Selbstständiger Nachhilfelehrer und Reisekostenpauschale

  • Hallo,


    ich bin seit etwas mehr als einem Jahr Nachhilfelehrer, der seine Schüler (meist auswärts) zu Hause besucht und daher viel fahren muss. In 2015 hatten meine Frau und ich nur ein Fahrzeug, mit dem sie vormittags (Lehrerin) und ich nachmittags (Nachhilfe) gefahren sind.


    Daten:
    Nutzungsanteil selbstständig (30%)/privat (70%), ermittelt über Fahrtenbuch (4 Monate; 21.3. bis 31.7.2015).
    Jährliche Laufleistung privat beträgt ca. 16500 km und geschäftlich ca. 7.200 km (gesamt: 23700 km)


    Ich würde gerne die Reisekostenpauschale in Höhe von 0,30 Euro je Kilometer in Anspruch nehmen, weil mir das am vorteilhaftesten erscheint und vor allem weil es mit dem geringsten Arbeitsaufwand (z.B. Fahrtenbuch) verbunden ist. Dazu hätte ich einige Fragen:


    1. Dem oben ermittelten Nutzungsanteil entsprechend fällt mein Fahrzeug in die Kategorie 10% bis 50% und kann somit entweder dem gewillkürten Betriebsvermögen oder dem Privatvermögen zugeordnet werden. Die Entscheidung hierüber obliegt in jedem Fall mir, also dem Steuerpflichtigen. Ist das richtig?


    2. Ich entscheide mich für das Privatvermögen und habe dann die Wahl zwischen Abrechnung der tatsächlichen Kosten (über Führung eines Fahrtenbuchs) oder der Reisekostenpauschale (pauschal 0,30 Euro/km). Habe ich hier tatsächlich die Wahl zur Reisekostenpauschale oder kann der Finanzbeamte auch eine Abrechnung über die tatsächlichen Fahrtkosten verlangen bzw. mich zum Führen eines Fahrtenbuchs verdonnern? Dieser Punkt geht aus dem Internet nie klar hervor.


    3. Da ich im Jahr 2015 nur über 4 Monate ein Fahrtenbuch (Bestimmung des Nutzungsanteils) geführt habe und ansonsten keine Benzinbelege gesammelt habe, wie hoch ist die Wahrscheinlichkeit, dass das Finanzamt meine tatsächlichen Kosten überhaupt anerkennt, sollte das Finanzamt die Pauschale ablehnen.


    4. Im Dezember 2015 hat meine Frau auf ihren Namen ein zweites Fahrzeug angeschafft, welches im nächsten Jahr meiner Tochter als Fahrzeug dienen wird. Aktuell läuft sie noch unter begleitetem Fahren (17 Jahre), kann aber kaum Auto fahren, weil meine Frau und ich das Fahrzeug stark belegen. Damit sie etwas mehr Praxis sammeln kann und damit sie ab 18 Jahren dann ein eigenes Auto hat (Studium, etc.) haben wir ihr dieses Fahrzeug gekauft. Muss ich nun deswegen in 2016 noch einmal den Nutzungsanteil (privat/geschäftlich) für unser primäres Auto über ein Fahrtenbuch (4 Monate) bestimmen, weil nun ja offiziell ein zweites Auto hinzugekommen ist? Muss dann auch der Nutzungsanteil des zweiten Fahrzeugs über Fahrtenbuch bestimmt werden?


    Könntet ihr vielleicht abschließend einschätzen, wie hoch die Möglichkeit ist, die Pauschale anerkannt zu bekommen.


    Vielen Dank für eure Mühe
    gcygnusx1

    • Offizieller Beitrag

    Habe ich hier tatsächlich die Wahl zur Reisekostenpauschale oder kann der Finanzbeamte auch eine Abrechnung über die tatsächlichen Fahrtkosten verlangen

    Zwingen kann er Dich insoweit grundsätzlich zu nichts. Ausnahme: unzutreffende Besteuerung bei Anwendung der Pauschalen, die ich hier nicht sehe.

    bzw. mich zum Führen eines Fahrtenbuchs verdonnern?

    Das kann er unabhängig davon. Eben ganz wie er es für erforderlich hält.

