Honorortätigkeit

  • Hallo,
    habe folgendes Problem.
    Meine Frau ist nebenberuflich tätig für die Rheumaliga . Und das Ganze auf Honorbasis. In 2015 hat Sie jetzt 2780 ,- Euro dafür bekommen.
    Fragen : Muss ich das in unserer Steuererklärung eintragen und wenn ja wo.
    Kann ich die KM die sie dafür fährt dann auch mit eintragen und wenn ja wo.
    Muss sie sich deswegen irgendwo beim Finanzamt anmelden /

    • Offizieller Beitrag

    Wie in solchen und ähnlich gelagerten Fällen schon sehr oft beantwortet, sind solche Einkünfte selbstverständlich zu erklären. In deiner Software einfach unter Einkünften aus selbständiger Tätigkeit schauen und dort zur programmunterstützten EÜR alles ausfüllen (diese sollte zu Euren Zwecken reichen).

  • Wie in solchen und ähnlich gelagerten Fällen schon sehr oft beantwortet, sind solche Einkünfte selbstverständlich zu erklären. In deiner Software einfach unter Einkünften aus selbständiger Tätigkeit schauen und dort zur programmunterstützten EÜR alles ausfüllen (diese sollte zu Euren Zwecken reichen).

    Hallo so ganz hat mir das bisher nicht geholfen.
    Wo trage ich dort die KM ein ??

  • Also wenn ich das jetzt alles richtig verstanden habe .
    2783 ,-- Einnahmen unter selbstständiger Tätigkeit
    und die KM dafür unter Werbungskosten .
    KM x 0,30 cent.
    Korrekt

  • ... unter Werbungskosten
    ... Wege zur Arbeit


    gK

    Hallo zusammen,


    wir sind nicht im Bereich der unselbständigen Tätigkeiten, sondern bei den selbständigen Tätigkeiten!
    Hier gehören die gefahrenen Kilometer zu den Fahrtkosten - in der EÜR gibt es eine entsprechende Rubrik. Bin leider nicht am PC und kann daher keinen Screenshot beifügen ....


    nesciens

    • Offizieller Beitrag

    wir sind nicht im Bereich der unselbständigen Tätigkeiten, sondern bei den selbständigen Tätigkeiten!

    Ich kann die Screens anderer User leider aktuell nicht öffnen, daher habe ich mich bisher zurückgehalten. ;)

    Hier gehören die gefahrenen Kilometer zu den Fahrtkosten - in der EÜR gibt es eine entsprechende Rubrik.

    EÜR selbständige Einkünfte klar, sollte der TE sich eigentlich auch bei den Betriebsausgaben so durchklicken können. Allerdings ist hier m.E. analog zu den Arbeitnehmern die Entfernungspauschale anzuwenden, da die Ehefrau ja offensichtlich nur diese eine Tätigkeitsstelle hat und diese somit auch ihre 1. Tätigkeitsstätte i.S.d. Vorschrift darstellt.


    Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätten bei Selbstständigen - Quelle: haufe.de

    Zitat

    Hinweis
    Auch nach dem ab 2014 geltenden neuen Reisekostenrecht sind die Fahrtkosten zu ständig wechselnden Tätigkeitsorten grundsätzlich unbeschränkt als Betriebsausgaben abziehbar. Der Begriff der regelmäßigen Arbeitsstätte wurde für Arbeitnehmer durch "erste Tätigkeitsstätte" ersetzt. Ebenso wie ein Arbeitnehmer, der keine erste Tätigkeitsstätte hat und der seine Fahrten daher mit den tatsächlichen Kosten absetzen kann, unterliegen auch die Fahrten eines Selbständigen zu verschiedenen Betriebsstätten nicht der Begrenzung durch die Entfernungspauschale. Die Entfernungspauschale ist nur anwendbar, wenn eine dauerhafte Tätigkeitsstätte ("erste Betriebsstätte") vorliegt, an der der Selbständige typischerweise - vergleichbar mit einem Arbeitnehmer - arbeitstäglich oder an zwei vollen Arbeitstagen je Woche oder mindestens zu einem Drittel seiner regelmäßigen Arbeitszeit tätig wird (Verweisung in § 4 Abs. 5 Nr. 6 auf § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG n.F.). In dem aktuellen BMF-Schreiben v. 23.12.2014 (BStBl I 2015, 26) werden die Grundsätze zur Anwendung des neuen Reisekostenrechts bei der Gewinnermittlung ausführlich dargelegt.
    Urteil v. 23.10.2014, III R 19/13, veröffentlicht am 18.2.2015
    Alle am 18.2.2015 veröffentlichten Entscheidungen im Überblick

