Entschädigung nach Vergleich im Rahmen eines Rechtsstreites

  • Hallo,


    ich bin generell nach § 4 UStG umsatzsteuerbefreit.


    Nachdem ich die Jahre zuvor in den Vorinstanzen im Rahmen eines Rechtsstreites unterlegen war, bahnte sich im Jahre 2015 ein Sieg in der letzten Instanz an.
    Zu einem Urteil kam es jedoch letztlich nicht mehr, da mir die Gegenseite einen Vergleich anbot.
    Im Rahmen dessen hat man mich für alle Unannehmlichkeiten (Gerichtskosten etc.) entschädigt (m.E. eine Art Schadensersatz).
    Das entsprechende Abkommen zum Vertrag regelte, dass mir eine Summe x EUR (mit x = 20k EUR) überwiesen werde - was dann auch geschah - womit alle gegenseitigen Forderungen beglichen sein sollten; Ziel war es dass ich mit 0 EUR "Kosten" etc. aus dem Gesamtverfahren entlassen werden sollte.


    Frage:
    Ich gehe nun davon aus, dass diese Entschädigung nicht steuerbar ist oder irgendeine Art von Umsatzsteuer o.ä. darauf anfällt (genauso wie die zuvor angefallenen Gereichtskosten ohne Umsatzsteuer waren), richtig?
    Dementsprechend würde ich das im WISO Sparbuch 2016 unter Betriebe -> Gewerbetreibende -> Laufende Einkünfte 1.Gewerbebetrieb -> EÜR 1.Gewerbebetrieb -> Betriebseinnahmen unter Betriebseinnahmen als umsatzsteuerlicher Kleinunternehmer eintragen.


    Wäre das korrekt?


    Meine "üblichen" Einnahmen sind seit jeher nach § 4 UStG umsatzsteuerbefreit und zählen somit nicht für die 17500 EUR Grenze, richtig?
    Wenn auch diese Entschädigungen nicht steuerbar sind würden sie auch nicht für die 17500 EUR Grenze zählen, richtig?
    Damit würde ich dann Kleinunternehmen bleiben.


    Soweit alles korrekt?


    Danke.

  • Hallo NautilusIII,


    du solltest dich etwas näher mit dem § 19 UStG befassen - da sind so einige falsche Sätze in deinem Beitrag.


    a) Die Grenze von 17.500 Euro gilt für alle Umsätze (Lieferungen und sonstige Leistungen im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG. Es gibt ein paar Ausnahmen, aber in der Regel sind alle Lieferungen und sonstige Leistungen zusammen zu zählen. Du kannst also nicht die Sonderzahlung Entschädigung gesondert betrachten (beachte R 19.1 Abs. 2 UStVA:
    1. Bei der Ermittlung der in § 19 Abs. 1 UStG bezeichneten Grenzen von 17 500 € und 50 000 € ist jeweils von dem Gesamtumsatz im Sinne des § 19 Abs. 3 UStG auszugehen (vgl. Abschnitt 19.3 S. 3).
    2. Der Gesamtumsatz ist hier jedoch stets nach vereinnahmten Entgelten zu berechnen.)



    b) Die Grenze von 17.500 im ersten Jahr beinhaltet auch die auf die Lieferungen und sonstige Leistungen fällige Umsatzsteuer (ist wohl kaum jemanden wirklich bewusst), d.h. die Grenze beträgt bei 19% 14.705,88 €, bei 7% 16.355,14 €, bei Mischumsätzen irgend etwas dazwischen (R 19.1 Abs. 2 S. 3 UStVA:
    3 Außerdem ist bei der Umsatzermittlung nicht auf die Bemessungsgrundlagen im Sinne des § 10 UStG abzustellen, sondern auf die vom Unternehmer vereinnahmten Bruttobeträge.



    c) jetzt kommt das für dich Interessante: ist die Zahlung der Entschädigung Schadenersatz im Sinne des Umsatzsteuergesetzes. Dann fiele die Zahlung nicht in den Umsatz. Für diese Entscheidung ist R 1.3 UStVA heran zu ziehen. Diesen Abschnitt der Richtlinien solltest du einmal lesen (ist für eine Kopie hier zu lang), aber ohne nähere Infos möchte ich hier keine Aussage treffen ob "echter" oder "unechter" Schadenersatz vorliegt. Es sieht mir nach deinen Schilderungen eher nach "echtem" Schadenersatz aus, aber wie gesagt, hier fehlen Infos (abgesehen davon, dass dies eine rechtliche Beurteilung wäre, die wir hier nicht vornehmen dürfen). Im Zweifel bitte deinen Steuerberater fragen.


    Gruß und viel Erfolg im Neuen Jahr
    nesciens

    Einmal editiert, zuletzt von nesciens ()

    • Offizieller Beitrag

    Es sieht mir nach deinen Schilderungen eher nach "echtem" Schadenersatz aus, aber wie gesagt, hier fehlen Infos ...

