögen zwischen den eigenen Betrieben übertragen

  • Hallo liebe Leute,


    ich führe zwei Gewerbe A und B. Für das Gewerbe A habe ich einiges an Anlagevermögen angeschafft (Laptop etc.) Ich möchte aber nun das Anlage vermögen auf meinen Betrieb B überführen, um Betrieb A irgendwann zu schließen, aber noch nicht sofort, da immer noch etwas an Einnahmen fließen.


    Kann ich das Anlagevermögen zwischen zwei Betrieben übertragen? Und wenn ja, wie mache ich das mit WISO EÜR?


    VIELEN DANK!!

  • Kann ich das Anlagevermögen zwischen zwei Betrieben übertragen?

    Klar.
    Betrieb A veräußert sein Anlagevermögen (am besten an B) und bucht bei Gewinn auf Kto. 8830 - bei Buchverlust auf Kto 8801 (SKR 03)
    Käufer ist Betrieb B (Umsatzsteuerpflicht beachten! Betrieb A muss abführen, B darf geltend machen.)
    Am besten gegen Rechnung o. Qittung
    Was nur noch den Erinnerungswert hat kann "entsorgt" werden. ;)

  • Klar.Betrieb A veräußert sein Anlagevermögen (am besten an B) und bucht bei Gewinn auf Kto. 8830 - bei Buchverlust auf Kto 8801 (SKR 03)
    Käufer ist Betrieb B (Umsatzsteuerpflicht beachten! Betrieb A muss abführen, B darf geltend machen.)
    Am besten gegen Rechnung o. Qittung
    Was nur noch den Erinnerungswert hat kann "entsorgt" werden. ;)

    Hallo maxi_floor,


    vielen Dank!


    Was heißt das für Betrieb B in Bezug auf die Afa. Fängt das dann wieder von vorn an oder buche ich mit dem Restwert weiter wie Betrieb A das gemacht hat? Ist das eigentlich eine Nullsumme oder verdient da das FA mit?

    • Offizieller Beitrag

    Betrieb A veräußert sein Anlagevermögen (am besten an B) und bucht bei Gewinn auf Kto. 8830 - bei Buchverlust auf Kto 8801 (SKR 03)
    Käufer ist Betrieb B (Umsatzsteuerpflicht beachten! Betrieb A muss abführen, B darf geltend machen.)
    Am besten gegen Rechnung o. Quittung

    Sicher? Sofern beides Einzelunternehmen sind, erfolgt alles im Rahmen des Unternehmens!

    ich führe zwei Gewerbe A und B.

  • Sicher? Sofern beides Einzelunternehmen sind, erfolgt alles im Rahmen des Unternehmens!

    Was meinst du mit im Rahmen des Unternehmens? Und es sind zwei Einzelunternehmen, für die ich aber jeweils eine EÜR mache, aber nur eine Umsatzsteuererklärung.

    • Offizieller Beitrag

    Ja!

    Das meinst Du jetzt aber nicht ernst, oder? Du hast aber gelesen, dass der TE meine Vermutung bestätigt hat und was die von mir bezeichnete Fundstelle des UStG besagt?

  • buche ich mit dem Restwert weiter wie Betrieb A

    Bei Betrieb A endet mit dem Verkauf des Anlagegutes die AfA (ist ja nicht mehr im Betrieb)
    Bei Betrieb B (angenommen dieser hat das Anlagegut gekauft)beginnt die AfA-Dauer natürlich nicht mehr von vorne sondern richtet sich nach der "Restnutzungsdauer"
    Bei einem Notebook das schon 3 Jahre alt ist, ist also nicht mehr viel mit AfA. Bei einem Fahrzeug oder Büroeinrichtung schon eher.

    • Offizieller Beitrag

    Bei Betrieb A endet mit dem Verkauf des Anlagegutes die AfA (ist ja nicht mehr im Betrieb)
    Bei Betrieb B (angenommen dieser hat das Anlagegut gekauft)beginnt die AfA-Dauer natürlich nicht mehr von vorne sondern richtet sich nach der "Restnutzungsdauer"
    Bei einem Notebook das schon 3 Jahre alt ist, ist also nicht mehr viel mit AfA. Bei einem Fahrzeug oder Büroeinrichtung schon eher.