    Da ich im Jahr 2015 nur über 4 Monate ein Fahrtenbuch (Bestimmung des Nutzungsanteils) geführt habe und ansonsten keine Benzinbelege gesammelt habe, wie hoch ist die Wahrscheinlichkeit, dass das Finanzamt meine tatsächlichen Kosten überhaupt anerkennt, sollte das Finanzamt die Pauschale ablehnen.

    Die Belege sind ein Indiz für die Ordnungsmäßigkeit eines ordnungsgemäß geführten Fahrtenbuches. Fehlen die, kann es Probleme geben. Da Ihr bei der Kilometerleistung mit sicherheit die Tankvorgänge nicht bar erledigt habt, lässt sich so etwas aber auch auf anderem Wege glaubhaft machen. Und diese Belege kann das FA anfordern.

    Muss ich nun deswegen in 2016 noch einmal den Nutzungsanteil (privat/geschäftlich) für unser primäres Auto über ein Fahrtenbuch (4 Monate) bestimmen, weil nun ja offiziell ein zweites Auto hinzugekommen ist? Muss dann auch der Nutzungsanteil des zweiten Fahrzeugs über Fahrtenbuch bestimmt werden?

    Das kommt natürlich auf die tatsächliche Nutzung des Fahrzeugs an. 100% Privatnutzung interessiert das FA nicht.

    Könntet ihr vielleicht abschließend einschätzen, wie hoch die Möglichkeit ist, die Pauschale anerkannt zu bekommen.

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  • Hallo gcygnusx1,


    ganz allgemein: ein repräsentativer Zeitraum als Maßstab für das ganze Jahr genügt für die Ermittlung des Anteils beruflich an den Gesamtkilometern. Dies gilt aber nicht für die Kosten. Entweder du sammelst das ganze Jahr über Belege und rechnest dann ab oder du begnügst dich mit der Kilometerpauschale. Ein "Hochrechnen" geht hier nicht.


    Der Anteil der beruflichen Fahrten muss "glaubhaft" gemacht werden. Es kann passieren, dass das Finanzamt für eine gewisse Zeit ein Fahrtenbuch als Nachweis fordert, muss aber nicht sein. Gut ist es, wenn man die einzelnen Fahrten belegen kann, was ja hier nicht schwer sein dürfte (Schüler A in A-Stadt, A-Straße x-mal die Woche, einfache Strecke y Kilometer, insgesamt in z Wochen; Schüler B dto. etc.). Über deinen Terminkalender kannst du diese Termine und besuchten Schüler nachweisen.


    Ein zweites Auto ist irrelevant - wichtig sind die Kilometer, die mit dem beruflichen gefahrenen Pkw zurück gelegt werden. Es kann aber zur Erklärung eines anderen Anteils beruflich im nächsten Jahr angegeben werden. Es ist ja nicht ganz unrealistisch, dass dann der berufliche Anteil etwas ansteigen wird (ausser der Zweitwagen wird fast ausschließlich dann von der Tochter genutzt). Wenn sich der Anteil nur unwesentlich ändert, muss im nächsten Jahr der Anteil nicht neu ermittelt werden. Aber hier wird das Finanzamt entscheiden, was für 2016 dann notwendig sein wird.

  • Ergänzung zur Frage der Kosten: Wenn keine Belege fürs Tanken vorliegen, kann man es trotzdem mit den tatsächlichen Kosten versuchen. Allerdings kann das FA hierbei den niedrigsten Spritpreis des Jahres als Basis zur Verwendung verwenden, also z. B.

    • Verbrauch 7,5 l / 100 km
    • 1,20 € / l
    • 23.700 km

    macht 2133 € bzw. 9 Cent je km.
    Dazu kommen dann noch Steuern, Versicherungen, Reparaturen, evtl. Abschreibung ...
    Einfach durchrechnen, ob man damit über die Pauschale kommt.

    • Offizieller Beitrag

    Ergänzung zur Frage der Kosten: Wenn keine Belege fürs Tanken vorliegen, kann man es trotzdem mit den tatsächlichen Kosten versuchen.