    Nach den eigentlich gänzlich fehlenden Infos zum Sachverhalt inhaltlicher Art würde ich mir sowieso ein Urteil weder in die eine noch in die andere Richtung zutrauen wollen.


  • Hallo nesciens,


    vielen Dank für Deinen Beitrag - das hilft.


    Mein "Denkfehler" man dürfte von den Umsätzen womöglich nicht steuerbare Umsätze abziehen liegt an der Formulierung hier:


    Um den Gesamtumsatz zu ermitteln, auf den das Gesetz abstellt, müssen von den steuerbaren Umsätzen
    - steuerfreie Umsätze nach § 4 Nr. 8 Buchstabe i, Nr. 9 Buchstabe b, Nr. 11 - 28 UStG, soweit es sich hierbei um Grundgeschäfte handelt, und
    - steuerfreie Umsätze nach § 4 Nr. 8 Buchstabe a - h, Nr. 9 Buchstabe a, Nr. 10 UStG, soweit es sich hierbei um Hilfsgeschäfte handelt, und
    - Umsätze aus der Veräußerung von Anlagevermögen
    abgezogen werden.


    Aber in der Tat scheint die Entschädigung hier wohl eher nicht drunter zu fallen.


    Eigentlich ist es für mich aber gar nicht so wichtig ob ich Kleinunternehmer bleibe oder nicht, da ich sowieso umsatzsteuerbefreit aufgrund meiner Tätigkeit bleibe.
    Nur über die 50k möchte ich wegen dann einsetzender Bilanzpflicht nicht geraten - aber das ist ein anderes Thema.


    Diese Regelung bezügl. echtem und unechtem Schadensersatz hatte ich heute Morgen sogar schon gelesen.


    In meinem Fall gab es keinen Leistungsaustausch.
    Es war also nicht etwa so dass ich etwas an die Gegenpartei geleistet hätte (oder die Gegenpartei an mich) woraus dann ein Schaden entstanden wäre.
    Vielmehr war es so, dass es zu einer markenrechtlichen Auseinandersetzung ohne Leistungsaustausch kam welche ich zunächst wegen nicht schnell genug gelöschten Einträgen im Registergericht erstinstanzlich verlor.
    Kurz vorm Obsiegen kam es dann aber zum Vergleich so dass mir die entstandenen Schäden aus dieser Auseinandersetzung erstattet wurden.


    Mit Bezug auf die UStVA:
    Es fehlt also mE an einem Leistungsaustausch (Satz 1 der Verordung).
    Die Gegenseite hat also nach Gesetz (hier eher nach Einigungsvertrag) für den Schaden zu leisten (Satz 2 der Verordung).
    Es geht also um echte Schadensbeseitigung (Gerichtskosten der Vorinstanzen etc.) durch den Schädiger (Satz 3 der Verordung).
    Die Leistung hat rein gar nichts mit irgendeiner Lieferung oder sontige Leistung der Parteien zu tun(Satz 4 der Verordnung).


    Gute Beispiele dass solche gerichtlichen Entschädigungen echten Schadensersatz darstellen zeigen die Absätze 6 und 9 wenngleich in meinem Fall irrelevant.
    Die restlichen Absätze sind ebenfalls in meinem Fall irrelevant.


    Ich würde daher auf echten Schadensersatz tippen.


    Klingt das korrekt?

  • Achso, um noch zu meinen zwei Ausgangsfrage zurück zu kommen.


    1)
    Damit trage ich alle Einnahmen (allesamt ausnahmslos umsatzsteuerbefreit nach § 4 Nr. 11 UStG sowie der besagte echte Schadensersatz) nicht mehr wie zuvor ein unter:
    Betriebe -> Gewerbetreibende -> Laufende Einkünfte 1.Gewerbebetrieb -> EÜR 1.Gewerbebetrieb -> Betriebseinnahmen unter Betriebseinnahmen als umsatzsteuerlicher Kleinunternehmer eintragen.


    Sondern:
    Betriebe -> Gewerbetreibende -> Laufende Einkünfte 1.Gewerbebetrieb -> EÜR 1.Gewerbebetrieb -> Betriebseinnahmen - umsatzsteuerfrei, nicht steuerbar oder § 13b Umsätze


    Das ist das einzige was sich dieses Jahr ändert, korrekt?


    2)
    Für mich als jemand der nach § 4 Nr. 11 UStG nur umsatzsteuerbefreite Umsätze zu verbuchen hat, ist es vermutlich auch völlig irrelevant dass ich nun in 2016 nicht mehr unter die Kleinunternehmerregelung falle, oder?
    Ich stelle keine Rechnungen; ich erhalte keine Rechnungen - nur Courtagen die eben umsatzsteuerbefreit sind.
    Ich mache weiterhin meine EÜR (da ich die 50k EUR nicht sprengen werde).


    Korrekt?