    Nein! Bei dem einen raus und bei dem anderen genau so wie bisher fortgesetzt. Nichts mit Verkauf, Gewinn, Verlust, Neuberechnung AfA, etc. etc. etc. . Alles so wie bisher, nur eben der anderen EÜR zugeordnet. Umsatzsteuerlich hast Du überhaupt keinen steuerbaren Umsatz! Du verschiebst letztlich lediglich von der rechten Tasche in die linke Tasche.

  • Das meinst Du jetzt aber nicht ernst, oder?

    hallo @miwe4 sicher meine ich das so.


    Einfach ausgedrückt.
    "Das eine (wo das zu versteuernde Geld herkommt) hat nicht mit dem anderen (was in welcher Steuerklasse zu versteuern ist) zu tun.


    GewO


    Warum also braucht man für 2 Betriebe 2 Anmeldungen?
    Weil die Interessen grundlegend verschieden sein können.
    Anders:
    Was z.B. hat Betrieb "A" ein "Online-shop für Damendessous" mit einem "Dienstleistungsbetrieb der Fertiggaragen montiert" zu tun?
    Beide von z.B. von Baldrik gegründet, angemeldet u. geführt.
    Den Finanzer welche die EkSt. USt. GwSt. oder oder berechnen, ist das egal. Sind ja nur Zahlen.
    Nur würde Fa. "B" nie eine Gummipuppe von "A" kaufen. Einen Laptopp schon eher.


    Nachtrag:

    Zitat

    [Du verschiebst letztlich lediglich von der rechten Tasche in die linke Tasche.

    Als Unternehmer! Ja klar.
    Aber alles Steuerlich korrekt.
    "A" führt ab... "B" macht geltend (was "A" abgeführt hat)
    (und das FA. tastet beide Taschen des Firmeninhabers ab)

    2 Mal editiert, zuletzt von maxi_floor ()

    • Offizieller Beitrag

    Was z.B. hat Betrieb "A" ein "Online-shop für Damendessous" mit einem "Dienstleistungsbetrieb der Fertiggaragen montiert" zu tun?

    Umsatzsteuerlich eine ganze Menge, weshalb der Inhaber für diese beiden Einzelunternehmen auch nur eine Umsatzsteuererklärung abgeben muss. Genauso wie es der TE muss.


    Und in diesem Fall bist Du so etwas von auf dem falschen Dampfer wie man es nur sein kann. Der TE bringt das AV im Zeitpunkt der Aufgabe des Betriebs A zum Buchwert in das Unternehmen B ein und führt die AfA unverändert wie bisher fort. Bei allem anderen bekommt er so etwas von Prüfungsdruck, wie man es niemandem wünschen möchte. Da geben sich die Mitarbeiter des FAs die Klinke dankend in die Hand.

  • na gut @miwe4 da jetzt die Meinungen oder Auslegungen zu sehr auseinander gehen, werde ich auch einmal andere zu Wort kommen lassen.


    Hat mich gefreut,
    Gruß
    Maxi

    • Offizieller Beitrag

    Ich falle echt vom Glauben ab. Sicherlich kann man unterschiedlicher Meinung sein. Dieser Sachverhalt gehört aber schon in die frühen Tage der verschiedensten Ausbildungen von Berufen, die mit Steuer- und Buchführungsrecht zu tun haben und sollte einem eigentlich ins Blut übergehen.


    Man kann die Lösung aber auch ganz anders Aufzäumen. Warum ist in so Abhandlungen wie hier http://www.dashoefer.de/dasfib…-absatz-5-estg.html?src=1 und Verfahren wie hier http://www.haufe.de/finance/fi…sk_PI11525_HI5950668.html niemals von Übertragungen innerhalb verschiedener Betriebe eines Einzelunternehmers die Rede?


    Und wenn die zusammengehörigen Betriebe aus technischen Gründen etc. Leistungen untereinander abrechnen, dann greift R 183 Absatz 3 UStR.

    Zitat

    (3) So genannte Innenumsätze, z.B. zwischen Betriebsabteilungen desselben Unternehmens oder innerhalb eines Organkreises, sind innerbetriebliche Vorgänge. Werden für sie Belege mit gesondertem Steuerausweis ausgestellt, so handelt es sich umsatzsteuerrechtlich nicht um Rechnungen, sondern um unternehmensinterne Buchungsbelege. Die darin ausgewiesene Steuer wird nicht nach § 14 Abs. 3 UStG geschuldet.

