Rente aus Berufsunfähigkeitszusatzversicherung

  • Hallo liebe Forumsgemeinschaft,


    ich beziehe eine Rente aus einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (BUZ) und bin bisher davon ausgegangenen, dass sie als abgekürzte Leibrente mit ihrem Ertragsanteil nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb Satz 4 EStG besteuert wird (so z.B. auch bei Haufe Finance Office Professional).


    Jetzt schreibt mir aber das Finanzamt, dass die Rente i.R.d. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG entsprechend des Hauptvertrages (fondsgebundene BasisRente) zu versteuern sei.


    Kennt sich jemand mit der Thematik aus und kann mir weiter helfen wo ich Informationen zur richtigen Besteuerung finde bzw. kennt jemand evtl. entsprechende Urteile?


    Vielen Dank schonmal für alle Antworten!

  • Hallo,


    was ist denn das für eine Hauptversicherung? Die Besteuerung der Rente, auch der Berufsunfähigkeitsrente (!), hängt von der Schicht ab zu der die Versicherung gehört. Gemeint ist damit Rürup-Rente (Basisrente - Schicht 1), Riesterrente und betriebliche Altersvorsorge (beides Schicht 2) oder Privatrente (Schicht 3).


    Die Besteuerung der BU-Rente mit dem Ertragsanteil erfolgt nur bei Schicht 3. Renten aus Schicht 2 sind voll und Renten aus Schicht 1 sind mit dem Besteuerungsanteil der gesetzlichen Rente (z.Z. 72 %) zu besteuern.


    Auskunft geben dazu kann in jedem Fall das Versicherungsunternehmen. Außerdem hat eigentlich der Vermittler die Pflicht, über solche Dinge vor Vertragsabschluss aufzuklären.


    Viele Grüße
    Rautka


    Zusatz: Ich hatte überlesen, es war ja angegeben, dass die Hauptversicherung eine Basisrente ist. Das ändert aber an meiner Aussage nichts. Die Info des Finanzamtes ist korrekt.

    Einmal editiert, zuletzt von Rautka () aus folgendem Grund: Anmerkung

    • Offizieller Beitrag

    Bei so einem Sachverhalt gehe ich doch einmal davon aus, dass die Versicherung die Daten dem FA auf elektronischem Wege zur Verfügung gestellt hat und Dir eine entsprechende Info hat zukommen lassen. 100%ige Aufklärung sollte dann doch der Belegabruf (vorausgefüllte Einkommensteuererklärung) geben.