Finanzamt fordert Fahrtenbuch für Arbeitsweg (Werbungskosten) - rechtens? Form?

  • Moin,
    mein Arbeitsweg beträgt 85km (einfache Strecke).
    Entsprechend hohe Werbungskosten habe ich. Das ist seit Anfang 2015 so. Ich habe mir deswegen ein Steuerfreibetrag eintragen lassen und beim Finanzamt persönlich gefragt, ob die weitere Nachweise wollen - das wurde verneint.
    Nun habe ich den Freibetrag für 2016 beantragt und auf dem ELStAM-Ausdruck ist der Hinweis, dass ich ein Fahrtenbuch führen soll.


    Kann das Finanzamt ein Fahrtenbuch verlangen? Der Freibetrag sind 4712€/Jahr (1000€ Pauschale schon abgezogen).


    Im §9 lese ich nichts dazu, dass ich da weitere Nachweise liefern muss.
    Bei Google finde ich leider nur Einträge wo es um Firmenwagen etc. geht.


    Die Frage ist dann auch: Welche Form muss das Fahrtenbuch haben? Ich hoffe es reicht, wenn ich nur die Fahrten zur Arbeit dokumentiere.

  • Hallo de50ae,


    grundsätzlich gilt, dass geltend gemachte Aufwendungen (und Fahrtkosten gehören dazu) dem Finanzamt glaubhaft gemacht werden müssen. Wenn dieses im letzten Jahr keine weiteren Nachweise haben wollten, ist dies kein Präjudiz für das neue Jahr. Es können also (möglicherweise, weil du in eine Prüfung gefallen bist) durchaus Nachweise verlangt werden. Das Fahrtenbuch ist - sofern es den Anforderungen an ein anzuerkennendes Fahrtenbuch erfüllt - ein geeignetes Mittel.


    Zu deiner Frage: wenn das Fahrtenbuch anerkannt werden soll, muss es
    a) lückenlos sein (also dein Vorschlag, nur die Fahrten zur Arbeit aufzuzeichnen, würde zur Verwerfung des Fahrtenbuches führen)
    b) jede nachträgliche Änderung muss dokumentiert werden und die ursprünglichen Eintragungen müssen erhalten bleiben
    c) als Mindestangaben sind dabei in jedem Fall zu machen, wobei für Privatfahrten und Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte Erleichterungen gegeben sind. So sind für Privatfahrten nur Datum Beginn und Ende und Kilometerstand zu Beginn und Ende der Fahrt sowie als Zweck Privatfahrt anzugeben. Bei Fahrten zur Arbeit Beginn und Ende der Fahrt, Strecke und Angabe "Fahrt zur Arbeit" bzw. bei der Heimfahrt entsprechend "Heimfahrt" oder "Fahrt zur Whnung". Bei Dienstfahrten müssen weitere Angaben erfolgen. Hier ist auch die Uhrzeit zu Beginn und Ende der Fahrt, die Fahrtstrecke und Angaben zur besuchten Person/Firma und Zweck des Besuches zu machen.


    Die Angaben sollten entweder in einem handelsüblichen Fahrtenbuch (z. B. bei Tankstellen, Buchhandlungen etc. erwerbbar) oder in einem elektronischen Fahrtenbuch (aber Achtung: dieses muss eingegebe Daten sperren und bei Änderungen diese in einem Logbuch führen und als "neuen" Eintrag führen). In WISO steuer:Sparbuch hast du so ein elektronisches Fahrtenbuch ..


    Diskussionen und weitere Infos findest du auch hier im Forum, wenn du die erweiterte Suche bemühst, wie z. B. die folgende Diskussion:
    Dienstfahrten und Fahrtenbuch

  • Leider reicht es nicht, nur die Fahrten zur Arbeit aufzuzeichnen. Wenn Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte von mehr als 4500 € geltend gemacht werden sollen, werden diese in der Regel nur anerkannt, wenn ein ordentliches, vollständiges Fahrtenbuch vorliegt.


    Dass hierzu durch das Finanzamt zunächst eine falsche Auskunft erteilt wurde, ist leider nicht so ungewöhnlich.


    Eine gute Quelle kann ich auf die Schnelle leider auch nicht angeben. Gefunden habe ich nur dies: http://www.n-tv.de/auto/Geld-z…iskus-article2902461.html

    • Offizieller Beitrag

    Kann das Finanzamt ein Fahrtenbuch verlangen?

    Es kann und ab einer gewissen Jahreskilometerleistung macht es dies auch, wie Du ja bei Deiner Aufforderung ab 2016 siehst. Zu den Voraussetzungen hinsichtlich der Ordnungsmäßigkeit eines Fahrtenbuches hat babuschka ja schon genug geschrieben.

    Leider reicht es nicht, nur die Fahrten zur Arbeit aufzuzeichnen. Wenn Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte von mehr als 4500 € geltend gemacht werden sollen, werden diese in der Regel nur anerkannt, wenn ein ordentliches, vollständiges Fahrtenbuch vorliegt.

    Dem muss ich allerdings widersprechen. Man kann dies auch durch andere geeignete Aufzeichnungen und Belege glaubhaft machen. Es geht je erst einmal nur darum, dass glaubhaft gemacht wird, dass ein Fahrzeug auch entsprechend des geltend gemachten Umfanges genutzt worden ist, um etwaige Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder Fahrgemeinschaften auszuschließen. Auch dazu hat babuschka ja schon einiges geschrieben. Gleichwohl hat das FA im Rahmen seiner Ermittlungspflicht das Recht, zur Führung eines Fahrtenbuches aufzufordern (s.o.). Was wann in Frage kommt, ist sicherlich vom Einzelfall abhängig.

  • Gleichwohl hat das FA im Rahmen seiner Ermittlungspflicht das Recht, zur Führung eines Fahrtenbuches aufzufordern (s.o.).

    Allgemeine Frage an den Spezialisten: Darf das FA, wenn es für 2016 die Führung eines Fahrtenbuches verlangt, für vorherige Jahre aber nicht, für die vorherigen Jahre die Anerkennung verweigern (vorausgesetzt, die Fahrleistung wurde glaubhaft belegt)?

    • Offizieller Beitrag

    Darf das FA, wenn es für 2016 die Führung eines Fahrtenbuches verlangt, für vorherige Jahre aber nicht, für die vorherigen Jahre die Anerkennung verweigern (vorausgesetzt, die Fahrleistung wurde glaubhaft belegt)?

    So wie Du die Frage gestellt hast, würde ich das verneinen. Es kann dann m.E. immer nur für die Zukunft gelten. Aber die Glaubhaftmachung muss stehen und da ist bekanntlich viel Spielraum.