    Man müsste dann natürlich noch mal etwas hinsichtlich der Dauerhaftigkeit der Tätigkeit(sstätte) seitens des TE hören.

  • Ich kann die Screens anderer User leider aktuell nicht öffnen

    da sind wir wohl auch betroffen (geht mir auch so), aber die Screens von Kuddel waren bei Vergrößerung gerade noch erkennbar ...

  • nebenberuflich tätig für die Rheumaliga . Und das Ganze auf Honorbasis.

    Moin und hallo,


    Das wichtigste hierzu wurde ja beantwortet. Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit
    Gewinnermittlung kann bei Erlöse unter 17.500,-- formlos erfolgen (WISO Hilfe)
    Wenn ich mich recht entsinne, habe ich auch mal etwas von einem "pauschalen Betriebsausgabenabzug von 25% im Rahmen bestimmter Tätigkeiten in der WISO -Hilfe gelesen (einfach mal als Suchbegriff eingeben)


    Wenn Du schreibst, dass Deine Frau "nebenberuflich" tätig ist, kann man davon ausgehen, dass sie auch Hauptberuflich in einem Arbeitsverhältnis tätig ist.?!
    Wenn ja:
    Empfehle ich einmal bezüglich der Sozialversicherungsbeiträge beim Versicherungsträger nachzufragen, wie das bei Tätigkeiten mit geringem zeitlichen Umfang aussieht. Nicht dass da mal das Große Erwachen kommt

    • Offizieller Beitrag

    Wenn ich mich recht entsinne, habe ich auch mal etwas von einem "pauschalen Betriebsausgabenabzug von 25% im Rahmen bestimmter Tätigkeiten in der WISO -Hilfe gelesen (einfach mal als Suchbegriff eingeben)

    Das betrifft ja nun wirklich nur die konkret im Programm auch angegebenen Berufsgruppen/Tätigkeiten. Für eine solche sehe ich hier beim besten Willen keinen Anhaltspunkt.

  • Für eine solche sehe ich hier beim besten Willen keinen Anhaltspunkt.

    sicher nicht?


    Ich habe aber auch nicht gelesen dass die Frau von @jörgsLohn (Arbeiterin) oder Gehalt (Angestellte/r) erhält. Honorar erhalten u.a.selbständige/Freiberufler. Und wer unter diese Berufssparte fällt, könnte eben auch die Betriebsausgabenpauschale nutzen. Und unter welche Berufsgruppe sie fällt steht bisher nirgends.


    Im Elster-forum heißt es hierzu:


    Zitat

    Nur einzelnen Berufsgruppen wird eine Betriebsausgabenpauschale zugestanden. Die entsprechenden Regelungen dazu finden sich nicht im Einkommensteuergesetz, sondern in den ESt-Hinweisen (H 143 zu § 18 EStG, ab 2005 H 18.2).
    Aus diesen Hinweisen ergibt sich:
    Bei wissenschaftlicher, künstlerischer oder schriftstellerischer Nebentätigkeit, auch Vortrags- oder nebenberufliche Lehr- und Prüfungstätigkeit, können maximal 25% der Einnahmen pauschal ohne Beleg abgesetzt werden, maximal allerdings 614 €, und das auch nur, soweit keine Tätigkeit im Sinne des § 3 Nr. 26 EStG vorliegt.

    § 3 Nr. 26 EStG besagt:


    Zitat

    Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeiten, aus nebenberuflichen künstlerischen Tätigkeiten oder der nebenberuflichen Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen im Dienst oder im Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat belegen ist, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, oder einer unter § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallenden Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke


    Mein Hinweis auf die Betriebskostenpauschale sollte eben auch nur als solcher verstanden werden.