    Das haben wir doch schon etliche Male durchgekaut. So einfach ist es eben nicht. Erst einmal sind alle Optionen der Nachweismöglichkeit auszuschöpfen. Neben den ureigenen Tankbelegen gibt es eben auch andere Möglichkeiten, die tatsächlichen kosten detailliert festzustellen. Und bei 23.700km Jahresfahrleistung des PKWs möchte ich den Barzahler sehen.


    Nebenbei dient das nämlich auch zur Glaubhaftmachung bzw. Überprüfung der erklärten Kilometerleistung. ;)

  • Das haben wir doch schon etliche Male durchgekaut. So einfach ist es eben nicht. Erst einmal sind alle Optionen der Nachweismöglichkeit auszuschöpfen. Neben den ureigenen Tankbelegen gibt es eben auch andere Möglichkeiten, die tatsächlichen kosten detailliert festzustellen. Und bei 23.700km Jahresfahrleistung des PKWs möchte ich den Barzahler sehen.
    Nebenbei dient das nämlich auch zur Glaubhaftmachung bzw. Überprüfung der erklärten Kilometerleistung. ;)

    Die km-Leistung kann z. B. auch durch Werkstattrechnungen glaubhaft gemacht werden. ;)
    Und wenn man genaueres nachweisen kann, ist man ja eigentlich immer besser dran (sprich höherer km-Satz) als bei der für den Steuerpflichtigen ungünstigen Schätzung - es wird also wohl niemand freiwillig auf einen Nachweis verzichten.
    Auch wenn es wohl wirklich kaum einen Nur-Barzahler gibt - deswegen ist ein solcher nicht von der Möglichkeit, die Kosten für Sprit so zu ermitteln, ausgeschlossen.

    • Offizieller Beitrag

    Auch wenn es wohl wirklich kaum einen Nur-Barzahler gibt - deswegen ist ein solcher nicht von der Möglichkeit, die Kosten für Sprit so zu ermitteln, ausgeschlossen.

    Ein vernünftig und gewissenhaft arbeitender FA-Mitarbeiter sollte und wird diesen Weg wählen. So glaube doch einfach mal einem der Praktiker hier irgendetwas. Werkstattrechnungen sind weitere Indizien, die daneben eine Würdigung finden. Eben so wie andere Indizien auch noch. Und nur deren Summe macht einen Sachverhalt glaubhaft oder nicht glaubhaft. Und manch einer wird sich wundern, welch Überraschungen so ein Abgleich der Indizien bringen kann.


    Und das ist es jetzt von meiner Seite alles zu diesem Thema.

  • Ein vernünftig arbeitender FA-Mitarbeiter sollte und wird diesen Weg wählen. So glaube doch einfach mal einem der Praktiker hier irgendetwas.

    Es ist nicht falsch, was ich geschrieben habe, nur weil es in der Realität eher seltener auftritt. Es ist eine, im Prinzip die letzte Möglichkeit der Geltendmachung dieser Kosten. Du hast selber mal geschrieben, daß das entsprechende Urteil vom BFH aus dem Jahr 1992 bekannt und nicht überholt ist.


    Und nur weil jemand ein "Praktiker" ist, heißt das nicht, daß er grundsätzlich recht hat (genausowenig habe ich grundsätzlich recht). Ansonsten würden ja nicht so viele Einsprüche bezüglich der Steuerbescheide Erfolg haben - immerhin sitzen ja im FA eigentlich nur "Praktiker". ;)

  • Es ist eine, im Prinzip die letzte Möglichkeit der Geltendmachung dieser Kosten.

    Hallo entejens,


    "Geltendmachen" und "Glaubhaftmachen" (wie miwe4 jetzt schon ein paar Mal betont hat) sind aber zwei Paar Stiefel! Du kannst viel geltend machen, ob das Finanzamt dem zustimmt, hängt davon ab, wie glaubhaft deine Angaben sind.


