Lieferung in Deutschland - RG Türkei - Privatperson - MwSt.

  • Hallo Zusammen,


    ich bin eigentlich ziemlich gut was das Thema Steuer etc. angeht. Habe aber jetzt eine Frage die ich bestätigt haben möchte.
    Oder ich muss nochmal büffeln :)


    Situation:


    Kunde kauft bei mir Ware und lässt sich alles nach Deutschland schicken - an eine deutsche Adresse. Die Rechnung ist auf den gleichen Käufer mit Adresse in der Türkei ausgestellt.
    Privatperson - keine Firma. Soweit kein Problem.
    Es wurde eine normale Rechnung mit ausgewiesener MwSt. erstellt.


    Rechnungsbetrag: 24,50 Euro (enthaltene MwSt. 3,91 €)


    KEIN WITZ:
    Jetzt bekomme ich 2 Wochen danach einen Brief aus der Türkei (!) mit der Aufforderung die MwSt. auf sein deutsche Konto zu erstatten......
    Er hätte die Ware ausgeführt (Rechnung mit Zoll Stempel hat er natürlich drangeheftet) und es wäre so rechtens.
    Und eine Kopie vom Reisepass hat er auch mitgeschickt.



    Kurz und Knapp:
    Ich erstatte die MwSt natürlich nicht, da die Leistung in Deutschland erbracht worden ist. Lieferung an eine Deutsche Adresse.
    Das ist doch so Korrekt, oder ?




    Wo ist der Fachmann Samm..... :) :D

  • Also rein aus dem Bauch heraus, würde ich sagen: Das kann sich dein Kunde aus dem Kopf schlagen. Du hast die Lieferung innerhalb Deutschlands erbracht und somit greift der steuerfreie Export in Drittländer nicht. Was der Empfänger anschließend mit der Ware macht, kann Dir egal sein.


    "Er hätte die Ware ausgeführt" ist eben kein von Dir beauftragter Dritter, oder?


    Und selbst wenn... Der Kunde will die teuren Versandkosten sparen und läßt sich nach D beliefern und jetzt sollst Du wegen dem paar Kröten extra Aufwand betreiben. Kannst ihm ja dafür 5,00 € Bearbeitungsgebühr in Rechnung stellen. ;)

  • Hallo wht,


    in der Sache ist es klar: Lieferung/Leistung innerhalb Deutschlands erbracht, also MwSt-pflichtig.
    Selbst wenn aus irgendeinem hier nicht bekannten Grunde die Ausfuhr durch den Käufer eine MwSt-Erstattung möglich machte, wäre das ganz allein dessen Sache. Man ist doch immer wieder mal mit solchen Unverschämtenheiten konfrontiert.


    VG

    Meine Welt: EÜR, IST-Versteuerer, MB, Variante 3, SKR03 // Windows 11 Pro
    HINWEIS: Die von mir hier verfassten Beiträge äußern lediglich die persönliche Meinung des Verfassers und sind in keiner Weise qualifizierte, individuelle Beratung.

  • Moin,


    nun ja, es könnte sich ja auch um eine "Ausfuhr im persönlichen Reisegepäck" handeln und wäre somit tatsächlich unter besimmten Bedingungen umsatzsteuerfrei. Also ist der Wohnort des Kunden im Ausland, keine Kfz-Teile, kein Versand durch den Kunden...


    Da sich hier viel Recherche-Aufwand nicht so wirklich lohnt, würde * ich * die Steuer erstatten und natürlich die von Heiko angesprochene Bearbeitungsgebühr nicht vergessen :thumbsup:


    Gruss
    Maulwurf

    • Offizieller Beitrag

    Ich würde es definitiv nicht machen, wenn der Kunde so etwas vorher nicht angesprochen hat. Und wenn, dann würde ich die Unterlagen vorher an den Zoll zwecks Prüfung und Bestätigung schicken. Bei dem Ablauf hätte ich erhebliche Bedenken tatsächlicher Art.

  • Moin,


    natürlich ist es hier nir eine persönliche Einschätzung. Kann und will ja niemand hier belehren :)


    Allerdings gehe ich nicht davon aus, dass sich jemand wg. 3,91 Euronen die Mühe macht, ein Pass- und Zolldokument halbwegs passabel zu fälschen..


    Gruss
    Maulwurf

    • Offizieller Beitrag

    Allerdings gehe ich nicht davon aus, dass sich jemand wg. 3,91 Eronen die Mühe macht, ein Pass- und Zolldokument halbwegs passabel zu fälschen..

    Ein "normaler" Kunde würde für 3,91€ doch erst gar nicht so einen Antrag stellen. Von daher meine Bedenken und mein Misstrauen. Ich würde alles so lassen wie es ist und freundlichst um Verständnis bitten.

  • Bearbeitungsgebühr nicht vergessen

    moin


    und wenn er nicht zahlt (€ 5,-- Forderungseinzug Türkei ist etwas aufwändiger) die Russen schicken? die haben eh noch ne Rechnung offen. :D

  • Moin,


    hier mal ein entsprechender Hinweis vom Deutschen Zoll.
    Wichtiger Satz:



    Zitat von Zoll

    Der Verkäufer kann Ihnen die Umsatzsteuer zurückerstatten, sobald ihm ein Nachweis vorliegt, dass die Ware ordnungsgemäß ausgeführt wurde.


    Die Betonung liegt auf "kann"... Soetwas sollte abgesprochen werden, es muss ja auch das entsprechende Formular eigentlich vom Unternehmer ausgefüllt und
    unterschrieben sein, ansonsten "kann" er Dich mal


    Ich füge mal so ein "Ausfuhr- und Abnehmerbescheinigung für Umsatzsteuerzwecke bei Ausfuhren im nicht kommerziellen Reiseverkehr" So heißt das wirklich !

  • Und woher nimmst du die Gewissheit, dass es sich hier um Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr handelt? Nach den Ausführungen des TE ist nicht klar, ob eine Lieferung im Inland oder im Ausland vorliegt. Der erste Anschein spricht für eine Lieferung im Inland, und dann ist nun einmal bei Privatpersonen mit 19% MwSt zu rechnen ....
    Ich stimme miwe4 zu, eine Erstattung ist m. E. nach nicht möglich, solange die Fragen nicht geklärt sind. § 3 Abs. 6 UStG mit allen Ausnahmen und Sonderregelungen ist hier zu beachten - aber der Aufwand lohnt m. E. nicht. Der Empfänger will etwas - also soll er nachweisen, dass eine Erstattung möglich ist (warum lässt er sich das nicht in der Türkei erstatten? Wahrscheinlich, weil keine Lieferung ins Ausland vorliegt!).


    Wer weiß, ob dies nicht nur der "erste" Versuchsballon ist, um dann mit größeren Beträgen zu hantieren ...

    Einmal editiert, zuletzt von babuschka ()

  • Moin babuschka,


    da Du Wert auf sprachliche Genauigkeit legst: ich schrieb von der Möglichkeit eines solchen Falles und ich habe mich im zitierten Passus auf Mauskos Post bezogen.


    Niemals nie nicht (sprachliche Entgleisung, richtig) würde ich mir anmassen, etwas gewisslich/abschließend beurteilen zu wollen, dafür fehlen hier evtl. doch Fakten...


    Gruss
    Maulwurf