Arbeitszimmer Vollzeitstudium + Masterarbeit

  • Hallo miteinander,


    für 2015 erstelle ich derzeit meine EST und habe zum Thema Arbeitszimmer eine Frage!


    Ich habe von Jan. bis Mai an meiner Masterarbeit geschrieben. Dieses habe ich in meinem Arbeitszimmer, dass durch eine Tür räumlich vom Rest der Wohnung abgetrennt ist, getan. Da ich in diesem Zeitraum keine Vorlesungen mehr hatte und nur für Rücksprachen zur Masterarbeit in der Uni war, war doch mein Arbeitszimmer der Mittelpunkt meiner beruflichen bzw. studentischen Tätigkeit. Daher müsste ich die Kosten für das Arbeitszimmer in vollem Umfang, ohne obere Beschränkung, steuerlich geltend machen können.
    Die Fläche des Arbeitszimmers macht 5% der Wohnung aus. Insgesamt komme ich daher sowieso nicht über 1.250€.


    Was meint ihr dazu?


    Vielen Dank für Eure Hilfe


    cindy :love: <3

  • Hallo cindy.sheen,


    ich glaube, dich enttäuschen zu müssen. Es wird das ganze Jahr betrachtet, nicht nur die Zeit der Masterarbeit. Und dann ist wohl dein Arbeitszimmer nicht der Mittelpunkt deiner studentischen Tätigkeit. Auch bei der Masterarbeit warst du an der Uni (du sagst für Rücksprachen, wie sieht es mit der Unibibliothek etc. aus?). Und ansetzbar sind maximal 1.250 Euro, wenn du nicht so viele Kosten hast, wird nur der geringere Anteil anerkannt.


    Lies hierzu einmal das ganz aktuelle Urteil des Großen Senats des BFH hierzu - betrifft dich auch. Du musst nämlich auch nachweisen, dass du dein Arbeitszimmer nur ganz untergeordnet für private Tätigkeiten nutzt.

    • Offizieller Beitrag

    Dem kann ich mich hinsichtlich der rechtlichen Bedenken eigentlich nur anschließen. Zudem macht mich, trotz angegebener Tür, die Größe des AZ i.H.v. 5% der Wohnung irgendwie stutzig. Ebenso der Hinweis, dass dieses Arbeitszimmer von dem Rest der Wohnung durch eine Tür abgetrennt ist. Das sollte für einen Wohnraum ja eigentlich eine Selbstverständlichkeit sein.


  • Vielen Dank für Eure Antworten. Allerdings möchte ich euch meine Sichtweise mitteilen, denn m.E. handelt es sich bei mir um ein klares Arbeitszimmer. Auch wenn die Nutzung als reines Arbeitszimmer nur von Jan.-Mai war, kann ich doch das anteilig ansetzen.



    Vielleicht noch eine Aufklärung. Meine 2,5-Zimmer-Wohnung hat 64m². Das halbe Zimmer, war das Arbeitszimmer, und hat nur ca. 4m².

    Ich freue mich auf Eure Stellungnahmen.


    52 Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 1 EStG (i.V.m. § 9 Abs. 5 EStG) i.d.F. des JStG 2010 (der aktuellen
    Gesetzesfassung) kann ein Steuerpflichtiger Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nicht als
    Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehen. Dies gilt nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 EStG nicht,
    wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. In diesem
    Fall ist die Höhe der abziehbaren Aufwendungen auf 1.250 EUR begrenzt; allerdings gilt nach § 4 Abs. 5 Satz
    1 Nr. 6b Satz 3 EStG die Beschränkung der Höhe nach nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der
    gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Gemäß § 52 Abs. 12 Satz 9 EStG gilt die mit dem
    JStG 2010 geschaffene Neuregelung für alle offenen Fälle ab dem Veranlagungszeitraum 2007.

    Wie bereits erwähnt, habe ich den gesamten gedanklichen und schriftlichen Teil meiner Masterarbeit in meinem Arbeitszimmer erarbeitet. Lediglich für Rücksprachen habe ich die Universität aufgesucht, da dort üblicherweise die Professoren ihre Sprechzeiten haben. In der Bibliothek war ich zu keiner Zeit. Auch habe ich nicht im Computer-Labor oder in anderen Räumlichkeiten an meiner Abschlussarbeit gearbeitet.
    --------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------


    63 aa) Ein häusliches Arbeitszimmer ist seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre des
    Steuerpflichtigen eingebunden und dient vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher,
    verwaltungstechnischer oder -organisatorischer Arbeiten (vgl. BFH-Urteile vom 19. September 2002
    VI R 70/01, BFHE 200, 336, BStBl II 2003, 139; vom 16. Oktober 2002 XI R 89/00, BFHE 201, 27, BStBl II
    2003, 185; vom 13. November 2002 VI R 164/00, BFHE 201, 86, BStBl II 2003, 350, und vom 23. Januar
    2003 IV R 71/00, BFHE 201, 269, BStBl II 2004, 43).

    54 Die Finanzverwaltung setzt für die Qualifikation eines Raums als häusliches Arbeitszimmer eine (nahezu)
    ausschließliche betriebliche/berufliche Nutzung voraus. Lediglich eine untergeordnete private Mitbenutzung
    soll unschädlich sein (BMF-Schreiben vom 2. März 2011, BStBl I 2011, 195, Rz 3). Dies gelte insbesondere
    auch unter Berücksichtigung der Ausführungen im Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 227, 1,
    BStBl II 2010, 672 (BMF-Schreiben vom 6. Juli 2010, BStBl I 2010, 614, Rz 7).

