Fortbildung im Ausland: Wo trage ich Flug und Hotel als Komplettpreis ein.

  • Hallo,


    Ich würde gerne selbsfinanzierter Englisch-Kurs auf Malta als "Fortbildung mit inhaltlichem Bezug ..." von der Steuer absetzen. Dabei habe ich Flug und Hotel als eine Pauschalreise gebucht, also ich habe eine einzige Rechnung für Flug + Hotel (inkl. Transfer und Frühstück). Jetzt weiß ich nicht wie ich es, bzw. wo in WISO steuer:Sparbuch eintragen kann. Im Programm gibt es nur die Möglichkeit Fahrkosten und Überwachungskosten getrennt einzugeben.


    Ich hoffe jemand kann mir einen Tipp dazu geben. Danke im Voraus.

    • Offizieller Beitrag

    Mal abgesehen davon, dass die Erfolgsaussichten des Antrags sehr eingeschränkt vorhanden sein dürften, sind nur die laut Eingabemaske zu ersehenden Punkte so einzugeben. Alle anderen Sachverhalte muss man halt manuell irgendwie eintragen. Ich hoffe, Du hast ein detailliertes Programm des Veranstalters einschließlich Teilnehmerverzeichnis, welches keinerlei Möglichkeiten zu sonstigen Freizeitaktivitäten vorsieht, vorzulegen.

  • Ich habe mir überlegt, dass ich die "Flug+Hotel" Rechnung bei Übernachtungskosten inkl. einem Hinweis auf "+Flug" eintrage. Oder gibt es eine bessere Möglichkeit?


    Ja, ich habe ein Programm vom Veranstalter und in dem Zertifikat ist auch die Stundenzahl (30 Unterrichtsstunden pro Woche) eingetragen. Meine Hoffnung ist, dass 30 Stunden/Woche für die Anerkennung ausreichend sein werden. Die Freizeitaktivitäten waren sowieso extra und zusätzlich zu bezahlen.


    Und im Bezug auf die Erfolgsaussichten, wenn ich Garnichts eintrage, dann gibt es sicherlich nichts zurück ;)

    • Offizieller Beitrag

    Ja, ich habe ein Programm vom Veranstalter und in dem Zertifikat ist auch die Stundenzahl (30 Unterrichtsstunden pro Woche) eingetragen. Meine Hoffnung ist, dass 30 Stunden/Woche für die Anerkennung ausreichend sein werden.

    Tut es nicht, da es vergleichbare Sprachkurse in D gibt. Es steht der Urlaubs- und Freizeitcharakter im Vordergrund.

    Die Freizeitaktivitäten waren sowieso extra und zusätzlich zu bezahlen.

    Was keine rolle spielt und meine Annahme nur bestärkt.

  • Voran sei die Frage gestellt, ob der Englisch-Kurs beruflich veranlaßt (bedeutet nicht "vom Arbeitgeber veranlaßt") war. Soweit ich weiß, ist das eine Voraussetzung für eine teilweise Anerkennung bei den Werbungskosten (BFH-Urteil vom 17. Dezember 2002 VI R 137/01 und auch Beschluß des Großen Senats des BFH vom 21.09.2009 GrS 1/06).
    Dann kommt der Anteil der privaten und der beruflichen Veranlassung ins Spiel - entsprechend müssen u. a. auch die Kosten für Übernachtung bzw. An- und Abreise aufgeteilt werden (BFH 21.04.2010 VI R 5/07 und VI R 66/04, 24.02.2011 VI R 12/10, 19.01.2012 VI R 3/11).
    Daß die Freizeitaktivitäten extra zu bezahlen waren, ist für mich genauso wie für miwe4 ein starkes Indiz dafür, daß die Reise nicht nur beruflich veranlaßt war und die genannten Kosten entsprechend zu teilen sind.

    • Offizieller Beitrag

    Ein Englisch-Kurs auf Malta bei dem genannten Zeitraster und mit freier Teilnehmerwahl (Jedermann), da gibt es für mich auch keine anteilige Berücksichtigung etwaiger Kosten. Es gibt nun einmal Dinge, die sind privat veranlasst und die bleiben auch privat veranlasst.

  • Ein Englisch-Kurs auf Malta bei dem genannten Zeitraster und mit freier Teilnehmerwahl (Jedermann), da gibt es für mich auch keine anteilige Berücksichtigung etwaiger Kosten. Es gibt nun einmal Dinge, die sind privat veranlasst und die bleiben auch privat veranlasst.

    Genau das meinte ich ja mit

    Voran sei die Frage gestellt, ob der Englisch-Kurs beruflich veranlaßt (bedeutet nicht "vom Arbeitgeber veranlaßt") war.

    Nur wenn das zutrifft, kommt die Frage der Teilung der Kosten zum Tragen.
    Das Urteil VI R 12/10, das der Fragestellung des TE am nächsten kommt, beinhaltet folgenden Satz (Rz 13):


    Zitat von BFH VI R 12/10

    Nach diesen Grundsätzen sind Kursgebühren zum Erwerb von Kenntnissen in einer Fremdsprache als Werbungskosten abziehbar, wenn ein konkreter Zusammenhang mit der Berufstätigkeit besteht. Ob dies zutrifft, ist durch Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen ...

    Dieser Satz ist fast wortgleich auch in den anderen verlinkten Urteilen zu finden. Und der Satz

    Zitat von BFH VI R 12/10

    Liegt der Reise kein unmittelbarer beruflicher Anlass zugrunde, sind nach den Grundsätzen, die der Große Senat des BFH in seinem Beschluss vom 21. September 2009 GrS 1/06 (BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672) aufgestellt hat, die mit dem Sprachkurs verbundenen Reisekosten aufzuteilen, sofern der erwerbsbezogene Anteil nicht von untergeordneter Bedeutung ist.

    könnte der Aufhänger für den TE sein (in beide Richtungen einer Entscheidung). Der TE wird freilich eine untergeordnete Bedeutung des erwerbsbezogenen Anteils verneinen ... ;)

  • Danke für die Informationen.
    Zusätzlich habe ich Kontakt mit dem Vereinstalter aufgenomen und daraufhin eine zusätzliche Bescheinigung über die Stunden (Unterricht + Hausaufgaben) bekommen. Zusammen komme ich auf 40 Stunden die Woche. Angeblich werden die Kurse auch als Bildungsurlaub in einigen Bundesländer annerkannt.


    Aber OK, ich werde alles bei der Erklärung eintragen und dann mal sehen, ob es klappt ;)

    • Offizieller Beitrag

    Angeblich werden die Kurse auch als Bildungsurlaub in einigen Bundesländer annerkannt.

    Das hat doch mit dem Steuerrecht rein nichts zu tun.