Nebeneinkünfte als angestellter Klinikarzt: wie versteuern (WISO-Steuer Sparbuch)?

  • Liebe Forenmitglieder,



    ich arbeite Vollzeit als ANGESTELLTER Arzt in einer Klinik.


    Im Jahr 2015 habe ich erstmals gelegentlich als "Experte" eine BERATERTÄTIGKEIT in der Industrie auf eigenen Rechnung (mit St. Identifikationsnummer) durchgeführt. Es handelte sich hierbei um insgesamt 4 Beratungen bei unterschiedlichen Unternehmen. Zuvor hatte ich beim Arbeitgeber die Genehmigung für eine gelegentliche Nebentätigkeit (Umfang "durchschnittlich 2h pro Monat") eingeholt.


    Für jede Beratung habe ich von den Unternehmen einen eigenen Vertrag, in diesem ist jeweils vermerkt, dass ggf. Anfallende Steuern/Abgaben für das Honorar von MIR SELBST zu entrichten sind, da es sich nicht um einen Arbeitsvertrag handelt und somit keine Lohnsteuer anfällt.


    Da ich mit dem Arbeiten auf eigene Rechnung leider keinerlei Erfahrung habe (...hab ja bisher ausschließlich als Angestellter gearbeitet....) und im Steuerrecht absoluter Laie bin, habe ich folgende Fragen:


    1) Aufgrund des geringen Stundenumfangs habe ich durch die Beratertätigkeit insgesamt nur Einkünfte von weniger als 2000 Euro erzielt, so dass meines Wissens keine Umsatzsteuerpflicht besteht (Kleinunternehmer gemäß § 19 Abs. 1 UStG).
    Muss ich die Einnahmen daher überhaupt als Einkommen angeben?


    2) Wenn ich die Einnahmen aufführen muss:
    Unter welchem Punkt in der WISO Steuersoftware muss ich obige Einnahmen angeben?
    Die aktuelle WISO-Steuer-Sparbuch Software verwirrt mich hier etwas.
    Hier gibt es nur unter "Betriebe, Praxen und andere Unternehmen" den Punkt "Freiberufliche und selbständige Arbeit" mit der möglichen Optionen:
    - freiberufl. Tätigkeit
    - sonstige selbständige Tätigkeit
    - Nebenberufl. Tätigkeit §3 Nr. 26 und 26a EStG (Übungsleiter, Ausbilder, Lehrende, Künstler u.a.)


    Unter welche dieser Kategorien fällt nun meine Beratertätigkeit?
    Teilweise wird in den Formularen dann auch eine Gewinnermittlung nach EÜR oder als BILANZ gefordert. Das benötige ich ja sicher nicht....



    3) Oder muss ich die obigen Einnahmen an ganz anderer Stelle in der WISO-Software aufführen? Wenn ja: wo?



    Über konkrete Antworten würde ich mich freuen!


    Vg,
    steuermoe

  • hallo,
    Unter "Gewinneinkünfte -> Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit -> laufende Einkünfte als Einzelunternehmer -> freiberufliche Tätigkeit.


    Unter "Hilfe, suchen, steht:

    Zitat

    Was haben ein Arzt, ein Dolmetscher und ein Steuerberater gemeinsam? Richtig, sie sind in der Regel Freiberufler. Das sind aber nur einige der in§ 18 Abs. 1 EStG aufgezählten Berufe. Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob Ihre Tätigkeit dazu gehört, schauen Sie einfach hier nach: § 18 EStG .....

  • hallo,
    Unter "Gewinneinkünfte -> Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit -> laufende Einkünfte als Einzelunternehmer -> freiberufliche Tätigkeit.


    Unter "Hilfe, suchen, steht:


    Hallo maxi_floor,



    Danke für die Antwort, aber ich bin mir nicht sicher, ob da nicht evtl. ein Missverständnis vorliegt. Wie in der "Hilfe" ja steht, sind Ärzte IN DER REGEL Freiberufler. Ich bin aber ja ANGESTELLTER Arzt in einer Klinik, mit Ausnahme der oben erwähnten geringen Nebeneinkünfte.