  • Nachtrag zum besseren Verständnis:

    Zitat von UStG

    § 2 Unternehmer, Unternehmen



    (1)
    Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird.


    Nachtrag:

    Zitat von zitat miwe4


    (3) So genannte Innenumsätze, z.B. zwischen Betriebsabteilungen desselben Unternehmens oder innerhalb eines Organkreises, sind innerbetriebliche Vorgänge.


    siehst du jetzt was der Unterschied ist? (ich sag nur"A" Dessous und "B" Hoch-Tiefbau) also 2 verschiedene Unternehmen 1 Unternehmer

    3 Mal editiert, zuletzt von maxi_floor ()

    • Offizieller Beitrag

    also 2 verschiedene Unternehmen 1 Unternehmer

    Nein, wir sind im Steuerrecht. Mehrere Betriebe aber nur ein Unternehmer. Wie soll bei Deiner Einbeziehung der Umgangssprache im Steuerrecht den Durchblick behalten?


    Ein nicht steuerbarer Innenumsatz bleibt ein nicht steuerbarer Innenumsatz. Und stille Reserven etc. sind ebenfalls nicht aufzudecken.

  • ich führe zwei Gewerbe A und B.

    hallo nochmal Baldrick,
    sry. ist eben so wie in einer Vorstandssitzung. Da gehen die Meinungen auch nicht immer konform. :D


    Also: Du hast 2 Firmen und musst 2x EÜR machen/einreichen. Für jede Fa. sep.?? (wenn nicht, hat sich die Disku. erledigt)


    Dann ist "meiner -bescheidenen- Meinung nach" ...das eine Unternehmen berechtigt, von einem anderen Unternehmen Gegenstände zu erwerben.
    Bei dem einen Unternehmen entsteht durch den Verkauf Erlöse, beim anderen Aufwendungen -in eben gleicher Höhe !11!-


    Wie sonst kannst Du als Inhaber der Fa. B den plötzlichen "Wert-zuwachs" des Anlagevermögens nachweisen?


    (habsch gefundn)

    • Offizieller Beitrag

    Dann ist "meiner -bescheidenen- Meinung nach" ...das eine Unternehmen berechtigt, von einem anderen Unternehmen Gegenstände zu erwerben.
    Bei dem einen Unternehmen entsteht durch den Verkauf Erlöse, beim anderen Aufwendungen -in eben gleicher Höhe !11!-

    Noch einmal, ein Unternehmen im umgangssprachlichen Sinne ist nicht gleichzusetzen mit einem Unternehmen/r im steuerlichen Sinne. Eine Vermischung ist wenig zweckdienlich und irreführend.


    Ist Dir der Begriff nicht steuerbarer Innenumsatz eigentlich bekannt? Und dies bezieht sich ausschließlich auf die steuerlichen Konsequenzen. Es wird im Prinzip nur ein Gegenstand von einer Ecke des Unternehmens in eine andere Ecke des Unternehmens verschoben (rechte Tasche - linke Tasche). ES handelt sich um keinen steuerbaren Umsatz i.S.d. UStG und auch ertragsteuerlich darf sich im Saldo innerhalb des Unternehmens keine ertragsteuerliche Auswirkung ergeben. Und alles natürlich erst im Zeitpunkt der Verschiebung, hier also der Aufgabe des einen Betriebes.


    Und wie man das auf dem Papier darstellt, da gibt es durchaus unterschiedliche Möglichkeiten, die dann auch jeder Steuerprüfer problemlos nachvollziehen kann. Und jeder Steuerkundige ist in der Lage, die entsprechenden Aufzeichnungen der EÜRs der diversen Betriebe des Unternehmens nachzuvollziehen bzw. abzugleichen. Du kannst natürlich auch Proforma-Rechnungen und Zahlungen hin- und herschieben, damit es auch wirtschaftlich innerhalb der Betriebe reelle gibt. Aber alles hat unter dem Gesichtspunkt des Innenumsatzes zu erfolgen.


    Rechnung: Wie richtig fakturiert wird und wann der Vorst ... / 1.2.16 Innerbetriebliche Rechnungen - Quelle: haufe.de


    Oder auch hier: http://www.justanswer.de/steue…egen-im-privatbesitz.html


    Oder z.B. Tz. 2.3.10 in musterlehrbrief_ust_2014.pdf