    Das Zimmer wird nicht nur vorwiegend, sondern ausschließlich für die Erledigung gedanklicher und schriftlicher Arbeiten verwendet. Sogar eine geringe, private Mitbenutzung – die nicht vorliegt! – ist gemäß BMF-Schreiben in Ordnung.
    --------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------


    64 Ein solcher Raum ist typischerweise mit Büromöbeln eingerichtet, wobei der Schreibtisch regelmäßig das
    zentrale Möbelstück ist (BFH-Urteile vom 28. August 2003 IV R 53/01, BFHE 203, 324, BStBl II 2004, 55; vom
    20. November 2003 IV R 3/02, BFHE 205, 46, BStBl II 2005, 203; vom 22. November 2006 X R 1/05, BFHE
    216, 110, BStBl II 2007, 304; vom 9. August 2011 VIII R 4/09, BFH/NV 2012, 200).

    Die Zimmereinrichtung besteht nur aus Büromöbeln (Schreibtisch, Rollcontainer, Ablagen, Regal). Mehr passt in das kleine Zimmer auch nicht rein.
    --------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------


    67 (1) Bereits der Gesetzeswortlaut legt nahe, unter einem "häuslichen Arbeitszimmer" nur einen Raum zu
    verstehen, in dem Tätigkeiten zur Erzielung von Einnahmen ausgeübt werden. Ein Zimmer, das zwar
    büromäßig eingerichtet ist, das aber in nennenswertem Umfang neben der Verrichtung von (Büro-)Arbeiten
    auch anderen Zwecken dient, etwa als Spiel-, Gäste- oder Bügelzimmer, ist bereits nach dem allgemeinen
    Wortverständnis kein Arbeitszimmer.

    Das ist bei mir nicht der Fall. Das Zimmer wurde im Zeitraum für die Masterarbeit ausschließlich zum Arbeiten genutzt.



    lieben Gruß
    cindy <3

    • Offizieller Beitrag

    Meine Meinung steht unverändert, eher noch bestimmter. Aber Du musst nicht mich oder uns überzeugen, sondern den Mitarbeiter beim FA. Viel Glück.

  • Meine Meinung steht unverändert, eher noch bestimmter.

    Ich kenne deine persönliche Meinung noch gar nicht. Du hast dich nur der Meinung von babuschka angeschlossen.
    Woran hapert es denn deiner Ansicht nach? Daran, dass es nicht das ganze Jahr als Arbeitszimmer genutzt wurde oder das ich für Rücksprachen in der Uni war?

  • Ich kenne deine persönliche Meinung noch gar nicht. Du hast dich nur der Meinung von babuschka angeschlossen.Woran hapert es denn deiner Ansicht nach? Daran, dass es nicht das ganze Jahr als Arbeitszimmer genutzt wurde oder das ich für Rücksprachen in der Uni war?

    Es hapert an mehreren Dingen:
    a) du hast auch während der Masterarbeit mehr als einen Arbeitsplatz gehabt, nämlich die Uni und die Firma, bei der du gearbeitet hast. Damit hast du mit Sicherheit nicht den Mittelpunkt deiner Tätigkeit im (halben) Arbeitszimmer gehabt.
    b) du hast noch nichts gesagt zur Einrichtung des Arbeitszimmers, dies ist nach dem BFH-Urteil (das ich ja beigefügt hatte) mit ein ausschlaggebendes Argument
    c) die Nutzung in nur vier Monaten sagt aus, dass in den anderen Monaten durchaus private Nutzung vorhanden war. Da die Einkommensteuer immer eine Jahressteuer ist, gelten die Verhältnisse des ganzen Jahres. Damit liegt mehr als eine nur unwesentliche private Nutzung des Zimmers vor.
    d) es gibt keine anteilige Aufteilung. Das sagt das BFH-Urteil doch ganz deutlich.


    Es geht dir wie so vielen anderen Arbeitnehmern auch - das Arbeitszimmer ist nun einmal nicht ansetzbar. Aber wie miwe4 gesagt hat, du musst deinen zuständigen Finanzbeamten überzeugen, nicht uns. Wir können dich nur darauf hinweisen, dass deine Erfolgsaussichten nur minimal sind.

    • Offizieller Beitrag

    b) du hast noch nichts gesagt zur Einrichtung des Arbeitszimmers, dies ist nach dem BFH-Urteil (das ich ja beigefügt hatte) mit ein ausschlaggebendes Argument

    Das allerdings hat sie schon:

    Die Zimmereinrichtung besteht nur aus Büromöbeln (Schreibtisch, Rollcontainer, Ablagen, Regal). Mehr passt in das kleine Zimmer auch nicht rein.

    • Offizieller Beitrag

    Ich höre immer Zimmer und Zimmereinrichtung. 5% von 64m² sind nicht 4,00m², sondern 3,20m². Und wenn ich einfach mal meinen Schreibtisch mit mir und meinem Stuhl im Rechteck vermesse, sind bei mir hier schon 2,00m² weg. Hört sich eher wie Abstellkammer mit Tür an (bitte nicht falsch auffassen). Abgesehen davon ist ja anzunehmen, dass Du den sonstigen Papierkram etc., der ja auch in jedem Haushalt anfällt, eben auch an diesem Ort ausführst bzw. dort Unterlagen aufbewahrst. Angesichts der beengten Räumlichkeiten insgesamt drängt sich der Gedanke ja förmlich auf. Und PC, Bildschirm, Drucker, Scanner etc. wird ja auch nicht mehrfach vorhanden sein. Auch LAN/WLAN, ist da dann trotzdem ggf. wieder eine private Mitbenutzung und ein Ausschlussgrund.


    Ich bleibe dabei, dass m.E. keine Aussicht auf Erfolg besteht und ggf. der Klageweg beschritten werden muss. Und auch da sind nach den Umständen des gesamten Falles die Erfolgsaussichten eher gering einzuschätzen.