    Gutes Neues Jahr nesciens

  • Die Glaubhaftmachung kann, wie ich schon schrieb, über Werkstattrechnungen erfolgen. Aus dieser ergibt sich die ungefähre, eben glaubhafte Jahresfahrleistung.
    Der niedrigste Benzinpreis im Jahr und der niedrigste Verbrauch eines konkreten Fahrzeugtyps dienen als Konstanten lediglich der Berechnung der sich aus der Jahresfahrleistung (nur die muß glaubhaft gemacht werden) ergebenden Kosten und nicht der Glaubhaftmachung. Das ergibt sich schon daraus, daß diese beiden Werte vom Finanzamt bestimmt werden (können) - es ist unwahrscheinlich, daß das FA die Angaben eines Steuerpflichtigen glaubhaft macht.
    Übrigens: Bei mir hat das Finanzamt bezüglich der Glaubhaftmachung der Jahresfahrleistung grundsätzlich nur Werkstattrechungen angefordert.
    Und wenn jemand zu faul ist, Belege zu sammeln, dann kann er eben nur die sich aus den Konstanten ergebenden niedrigeren Kosten geltend machen. Aber ein Geltendmachen von Benzinkosten nur deshalb grundsätzlich auszuschließen, weil jemand untypischerweise immer bar bezahlt, ist rechtswidrig, weil es genau die von mir beschriebene Möglichkeit gibt.

  • Und wenn jemand zu faul ist, Belege zu sammeln, dann kann er eben nur die sich aus den Konstanten ergebenden niedrigeren Kosten geltend machen. Aber ein Geltendmachen von Benzinkosten nur deshalb grundsätzlich auszuschließen, weil jemand untypischerweise immer bar bezahlt, ist rechtswidrig, weil es genau die von mir beschriebene Möglichkeit gibt.

    Du solltest vorsichtig sein mit deiner Behauptung der Rechtswidrigkeit! Ansatz von Kosten ist nun einmal nur möglich, wenn die Ausgaben tatsächlich erfolgt sind und das muss auch im Zweifel nachgewiesen werden. Da dies viele nicht können, gibt es ja die Möglichkeit der Pauschale.
    Glaubhaftmachung der Fahrleistung und Glaubhaftmachung von Kosten sind daher zu unterscheiden.



    nesciens

    • Offizieller Beitrag

    Und wenn jemand zu faul ist, Belege zu sammeln, dann kann er eben nur die sich aus den Konstanten ergebenden niedrigeren Kosten geltend machen.

    Kann er eben nicht. Auch das 1992er Urteil für den Streitfall aus 1984 lässt nicht ein Wahlrecht frei. Es ist eine Lösung, wenn im Einzelfall einmal, aus welchen Gründen auch immer, die entsprechenden Belege verloren gegangen sind. Das kann der Hund sein, der die Belege aus Verzweiflung gefressen hat oder ein Brand und auch ein sonstiges Versehen. Ein dauerhaftes Nichtvorlegen dieser Nachweise würde für mich andere Rückschlüsse bedeuten. Zudem sind die Tankquittungen eben nur eine Möglichkeit, die Treibstoffkosten nachzuweisen. Es geht eben auch durch Kontoauszüge und Kreditkartenauszüge. Hinsichtlich dieser Art des Nachweises war im Streitjahr 1984 eine Verbreitung noch nicht so ausgeweitet wie eben zu heutigen Zeiten. Da unterscheidet sich 2015 doch deutlich von 1984. Und wenn man eben die Quittungen im Einzelfall nicht mehr hat, dann zieht man eben Kontoauszüge und Kreditkartenbelege heran. Alle diese Belege lassen eine Ermittlung der tatsächlichen Kosten zu. Und erst wenn keine dieser Möglichkeiten gegeben ist, kommt man in die Überlegung, ausnahmsweise eine Schätzung heranzuziehen. Zumal man in die Überlegungen auch einbeziehen muss, dass es heutzutage eben auch Firmentankkarten etc. gibt oder auch Dritte mit dem Fahrzeug unterwegs gewesen sein können, die dann auf eigene Rechnung getankt haben. Und Fakt ist, dass der Steuerbürger hinsichtlich der geltend gemachten Werbungskosten nach der AO gewisse Mitwirkungspflichten hat. Und da ist es keineswegs zuviel verlangt, die entsprechenden Kontoauszüge und Kreditkartenbelege als Mittel der Glaubhaftmachung einzufordern. Verweigert sich jemand dieser Mitwirkung bei der Aufklärung steuerlicher Tatbestände, muss er sich nicht wundern, wenn daraus für ihn nachteilige Schlüsse gezogen werden. Insbesondere eben, dass der Tatbestand an sich insgesamt in Zweifel gezogen wird.