    Ebenso der Hinweis auf die Sozialversicherungsproblematik die evtl. in der ganzen Tankquittung und KM-Pauschalen-EÜR Diskussion untergegangen wäre. (Ja ich weiß, danach hat der TE ja auch nicht gefragt. Aber warum nicht gleich hier einen Hinweis geben, bevor er 1 Std. später einen neuen Thread eröffnet.)


    Was @jörgsdaraus macht sollte er selbst entscheiden.

  • Hallo ich bin jetzt völlig verwirrt.
    zu den Daten meiner Frau:
    Sie war angestellt bei einer Firma vom 01.-31.03.2015
    die KM dafür habe ich bei den Werbungskosten eingetragen ( Fahrten zur Arbeitsstelle )
    Jetzt ist Sie angestellt bei einer Praxis vom 01.04.-31.12.2015
    die km dafür habe ich bei den Werbungskosten eingetragen ( Fahrten zur Arbeitsstelle )


    Zusätzlich arbeitet Sie als Honorarkraft für die Rheumaliga
    Das Honorar welches Sie dafür erhalten hat (2783,-Euro) habe ich bei nebenberufliche Tätigkeit (§3Nr.26 und 26a EStG) eingetragen.
    Wenn ich die KM dafür genauso wie die oben genannten km bei Werbungskosten eintrage meckert das Programm .

  • habe ich bei nebenberufliche Tätigkeit (§3Nr.26 und 26a EStG) eingetragen.

    hallo jörgs,


    §3Nr.26 und 26a EStG sind 2 verschiedene Dinge und setzen bestimmte "Eigenschaften" voraus.


    Bevor wir weiter über Selbständige oder ehrenamtliche Tätigkeit spekulieren, würde ich empfehlen dass sich Deine Frau erst einmal schlau macht ob und wenn ja, unter was sie bzw. ihre Tätigkeit eigentlich fällt.


    Hier geht es um die sogenannte Übungsleiterpauschale und eine Ehrenamtspauschale. Und sind bestimmte Beträge steuerfrei.
    Welche u.a. als Kosten/Aufwandspauschalen verstanden werden sollten.

    • Offizieller Beitrag

    Das Honorar welches Sie dafür erhalten hat (2783,-Euro) habe ich bei nebenberufliche Tätigkeit (§3Nr.26 und 26a EStG) eingetragen.

    Was nach den bisherigen Angaben zur Tätigkeit m.E. vollkommen falsch und unzutreffend ist.

    Wenn ich die KM dafür genauso wie die oben genannten km bei Werbungskosten eintrage meckert das Programm .

    Warum sollte man auch Ausgaben in Zusammenhang mit Einkünften aus selbständiger Tätigkeit bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit geltend machen können? Die Einkunftsarten sind konsequent zu trennen.

  • Hallo maxi_floor,


    Sie ist Übungsleiterin und ich habe das Einkommen dafür unter §3 Nr. 26 eingetragen.
    Jetzt weiss ich aber immer noch nicht wo und wie ich die gefahrenen KM dafür eintrage.

    • Offizieller Beitrag

    Sie ist Übungsleiterin und ich habe das Einkommen dafür unter §3 Nr. 26 eingetragen.
    Jetzt weiss ich aber immer noch nicht wo und wie ich die gefahrenen KM dafür eintrage.

    Ja nirgends, entweder oder. Steht aber m.E. auch so in der Hilfe und natürlich in der gesetzlichen Vorschrift. Oder sind die tatsächlichen Betriebsausgaben höher als der Betrag nach § 3 Nr. 26 EStG?


    Nicht einfach immer nur klicken und irgend etwas eingeben. Du hast ein Programm, dass sehr viele Hilfen und Erläuterungen bietet. Und die uns bisher unterschlagene Tätigkeitsbeschreibung als Übungsleitererin solltest Du auch dem FA gegenüber offenlegen, denn ansonsten stochern auch die im Dunkeln und "korrigieren" als erstes.