    Wenn ich unter "Gewinneinkünfte -> Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit -> laufende Einkünfte als Einzelunternehmer -> freiberufliche Tätigkeit" gehe, kommt als nächstes :


    "Bitte wählen Sie die Art der Gewinnermittlung aus.


    Sie können zwischen


    der Bilanz nach § 4 Abs. 1 oder § 5 EStG und
    der Einnahmen-Überschuss-Rechnung nach § 4 Abs. 3 EStG wählen."



    Was wäre hier für ein einfaches Honorar (Kosten hatte ich ja keine dafür) zu wählen?



    Mfg

    • Offizieller Beitrag

    Danke für die Antwort, aber ich bin mir nicht sicher, ob da nicht evtl. ein Missverständnis vorliegt. Wie in der "Hilfe" ja steht, sind Ärzte IN DER REGEL Freiberufler. Ich bin aber ja ANGESTELLTER Arzt in einer Klinik, mit Ausnahme der oben erwähnten geringen Nebeneinkünfte.

    Da Du ja eingangs als Art der Tätigkeit "Beratertätigkeit" genannt hast, solltest Du mal in die Katalogberufe des § 18 EStG schauen oder Deine Tätigkeit mal genauer spezifizieren.

  • auf eigenen Rechnung (mit St. Identifikationsnummer) durchgeführt.
    Für jede Beratung habe ich von den Unternehmen einen eigenen Vertrag, in diesem ist jeweils vermerkt, dass ggf. Anfallende Steuern/Abgaben für das Honorar von MIR SELBST zu entrichten sind, da es sich nicht um einen Arbeitsvertrag handelt und somit keine Lohnsteuer anfällt.

    Hallo @steuermoe
    Vorweg die Frage: Hast Du Deine "Freiberufliche Tätigkeit" dem Finanzamt gemeldet....und hast Du eine Steuernummer erhalten?
    Gem. §138 AO

    Zitat

    Wer eine freiberufliche Tätigkeit aufnimmt, hat dies dem nach § 19 zuständigen Finanzamt mitzuteilen


    Einen "Fragebogen zur steuerlichen Erfassung" steht bei jedem Finanzamt online zum download zur Verfügung.


    Wurde eine Rechnung geschrieben und in dieser MwSt. ausgewiesen? Und was verstehst Du unter St. Identifikationsnummer? Ich hoffe doch nicht, Du hast Deine lebenslang gültige persönliche St.-Identifikationsnummer auf der Rechnung angegeben. Denn diese hat dort nichts zu suchen.


    Du schreibst zwar:

    1) Aufgrund des geringen Stundenumfangs habe ich durch die Beratertätigkeit insgesamt nur Einkünfte von weniger als 2000 Euro erzielt, so dass meines Wissens keine Umsatzsteuerpflicht besteht (Kleinunternehmer gemäß § 19 Abs. 1 UStG).


    Muss ich die Einnahmen daher überhaupt als Einkommen angeben?

    Aber hoffentlich willst Du damit nicht nur sagen, dass keine Verpflichtung besteht Umsatzsteuer ans Finanzamt abzuführen.
    Und ja, auch solche Einnahmen unterliegen der Einkommensteuer.

    Was wäre hier für ein einfaches Honorar (Kosten hatte ich ja keine dafür) zu wählen?

    Eine einfache Einnahmen-Überschuss-Rechnung (Modul hierfür ist sogar im Steuersparbuch enthalten)


    Mehr dazu findest Du HIER

    Einmal editiert, zuletzt von maxi_floor ()

  • Ich bin aber ja ANGESTELLTER Arzt in einer Klinik, mit Ausnahme der oben erwähnten geringen Nebeneinkünfte.

    Das hat nicht damit zu tun ob Du fest angestellt bist. Du übst diese Tätigkeit freiberuflich im Nebenerwerb aus. miwe4 schreibt ja, einfach mal §18 EStG ansehen.