    Tankbelege verloren? Schätzen Sie Ihre Spritkosten - Quelle: Steuer-Schutzbrief.de


  • danke miwe4. Ich möchte auch auf das Urteil BFH VI R 70/03 vom 11.5.2005 hinweisen - hier wird in der Urteilsbegründung auch von den tatsächlich entstandenen Kosten gesprochen.

  • Es ist eine Lösung, wenn im Einzelfall einmal, aus welchen Gründen auch immer, die entsprechenden Belege verloren gegangen sind.

    Das kann ich dem Urteil nicht entnehmen. Es ist keine Formulierung vorhanden, die auf ein "ausnahmsweise" hindeuten. Im Gegenteil, die Formulierungen sind nicht fallspezifisch:


    a) ...
    Soweit der Kläger keinen Nachweis über seine Aufwendungen für Treibstoff erbracht hat, sind diese entgegen der Auffassung des FG der Höhe nach zu schätzen, wenn der Kläger nachweist, daß ihm dem Grunde nach dafür Aufwendungen entstanden sind und ihm das Benzin z. B. nicht kostenlos von seinem Arbeitgeber überlassen worden ist.
    Bei der Schätzung der Aufwendungen für den Treibstoff dürfen sich FA und FG von dem Gedanken leiten lassen, daß hierdurch im Ergebnis nicht eine Besserstellung gegenüber solchen Steuerpflichtigen eintreten darf, die den für einen vollständigen Nachweis erforderlichen Aufwand auf sich nehmen. Es wäre daher revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn das FA oder FG bei der Schätzung der Aufwendungen für Treibstoff die jeweils günstigsten Umstände - d. h. die niedrigsten Benzinpreise und den niedrigsten Treibstoffverbrauch - zugrunde legten. Dabei wäre es zunächst Aufgabe des Steuerpflichtigen, die tatsächlichen Umstände der Treibstoffbeschaffung im einzelnen darzulegen. Geschieht dies nicht, so wäre das FA oder FG zu einer griffweisen Schätzung berechtigt. Denn derjenige Steuerpflichtige, der ihm zumutbare und seine Sphäre betreffende Nachweise nicht erbringt und sich selbst den damit verbundenen Arbeitsaufwand erspart hat, muß es hinnehmen, daß die Finanzbehörde im Rahmen der danach ihr obliegenden Schätzung in einem Massenverfahren nur einen solchen Verwaltungsaufwand treibt, der dem eigenen niedrigen Aufwand des Steuerpflichtigen entspricht.

    Ein dauerhaftes Nichtvorlegen dieser Nachweise würde für mich andere Rückschlüsse bedeuten.

    Es geht aber nicht um Deine oder meine subjektiven Rückschlüsse oder die eines anderen hier ... es geht um rechtliche Grundlagen.


    Und erst wenn keine dieser Möglichkeiten gegeben ist, kommt man in die Überlegung, ausnahmsweise eine Schätzung heranzuziehen.

    Aha, Du schließt es also doch nicht aus. stimmst mir also diesbezüglich zu, daß es möglich ist. Ich habe ja auch geschrieben:


    Es ist eine, im Prinzip die letzte Möglichkeit der Geltendmachung dieser Kosten.

    Zumal man in die Überlegungen auch einbeziehen muss, dass es heutzutage eben auch Firmentankkarten etc. gibt oder auch Dritte mit dem Fahrzeug unterwegs gewesen sein können, die dann auf eigene Rechnung getankt haben.

    Das ist sicherlich richtig, war aber damals auch möglich. Ich habe auch nie gesagt, daß man mit dieser Möglichkeit Schindludeer treiben soll - also Steuerhinterziehung.


    Und Fakt ist, dass der Steuerbürger hinsichtlich der geltend gemachten Werbungskosten nach der AO gewisse Mitwirkungspflichten hat.

    Richtig, aber im besagten Urteil steht auch:


    Die rechtlich nicht zu beanstandende Möglichkeit, die PKW-Kosten typisierend zu schätzen, verwehrt es dem Steuerpflichtigen jedoch nicht, einen Teilnachweis der ihm tatsächlich entstandenen Aufwendungen zu erbringen und die übrigen Aufwendungen unter Beachtung der oben dargestellten Grundsätze schätzen zu lassen. Die vom FG vertretene gegenteilige Auffassung liefe auf eine Einschränkung des § 162 AO 1977 hinaus, die sich dem Gesetz nicht entnehmen läßt.

