Nebenkostenabrechnung aus dem Vorjahr

  • Mahlzeit und ein Frohes Neues :)


    Ich bekomme jedes Jahr erst im Juli oder August die Nebenkostenabrechnung für das Vorjahr. Kann ich die NK von 2014 im Jahr 2015 absetzen?
    Kann ich das im Programm Steuer:Sparbuch 2016 irgendwie berücksichtigen?


    Danke für di Hilfe im Voraus :thumbsup:

  • Hallo ScreamStgt,


    Zahlungen, die erst 2015 auf Grund der NK-Abrechnung 2014 erfolgten, müssen sogar erst 2015 erklärt werden. Die Frage ist nur, ob es überhaupt geht. Bei welcher Einkunftsart willst du die denn erfassen? Das es deine eigene Abrechnung zu scheint, hast du nur eine Chance im Rahmen eines Arbeitszimmers oder wenn du weiter vermietest.


    Im Steuersparbuch ist das Ganze dann bei der entsprechenden Einkunftsart und der entsprechende Ausgabenrubrik einzutragen (also z. B. nicht selbständige Tätigkeit - Werbungskosten - Häusliches Arbeitszimmer - dort dann weiter durchklicken, da mehrere Eingaben gemacht werden müssen).


    Gutes Gelingen im Neuen Jahr

    • Offizieller Beitrag

    Bei welcher Einkunftsart willst du die denn erfassen?

    Ich vermute einmal es geht um den den § 35a EStG. Wobei wir das ja eigentlich zur genüge erklärt haben und es über die erweiterte Forumssuche auffindbar sein sollte.

  • Wobei wir das ja eigentlich zur genüge erklärt haben

    deshalb bin ich auf diesen Punkt nicht mehr eingegangen - hätte ich natürlich erwähnen können, hast Recht

  • Nein.aber wie wäre es einen Antrag auf Fristverlängerung zu stellen?

    Aber schon "rechtzeitig" und nicht erst 1 Jahr später. ^^

    Ich stimme Babuschka voll zu.
    Man vergleiche nur die Fristen für die Steuererklärung mit der Frist zur Erstellung der NK-Abrechnung.
    Abgesehen davon, daß es auch Abrechnungszeiträume für NK abweichend vom Kalenderjahr gibt - das hätte nach Deiner Logik die Folge, daß man die absetzbaren Kosten auch noch auf 2 Kalenderjahre anteilig aufteilen müßte, wovon ich aber noch nie was gelesen bzw. gehört habe.


    Jetzt kommt allerdings noch ein "aber": "Zeitliche Berücksichtigung"

    Aus meiner persönlichen Erfahrung hat man, sofern man als Mieter den Teil der NK gemäß § 35a EStG absetzen will, aber im laufenden Jahr überhaupt keine belastbaren Zahlen/Kosten für die wiederkehrenden Dienstleistungen.
    Es ist also allein vom persönlichen Aufwand her das Sinnvollste, die Zahlen der NK-Abrechnung in der Steuererklärung des Jahres zu verwenden, in der man die Abrechnung erhält.

    • Offizieller Beitrag

    Aus meiner persönlichen Erfahrung hat man, sofern man als Mieter den Teil der NK gemäß § 35a EStG absetzen will, aber im laufenden Jahr überhaupt keine belastbaren Zahlen/Kosten für die wiederkehrenden Dienstleistungen.
    Es ist also allein vom persönlichen Aufwand her das Sinnvollste, die Zahlen der NK-Abrechnung in der Steuererklärung des Jahres zu verwenden, in der man die Abrechnung erhält.

    Das haben wir doch alles hier im Forum entsprechend dem BMF-Erlass aufgedröselt. Ich kann mich insoweit nur wiederholen, zur Vermeidung von Wiederholungen, auch einmal die erweiterte Forumssuche zu nutzen.