    Und da ist es keineswegs zuviel verlangt, die entsprechenden Kontoauszüge und Kreditkartenbelege als Mittel der Glaubhaftmachung einzufordern.

    Da man rechtlich nicht verpflichtet ist, (zumindest ab und an) unbar zu bezahlen, können die von Dir genannten Belege kein Alleinkriterium sein. Das ist dann auch keine Verweigerung der Mitwirkung - denn das würde ja im Umkehrschluß eine solche Verpflichtung nach sich ziehen.
    Das FA muß auch begründete Zweifel daran haben, daß der Steuerpflichtige die Kosten (teilweise) nicht selber getragen hat (z. B. Angaben des Arbeitgebers), ein "Das glauben wir nicht." reicht da rechtlich nicht - siehe eben auch das Urteil.


    Interessant ist, daß ihr überwiegend mit euren Auffassungen argumentiert, aber keine "harten" Punkte wie Gesetze, Urteile o. ä. nennt, die z. B. eine (teilweise) Unbarzahlung verlangt oder dem FA die Möglichkeit einräumt, die Anerkennung der niedrigsten Kosten (aufgrund der Konstanten) ohne Belege (bei Glaubhaftmachung der Jahresfahrleistung) zu verweigern.


    Nachtrag:
    https://www.buhl.de/steuernsparen/benzinkosten-in-2014
    http://www.bwr-media.de/steuer…teuererklaerung-schaetzen
    http://www.steuer-schutzbrief.…sie-ihre-spritkosten.html


    Das ist alles falsch?

  • Vielen Dank babuschka für die schnelle Antwort. Vieles davon hatte ich mir auch schon gedacht. Einen Punkt habe ich aber noch nicht so ganz verstanden: Kann ich zwischen Kilometerpauschale und tatsächlichen Kosten wählen oder entscheidet der Finanzbeamte? In der Einkommenssteuererklärung gebe ich natürlich die Pauschale an. Ich würde nämlich gerne die Pauschale (0,30 pro km) wählen, denn damit fahre ich wesentlich besser, da ich ein altes und sparsames Auto habe. Mit der Pauschale komme ich auf rund 2200 Euro zum Absetzen, mit den tatsächlichen Kosten in etwa auf 1380 Euro.


    Gibt es da irgendwelche Gesetze oder Paragrafen, auf die ich mich berufen kann, sollte mich der Finanzbeamte zu den tatsächlichen Kosten verdonnern wollen?


    Mfg
    gcygnusx1

  • Hallo gcygnusx1,


    du hast Glück, ich wollte mich eben verabschieden.


    Du kannst ohne weitere Erklärung die Pauschale ansetzen. Anhand der vorher gehenden Diskussion siehst du ja auch, dass die Finanzämter vor allem bei den tatsächlichen Kosten nachhaken. Die Pauschale steht dir immer zu - du musst dann nur die gefahrenen Kilometer glaubhaft machen (entweder Fahrtenbuch oder Auflistung wie von mir beschrieben).


    Viel Glück

    • Offizieller Beitrag

    Einen Punkt habe ich aber noch nicht so ganz verstanden: Kann ich zwischen Kilometerpauschale und tatsächlichen Kosten wählen oder entscheidet der Finanzbeamte? In der Einkommenssteuererklärung gebe ich natürlich die Pauschale an. Ich würde nämlich gerne die Pauschale (0,30 pro km) wählen, denn damit fahre ich wesentlich besser, da ich ein altes und sparsames Auto habe.


    Zwingen kann er Dich insoweit grundsätzlich zu nichts. Ausnahme: unzutreffende Besteuerung bei Anwendung der Pauschalen, die ich hier nicht sehe.

  • Hallo an alle fleißigen Antwortgeber,


    vielen Dank für die vielen nützlichen Informationen. Damit bin ich jetzt zufrieden und weiß Bescheid. Ich wünsche euch allen eine tolle Silvesterparty und ein gutes neues Jahr.


    Liebe Grüße aus Bayern.
    gcygnusx1